Abweichungen vom Angebot

Hallo,

Handwerker H macht ein Angebot zu einem Gewerk bei einem Bauwerk.

Er führt Einzelpositionen nach Anzahl / Länge / Stunden auf.
Bei einigen Mengenangaben schreibt er „ca.“ davor.

Die Endabrechnung zeigt, dass es zu Abweichungen gekommen ist.

Einzelne Positionen erwiesen sich als weitaus weniger umfangreich, andere wiederum haben mehr Zeit/Material in Anspruch genommen.

Nun werden ja im Allgemeinen Abweichungen von bis zu 20% als gerade noch tolerabel angesehen.

Gilt das für Einzelpositionen oder für die Endsumme?

Beispiel:
Für den Abriss wurden nicht 8, sondern 5 Stunden benötigt.
Bei einer anderen Position waren 3h veranschlagt, es wurden aber 5h draus.

In der Endsumme wäre die Rechnung dann sogar geringer, aber was wäre, wenn ein Kunde nun bei den 3h maximal 20% mehr bezahlen wollte, im Gegenzug aber die 37,5% Minderung beim Abriss annehmen will?

Ähh - das Wichtigste am Ende: Es waren nicht die VOB vereinbart!

Rosinenpicken - sieht der Richter nicht so gern

In der Endsumme wäre die Rechnung dann sogar geringer, aber
was wäre, wenn ein Kunde nun bei den 3h maximal 20% mehr
bezahlen wollte, im Gegenzug aber die 37,5% Minderung beim

Dann wäre das Gegenargument wohl, dass 37,5 % Minderung nicht gehen, weil ja in beide Richtungen nur Abweichungen bis max. 20 % „tolerabel sind“. :smile:

Woher kommen eigentlich deine 20 %?

Gruß
smalbop

Dann wäre das Gegenargument wohl, dass 37,5 % Minderung nicht
gehen, weil ja in beide Richtungen nur Abweichungen bis max.
20 % „tolerabel sind“. :smile:

Word. Außerdem möchte ich zu bedenken geben, dass nicht immer jeder Arbeitsschritt haarklein von der nächsten Position zu trennen ist. Wenn ich bei Arbeitsschritt A eine Stunde länger investiere, um bei Schritt B zwei Stunden zu sparen (und das ist hier jawohl so ähnlich geschehen, die Gesamtrechnung fiel ja niedriger aus als der KV), dann soll sich der Kunde doch freuen und nicht auch noch rummosern.

Gruß

Anwar

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Handwerker H macht ein Angebot zu einem Gewerk bei einem
Bauwerk.

Er führt Einzelpositionen nach Anzahl / Länge / Stunden auf.
Bei einigen Mengenangaben schreibt er „ca.“ davor.

Die Endabrechnung zeigt, dass es zu Abweichungen gekommen ist.

Das kommt einzig und allein darauf an, was vereinbart worden ist. Enthält das Angebot nur Angaben über die Kosten der jeweils anfallenden Einheiten (Arbeitsstunden, Materialmengen, etc.), dann ist das geschuldet, was am Ende raus kommt. Liegt ein Festpreisangebot vor, gilt dieser.

Die Angabe von ca., bzw. nur von Mengen spricht idR. dafür, dass nur diese, nicht aber der Gesamtpreis vereinbart wurden und daher das zu zahlen ist, was am Ende anfällt.

Für eine „zulässige Abweichung“ gibt es überhaupt keine Regel. Vielmehr trifft den Angebotersteller dann, wenn er (überhaupt) einen voraussichtlichen (aber unverbindlichen) Preis genannt hat, eine Aufklärungspflicht, wenn er sieht, dass das ganze erheblich teurer wird. Andernfalls kann er sich in diesem Umfang schadenersatzpflichtig machen.

Ohne konkrete Kenntnisse des Angebotes und der weiteren Umstände kann man daher hierzu nichts sagen (was in einem Forum wohl auch grundsätzlich nicht möglich sein wird).

Gruß
Dea

Woher kommen eigentlich deine 20 %?

http://www.hwk-trier.de/101/klimax3.0/html/hwktrier/…

Eine gesetzliche Grundlage sehe ich nirgends, es wird immer auf die übliche Rechtsprechung verwiesen.

