Hallo,
jemand stellt einen Antrag auf WDB, welcher auch durchgeht. Jedoch wird der Text so umschrieben, dass es sich auf den ersten Blick gut anhört aber eine ganz andere Bedeutung hat. Es wird damit nämlich nur eine geringfügige Gesundheitsstörung von 5% anerkannt, welche der Arzt beim Versorgungsamt diagnostizierte, vom Antragssteller im Antragsformular nichtmal angegeben wurde. Aufgrundessen, dass es so beschönigt geschrieben wurde, legt der Antragssteller keinen Widerspruch dagegen ein, sondern gibt sich damit zufrieden, bis er dann ca. 2 1/2 Jahre später einen Antrag wegen der eigentlich gewünschten Gesundheitsstörung stellen möchte. Das Versorgungsamt schickt daraufhin einen Antrag auf Verschlimmerung raus, welcher eingereicht wird und prompt abgelehnt wird.
Das Klageverfahren, bei dem der Antragssteller einen Anwalt über die Prozesskostenhilfe bekommt wird ebenfalls so gestaltet, dass es so aussieht, dass die Interessen des Klägers behandelt werden. Die Fragestellung des vom Sozialgericht organisierten orthopädischen Gutachtens bezüglich des Zusammenhangs der Gesundheitsstörung mit der beim Grundwehrdienst eingetretenen und diagnostizierten Verletzung, behandelt aufeinmal wieder nur den Fall, ob aufgrund der bereits anerkannten (geringfügigen 5%) Gesundheitsstörung eine Verschlimmerung eingetreten ist und nicht die vom Kläger eigentlich gewünschte Bedingungen der Situation wie sie damals bei der Grundausbildung vorherrschte.
Die Klage wird daraufhin vom Kläger zurückgenommen, da er nach den Beratungsgesprächen mit dem Anwalt denkt, er könne ja einen erneuten Hauptantrag stellen in der er dann etwas direkter vorgeht.
Dieser erneute Erstantrag wird vom Versorgungsamt rausgeschickt und vom Antragssteller eingereicht.
Das Versorgungsamt antwortet nun, dass bereits früher ein Antrag gestellt wurde, welcher entschieden wurde. Der Verschlimmerungsantrag wäre aus medizinischen Gründen abgelehnt worden und die Klage aufgrund des medizinischen Gutachtens zurückgenommen.
Über den erneut eingereichten Antrag, meint das Versorgungsamt, wurde somit schon rechtskräftig entschieden, es könnte höchstens ein erneuter Antrag auf Verschlimmerung gestellt werden.
Heißt das nun die vom Antragssteller eigentlich gewünschte Anerkennung von Gesundheitsstörungen die seiner Ansicht nach während des Wehrdienstes eintraten, teilweise jedoch erst nach Beendigung des Wehrdienstes diagnostiziert wurden, können nun nicht mehr durchgesetzt werden?
Würde mich auf Antworten sehr freuen!
falls die Frage unverständlich ist. Ich meine das so, dass in dem vom Versorgungsamt vorgeschlagenen neuen Antrag auf Verschlimmerung, welcher wahrscheinlich ebenfalls abgelehnt wird, und der darauffolgenden neuen Klage mit evtl. neuem orthopädischen Gutachten, wohl auch wieder nur die Fragestellung behandelt wird, ob eine Verschlimmerung aufgrund der bereits anerkannten geringfügigen Gesundheitsstörung eingetreten ist und nicht das gewünschte, da im letzten Klageantrag der Kläger ja auch gar nichts von der geringfügigen Verletztung erwähnte, sondern die im GWD diagnostizierten Erscheinungen auf dem Bildgebungsmaterial und die Bedingungen unter denen sie eintraten. Ein neuer Antrag auf Verschlimmerung basiert ja dann auch wieder nur auf dem allerersten Hauptantrag, also kommt das ja dann auf das selbe?!
weiss jemand, was man da machen kann, dass die einen nicht mehr so einfach ignorieren können?
Hoi.
Nur damit wir uns einig sind:
- Das Amt hat im Bescheid einen Gesundheitsschaden festgestellt und diese Folgen mit 5% bewertet.
