Abwerbung von Kunden trotz vertraglicher Vereinbarung

Hi,

es geht um folgendes Szenario:
Eine Person A arbeitet mit/für eine Person B. Person B vermittelt Person A Kunden und kassiert einen Teil der Einnahmen. Person A kündigt den Honorarvertrag mit B. Kurze Zeit später wird A von einem Kunden K selbst (!), der bis zum Ende des Vertrages mit B auch Leistungen bei A in Anspruch genommen hat, kontaktiert. K möchte, dass A nun auf eigene Rechnungen Leistungen für K erbringt.
A hatte mit B vertraglich festgehalten, dass er keine Kunden von B abwirbt bis Z Zeit vergangen ist, sonst droht eine Geldstrafe. Ist das nun ein (unlauteres) Abwerben? Auch wenn sich A zu keinem Zeitpunkt dazu bemüht oder den Kunden auch in irgendeiner Weise auf eigene Initiative dazu veranlasst hat, seinen Vertrag mit B zu kündigen und zu ihm zu kommen?

Danke für eure Hilfe!

Tut mir leid hier weiß ich nicht Bescheid :wink:

Hallo,
so wie ich den Sachverhalt verstehe, bietet A (Anbieter) eine Leistung an. Vermittler B vermittelt Kunden an A auf vertraglicher Honorarbasis.

Anbieter kündigt den Honorarvertrag mit Vermittler B. Vermittler B und Anbieter A sind damit nicht mehr gegenseitig verpflichtet. Es sei denn im Honorarvertrag ist ein Wettbewerbsverbot verankert.

Aus meiner Sicht hat B (Vermittler) nur dann einen Anspruch auf Honorar, wenn die Vermittlungs-leistung vor dem vereinbarten Kündi-gungstermin der Zusammenarbeit lag.

Nach Aufhebung des Kooperations- (Vermittlungs-)vertrages und des dort gesetzten Termines der Beendigung der Zusammenarbeit, kann jeder A u. B. auf „Kundenfang“ gehen.

Mehr kann ich nicht sagen, da die Vertragsdetails nicht bekannt und mir auch nicht ganz klar ist, wer der ggf. der „Abwerber“ ist.

Sorry,
dabei kann ich dir nicht weiterhelfen.

Weiss ich leider nicht

Aus meiner Sicht ist das schon ein „Abwerben“, denn der begriff muss rechtlich ausgelegt werden. Sie beschränken ihn auf offensives Ansprechen von kunden, ich würde ihn als Verbot auffassen, Kinden des anderen vertragspartners zu betreuen.
Sie sehen, man kann da unterschiedlicher Auffassung sein und natürlich ist auch das recht des Kunden zu beachten, sich frei für einen Anbieter zu entscheiden.
Letztlich kommt es also sehr darauf an, wie der vertrag formuliert wurde. Ist die Formulierung unklar, würde ich es so interpretieren, dass der kundenbestand des anderen vertragspartners für sie tabu ist.

Bin zwar auf dem Gebiet nicht firm, aber Kaufleute können viel vereinbaren. Ich glaube mich zu erinnern, daß es bei den Konkurrenzklauseln oft auf die Dauer der Zeit ankommt, ob sie gerechtfertigt ist oder nicht. Aber wenn der Kunde schon kurze Zeit nach Beendigung gekommen ist, kann es durchaus sein, daß das vertragswidrig ist.

Friede7

Sehr geehrter Herr,

wenn K auf A zukommt, handelt es sich nicht um ein unlauteres Verhalten. Selbst wenn A sich um K auf eigene Initiative kümmert, ist das noch kein unlauteres Abwerben, sondern schlichtweg Wettbewerb, den das UWG ja gerade zulassen will. Außerdem müsste B an A eine Entschädigung vertraglich vereinbaren und zahlen, damit ein Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Sehr geehrtes Mitglied