konstruieren wir doch einmal den Fall, dass Person A und Person B in einer festen Partnerschaft leben und sich eines Tages entschlossen haben eine Eigentumswohnung zu kaufen.
Nun könnte es durchaus passieren, dass sich besagte Person A und B trennen und nun die Formalitäten anstehen, wie die Regelung der Finanzierung, Grundbuch etc. Beide Personen wären zu 50% beteiligt und damit auch gleichberechtigt.
Allerdings möchte Person A die Wohnung behalten. Wie könnte nun mit den anfallenden Kosten umgegangen werden? Muss diese ausschließlich Person A tragen oder muss sich Person B zu gleichen Teilen an den anfallenden Kosten beteiligen?
es kommt in diesem falle darauf an wie mit dem ganzen verfahren werden soll. möchte person B ganz aus der ETW aussteigen ? entweder kann nämlich person B Ausbezahlt werden und somit alle rechte an Person A abtretten oder aber Person B die mit der wohnung nichts mehr zutun hat kann eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Wenn jeder mit einem %-Anteil an der Wohnung im Grundbuch steht, dann bilden A+B eine Gesamthandsgemeinschaft - kommt z.B. bei Erbengemeinschaften häufig vor.
Entweder die beiden einigen sich (B verkauft seinen Anteil an A oder A+B verkaufen die Wohnung insgesamt an einen Fremden) - oder jeder Beteiligte kann auch die zwangsweise Auflösung der Gemeinschaft per Teilungsversteigerung verlangen. http://www.rechtslexikon-online.de/Teilungsversteige…
Beim normalen Verkauf trägt i.d.R. der Käufer die Kosten des Kaufvertrags (Notar), der grundbuchamtlichen Umschreibung (per Regelung im Kaufvertrag) und von Gesetzes wegen natürlich auch die Grunderwerbsteuer. Der Verkäufer eventuelle persönliche Steuern (Stichwort: Verkaufsgewinn, der evtl. auch nur wegen beanspruchter AfA entsteht).
Aber viel schwieriger als über die Randbedingungen stelle ich mir die Einigung über einen angemessenen Kaufpreis des 50%-Anteils vor - da am freien Markt/an Fremde unverkäuflich = Marktwert gleich Null.
Weiss nicht, was Du Dir unter „Regelung der Finanzierung“ vorstellst > falls ein gemeinschaftliches Darlehen aufgenommen wurde oder ein noch laufendes Darlehen von B durch A „übernommen“ werden soll, dann sollte man als allererstes mal mit dem Darlehensgeber reden, ob der dem Gewünschten zustimmt.
Wenn jeder mit einem %-Anteil an der Wohnung im Grundbuch
steht, dann bilden A+B eine Gesamthandsgemeinschaft - kommt
z.B. bei Erbengemeinschaften häufig vor.
Wenn man schon Eingangs seiner Antwort einen schlauen Satz schreiben will sollte dieser auch richtig sein!
Wenn A+B im Grundbuch zu je 50% stehen dann bilden diese keine Gesamthandsgemeinschaft!
A+B bilden eine Bruchteilsgemeinschaft mit der Folge das jeder über seinen Anteil frei verfügen kann und nicht wie bei einer Gesamthandsgemeinschaft wo jeder mitwirken muss zu Verfügungen über das Eigentum.
Zur Frage selbst:
Es wird den Beteiligten nichts anderes übrig bleiben sich auseinanderzusetzen über das Bruchteilseigentum wenn einer Alleineigentümer werden soll. Das heißt Trennungsfolgevereingarung mit Auflassung. Die Kosten fallen an wie bei einem Erwerb von Dritten. Augen zu und durch würde ich sagen wenn der Fall nicht frei erfunden wäre ;.)
Das heißt, dass eine fiktive Person B sich auch an den Kosten einer Grundbuchänderung beteiligen müsste oder kommt es hierbei schon auf den Wohlwollen von B an?
Das heißt, dass eine fiktive Person B sich auch an den Kosten
einer Grundbuchänderung beteiligen müsste oder kommt es
hierbei schon auf den Wohlwollen von B an?
Hallo,
letzteres ist der Fall. Es besteht keine Verpflichtung das B die Kosten der Beurkundung und der Vollzugskosten - Grunderwerbsteuer schon gar nicht. Es kommt hier auf die Vereinbarungen an die A+B treffen. Wenn man sich über die Übertragung des 1/2 Anteils einigt, nebst der Ausgleichsleistungen für den Verkäufer muss man sich eben auch hier annähern.