Woher kommen eigentlich deine 20 %?
http://www.hwk-trier.de/101/klimax3.0/html/hwktrier/…
Eine gesetzliche Grundlage sehe ich nirgends, es wird immer auf die übliche Rechtsprechung verwiesen.
Aber ich fand nun doch noch den §650 BGB:
1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat,
Das lese ich so, dass dazu explizit „Festpreis“ oder Ähnliches hätte stehen müssen. Wenn im Angebot „ca.“ Positionen vermerkt sind, dürfte das nicht gelten.
und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist,
Hier wird vom Werk als Ganzem gesprochen, denke ich.
Das Werk wäre in diesem Beispiel ja ohne Überschreitung fertiggestellt worden. Lediglich Einzelpositionen wurden überschritten (dort aber zugegeben „wesentlich“).
so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Heißt meiner Meinung:
Ist eine Überschreitung beim gesamten Werk absehbar, ist der AG zu informieren. Kündigt er dann den Vetrag, dann gilt der §645 Abs.1.
Es wäre dann die Vergütung des bisher geleisteten zu bezahlen.
Huch, ein böser Mensch könnte ja auf dumme Gedanken kommen!
Er könnte für einzelne, zuerst auszuführende Teilleistungen überhöhte Preise einsetzen, für andere deutlich verminderte.
So wäre das Angebot insgesamt z.B. das preiswerteste und er bekäm den Zuschlag.
Dann würde er zuerst die deutlich überteuerten Leistungen ausführen, dann dem Kunden eine Überschreitung bei den anderen Leistungen melden.
Kündigt der dann den Vertrag, wären nur die überteuerten Leistungen zu bezahlen.
OK, sowas macht ein Handwerker wohl nur einmal, dann darf er auswandern.
Und ein Kunde würde wohl selber schnell merken, dass was mit den Preisen so nicht stimmen kann!