Aber ich fand nun doch noch den §650 BGB:
1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat,

Das lese ich so, dass dazu explizit „Festpreis“ oder Ähnliches hätte stehen müssen. Wenn im Angebot „ca.“ Positionen vermerkt sind, dürfte das nicht gelten.

und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist,

Hier wird vom Werk als Ganzem gesprochen, denke ich.
Das Werk wäre in diesem Beispiel ja ohne Überschreitung fertiggestellt worden. Lediglich Einzelpositionen wurden überschritten (dort aber zugegeben „wesentlich“).

so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Heißt meiner Meinung:
Ist eine Überschreitung beim gesamten Werk absehbar, ist der AG zu informieren. Kündigt er dann den Vetrag, dann gilt der §645 Abs.1.
Es wäre dann die Vergütung des bisher geleisteten zu bezahlen.

Huch, ein böser Mensch könnte ja auf dumme Gedanken kommen!
Er könnte für einzelne, zuerst auszuführende Teilleistungen überhöhte Preise einsetzen, für andere deutlich verminderte.

So wäre das Angebot insgesamt z.B. das preiswerteste und er bekäm den Zuschlag.

Dann würde er zuerst die deutlich überteuerten Leistungen ausführen, dann dem Kunden eine Überschreitung bei den anderen Leistungen melden.
Kündigt der dann den Vertrag, wären nur die überteuerten Leistungen zu bezahlen.

OK, sowas macht ein Handwerker wohl nur einmal, dann darf er auswandern.
Und ein Kunde würde wohl selber schnell merken, dass was mit den Preisen so nicht stimmen kann!

Das kommt einzig und allein darauf an, was vereinbart worden
ist. Enthält das Angebot nur Angaben über die Kosten der
jeweils anfallenden Einheiten (Arbeitsstunden, Materialmengen,
etc.), dann ist das geschuldet, was am Ende raus kommt. Liegt
ein Festpreisangebot vor, gilt dieser.

Letzteres wäre es wohl hier nicht gewesen.

Die Angabe von ca., bzw. nur von Mengen spricht idR. dafür,
dass nur diese, nicht aber der Gesamtpreis vereinbart wurden
und daher das zu zahlen ist, was am Ende anfällt.

Genau so sehe ich das auch.

Für eine „zulässige Abweichung“ gibt es überhaupt keine Regel.

Nicht als Gesetz, aber man findet an verschiedenen Stellen die 20% als das, was allgemein von Gerichten noch akzeptiert wird.

Vielmehr trifft den Angebotersteller dann, wenn er (überhaupt)
einen voraussichtlichen (aber unverbindlichen) Preis genannt
hat, eine Aufklärungspflicht, wenn er sieht, dass das ganze

Augenmerk lege ich hier auf „das Ganze“. Und „das Ganze“ wurde ja nun preiswerter!

erheblich teurer wird. Andernfalls kann er sich in diesem
Umfang schadenersatzpflichtig machen.

Nun, man könnte ja den AG angerufen haben und ihn freundlich darauf hinweisen, dass er ja nun das Werk genau so bekam, wie er wollte, zudem noch etwas preiswerter. Und dass man halt die Arbeitsschritte kaum genau auseinander dividieren konnte, da teilweise Dinge auch nebeneinander ausgeführt worden seien.
Man könnte dann sagen, das die Erhöhung der einen und Verminderung der anderen Position auch daher kommen könnte, dass ein Mitarbeiter beim Stundebuch die Arbeitszeit unter einer falschen Tätigkeit aufgeschrieben hätte.

Der AG würde dann ebenso freundlich seinen anfänglichen Einwand zurück nehmen und sagen, dass ihm das halt nur etwas komisch vorkam, dass er aber den (vollen) Rechnungsbetrag überweisen werde.

Much ado about nothing, trotzdem Danke dafür!

Huch, ein böser Mensch könnte ja auf dumme Gedanken kommen!
Er könnte für einzelne, zuerst auszuführende Teilleistungen
überhöhte Preise einsetzen, für andere deutlich verminderte.

So wäre das Angebot insgesamt z.B. das preiswerteste und er
bekäm den Zuschlag.

Dann würde er zuerst die deutlich überteuerten Leistungen
ausführen, dann dem Kunden eine Überschreitung bei den anderen
Leistungen melden.
Kündigt der dann den Vertrag, wären nur die überteuerten
Leistungen zu bezahlen.

Und wieso kündigt der Kunde dann den Vertrag?

OK, sowas macht ein Handwerker wohl nur einmal, dann darf er
auswandern.

Ich glaube im Gegenteil, dass du ein häufiges Prinzip bei der Kalkulation von Leistungen ganz gut begriffen hast.

Und ein Kunde würde wohl selber schnell merken, dass was mit
den Preisen so nicht stimmen kann!

Der Kunde würde wohl schon beim Angebotsvergleich merken, dass mit den Preisen dieses Handwerkers was nicht stimmen kann.

Gruß
smalbop