- Man ist da anderer Ansicht und hat andere Schäden, so wie heute Nachmittag es noch dastand.
Dann sollte man diese Schäden konkret ansprechen: Man beantragt(formlos und neu), die Schäden A, B, C… als Folgen des Dienstes feststellen zu lassen. Dann muß das Amt eine Entscheidung fällen, die dann wieder angreifbar ist. Kommen die dann mit dem Argument, dies sei ein Verschlimmerungsantrag - ist das eben angreifbar mit dem Hinweis, dass das eben nicht dem Antrag entspricht.
Nur sollte es klar sein, dass auch wirklich noch heute Schäden bzw. Beschwerden bestehen. Wenn die Schäden von damals folgenlos verheilt sind - dann gibts eben auch nix anderes als diese kleine Bewertung.
Ciao
Garrett
zu Punkt 2:
yep, der Antragssteller ist da anderer Ansicht wegen der Gesundheitsschäden, hat aber leider keinen Widerspruch dagegen eingelegt, als dieser beschlossen wurde. War das dann nachteilig für weitere Anträge?
Die Schäden die seiner Meinung nach existieren, hatte er bereits konkret im Klageantrag angesprochen.
Da diese, wie auch die Bedingungen wie diese entstanden sind, jedoch allein durch die Fragestellung des ärztlichen Gutachtens so gut wie ignoriert wurden und die Klage keinen Erfolg hatte, beantragte er in einem neuen Hauptantrag diese Schäden festzustellen.
du meinst er sollte formlos und neu beantragen die Schäden festzustellen. Nun neu hat er sie ja beantragt, nur formlos nicht sondern mit dem Formblatt eines Hauptantrages. Gibt es hier einen für den Verlauf eines solchen Verfahrens einen Unterschied?
Das Amt hat diesen Antrag nun mit der Begründung abgelehnt: Dieser erneute Hauptantrag wurde schon rechtskräftig entschieden.
Also sollte er, wenn ich das richtig verstehe, gegen diesen Abweisungsbescheid nun auch einen Widerspruch beim Versorgungsamt einlegen?
Ist das dann überhaupt noch eine Sache für das Sozialgericht oder eher für das Verwaltungsgericht, wenn die der Meinung sind, den Antrag nun nicht aus medizinischen Gründen, sondern aus verwaltungstechnischen Gründen?(wurde somit schon rechtskräftig entschieden) abzulehnen?
Sollte er vielleicht deswegen neben dem Widerspruchsbescheid auch beim Verwaltungsgericht ein Klageverfahren wegen Nichtzulassung o. ä. eröffnen?
Oder ist der neue Abweisungsbescheid nichts anderes als das Bekanntmachen der Meinung „Wir sind nachwievor der Meinung es existiert kein Zusammenhang“ ähnlich wie auch der Antrag auf Verschlimmerung vor nem Jahr abgelehnt wurde? Nur wurde da der Fall halt vom Arzt des Versorgungsamtes überprüft und mehr medizinisches Zeug dazugeschrieben.
macht es Sinn, einen Widerspruch gegen den neuen Bescheid einzureichen? Es stand zumindest nichts dabei, dass Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid eingereicht werden kann, wie bei den vorherigen Schriftstücken.
Im bereits erstellten ärztlichen Gutachten steht auf der vorletzten Seite unter dem Punkt „Zu den Beweisfragen“: ob bei den WDB-Folgen beim Vergleich des versorgungsärztlichen Gutachtens des Erstantrages eine Verschlimmerung
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VERSORGUNGSÄRZTLICHEN STELLUNGNAHME, welche zu dem Widerspruch gegen den Antrag auf Verschlimmerung (also der letzte versorgungsärztliche Befund vor der Klage) angefertigt wurde eingetreten ist, wodurch mindestens 30 v. H erreicht wird.
In dieser versorgungsärztlichen Stellungnahme schreibt dieser Arzt, dass ein vorübergehend gestörter Bewegungsablauf
MIT ENTLASTUNG AN UNTERARMGEHSTÜTZEN keinen Schaden am Gelenkknorpel verursacht.
