Abwahl des Vorstands in einer Genossenschaft

Eine Genossenschaft hat x Mitglieder und folglich ebensoviele Stimmrechte. Kann ein Vorstand einer eG durch einfache Mehrheit der Genossen in der GV abgewählt werden - auch wenn er sich nix hat zuschulden kommen lassen?

Hallo,

für den Fall, dass es sich um eine in D eingetragene Genossenschaft handelt, ist das Genossenschaftsgesetz die rechtliche Grundlage.

GenG § 24 Vorstand
(…)
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.
(3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich , unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

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