Abweichungen zu einem allgemeingültig formulierten Mietvertrag

Hallo zusammen,

Angenommen, es wird durch eine große Wohnungsgesellschaft kein individueller Mietvertrag, der an eine Wohnung angepasst ist, erstellt, sondern ein allgemein formulierter Vertrag aufgesetzt. In diesem könnten an einigen Stellen Formulierungen wie „… wenn in der Wohnung vorhanden, dann …“ auftauchen. Es geht also aus dem Mietvertrag in keinster Weise hervor, welche Einrichtungen (z.B. Warmwasseraufbereitung, Heizungsart, etc) in der speziellen Wohnung vorhanden sind.

Zusätzlich nehmen wird an, dass auf mündliche Nachfrage nur auf diese konditionellen Formulierungen verwiesen wird. Schließlich wisse ein zukünftiger Mieter ja, was in der Wohnung vorhanden sei.

Mich würde nun interessieren, ob solche allgemeingültigen Formulierungen überhaupt erlaubt sind? Schließlich hängt ja ein Großteil der Betriebs- und Nebenkosten von den verschiedenen Installationen ab. In einem solchen Mietvertrag könnten beispielsweise „Vorauszahlungen für Heizungs- und Warmwasserkosten“ aufgeführt werden - auch wenn dem Vermieter bekannt ist, dass eine Warmwasseraufbereitung (z.B. durch Durchlauferhitzer/Gas) von einem externen Dienstleister bezogen werden muss.

Ich bin gespannt auf die Rückmeldungen.

Mich würde nun interessieren, ob solche allgemeingültigen Formulierungen überhaupt erlaubt sind?

Warum sollte das nicht erlaubt sein? Formulare haben es ebenso wie Gesetze, Verordnungen etc. nun mal an sich, dass sie für eine Vielzahl von Fällen oder eben Mietobjekten anwendbar sein sollen

Schließlich hängt ja ein Großteil der Betriebs- und Nebenkosten von den verschiedenen Installationen ab.

Eben - und z.B. muss sich der Vermieter an die Betriebskostenverordnung halten > er darf z.B. auch nur die tatsächlich angefallenen Betriebskosten umlegen

In einem solchen Mietvertrag könnten beispielsweise „Vorauszahlungen für Heizungs- und Warmwasserkosten“ aufgeführt werden - auch wenn dem Vermieter bekannt ist, dass eine Warmwasseraufbereitung (z.B. durch Durchlauferhitzer/Gas) von einem externen Dienstleister bezogen werden muss.

Na dann streich man eben „Warmwasserkosten“ durch - nötig wär das aber nicht, da keine Umlage erfolgen darf, wenn nicht tatsächlich angefallen.