Wenn es nun allerdings so ist, dass die erwähnten Gehstützen, von denen der neutrale Gutachter dann sicherlich wegen der Formulierung unter Berücksichtigung… auch davon ausgeht, dass diese Vorhanden waren, nun jedoch aber erst am Tag der KZH-Schreibung verschrieben und ausgehändigt wurden und nicht schon inerhalb der 6 Wochen!, in denen sich der Soldat durch den Dienst schleppte, in jeder Woche den Sanbereich besuchte und über Schmerzen am Schienbein klagte bzw. auf einem normalen Röntenbild eine Verdickung des Knochens als erstes Anzeichen der Stressfraktur bildlich sichergestellt wurde.
Wäre dies dann ein Grund um die ganze Sache in einem neuen neutralen Gutachten dadurch so offenzulegen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs der Gesundheitsschäden, welche der ehemalige Wehrdienstleistende versucht durchzusetzen, erkennbar wäre und die Untersuchung mittels eines erneuten Hauptantrages rechtfertigt?
Wäre es besser die Zeugen, die dies bestätigen können schon vorher eine Aussage diesbezüglich verfassen zu lassen, welche dann in die SVG-Akte aufgenommen wird und der neue neutrale Gutachter dies evtl. erst dann dahingehend untersucht, wenn eben zum Zeitpunkt der erstellung eines neuen Gutachtens auch eine solche Aussage schriftlich vorliegt? Oder spielen die Zeugen erst bei einer möglichen Gerichtsverhandlung eine Rolle und es ist egal ob schon vorher Zeugenaussagen vorliegen?
Hoi.
So, wieder im Lande…
Nach allem Geschriebenem kommt es mal wieder auf die Gutachter an. Aber der Reihe nach…
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Grundsätzlich macht es Sinn, gegen jeden Bescheid Widerspruch einzulegen, sobald es die Sache betrifft, wenn auch erstmal fristwahrend. Nun sollte man natürlich nur Bescheide angreifen, nicht jedes Schreiben.
Manchmal „vergessen“ Behörden am Ende des Bescheides die Rechtsbehelfsbelehrung - siehe die Alg2/(HARTZ IV)-Sachen…das führt dann dazu, dass man eine verlängerte Widerspruchs-/Klagefrist hat. Die Behörden versprechen sich aber davon, dass weniger Leute Widersprüche einlegen…
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Es geht um die Frage, ob die Tätigkeit(Wehrdienst, Märsche, Drill) zu den genannten Schäden geführt hat und ob diese Schäden bis heute bestehen.
Haben den die Ärzte und Gutachter Vorschäden angeführt? Oder sagen sie, die Tätigkeiten führten nicht zu den beschriebenen Schäden bzw. die heute beschriebenen Beschwerden haben nix mit den alten Sachen zu tun? Oder sagen sie, das nur für kurze Zeit die Schäden bestanden?
Daher muss der Antrag diese Fragen betreffen und die (Ablehnungs-)Bescheide und Gutachten diese Fragen behandeln.
Deshalb kann es besser sein, Anträge als normale Schreiben zu verfassen und keine Formulare zu benutzen. (Wer steigt den ohne Probleme bei der Steuer durch?) So kann man die Sache aus persönlicher Sicht mit eigenen Worten schildern.
Natürlich kann man einen eigenen Gutachter heranziehen, aber das kostet.
Zeugen sind schön und gut, aber was sollen die bezeugen? Wichtig ist ja, dass man beweisen kann, wann man was hatte. Und darüber geben nur die ärztlichen Berichte Auskunft.
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Alle Klagen, egal ob wegen Verfahrensfragen(z.B. Verfristung) oder Verletzungsfolgen werden vor einem Gericht geklärt, hier das Sozialgericht. Ein Verwaltungsgericht wäre also garnicht zuständig, würde aber die Klage ans richtige Gericht weiterleiten.
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Und überhaupt: man sollte sich im klaren sein, was man eigentlich mit dem Antrag/Klage will. Eine Rente? Oder nur die Feststellung für später, da war mal was? Lohnt also der Aufwand?
Vielleicht konnte ich etwas helfen.
Ciao
Garrett
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