Hallo,
meine ursprünglichen Fragen konnte ich inzwischen klären.
Es haben sich in diesem Zusammenhang aber einige neue Fragen ergeben.
Der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben bekanntlich lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung des vermachten Gegenstandes, bzw. Geldbetrages.
Allgemeine Fragen dazu:
1.) Muss der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben diesen Anspruch erst formell geltend machen oder sind die Erben per se verpflichtet, ihrer Verpflichtung aus dem Vermächtnis nachzukommen, auch ohne Aufforderung durch den Vermächtnisnehmer?
2.) Ab welchem Zeitpunkt sind die Erben ggf. verpflichtet, den Vermächtnisnehmer zu bedienen? Unverzüglich nach dem Ableben des Erblassers, bzw. nach Testamentseröffnung? Gibt es da irgendwelche Fristen?
- Kann der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben auf sein Vermächtnis verzichten? Wenn ja, liegt dann eine Schenkung des Vermächtnisnehmers an die Erben vor?
4.) Wie können die Erben dem Vermächtnisnehmer den vermachten Gegenstand, bzw. Geldbetrag wirksam, d.h. schuldbefreiend übertragen? Gibt es da irgendwelche Formvorschriften? Müssen sich die Erben z. B. bei Überweisung des vermachten Geldbetrages an den Vermächtnisnehmer ausdrücklich auf die Erfüllung ihrer Vermächtnisverpflichtung berufen?
Wie funktioniert das Ganze bei Übertragung einer Immobilie an einen Vermächtnisnehmer? Müssen die Erben sich mit dem Testament aus dem das Vermächtnis hervorgeht an das zuständige Amtsgericht, bzw. das Grundbuchamt wenden, damit die Übertragung der Immobilie an den Vermächtnisnehmer erfolgt?
Vielen Dank und einen schönen Tag,
Hilde
Hallo,
meine ursprünglichen Fragen konnte ich inzwischen klären.
Es haben sich in diesem Zusammenhang aber einige neue Fragen
ergeben.
Der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben bekanntlich
lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung des
vermachten Gegenstandes, bzw. Geldbetrages.
Allgemeine Fragen dazu:
1.) Muss der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben diesen
Anspruch erst formell geltend machen oder sind die Erben per
se verpflichtet, ihrer Verpflichtung aus dem Vermächtnis
nachzukommen, auch ohne Aufforderung durch den
Vermächtnisnehmer? Der Vermächtnisnehmer wird in der Regel vom Amzsgtericht über den Inhalt des testaments informiert. Warum sollten die Erben da nicht von sich aus handeln? Man muss doch nicht alles auf dem Rechtsweg einklagen.
2.) Ab welchem Zeitpunkt sind die Erben ggf. verpflichtet, den
Vermächtnisnehmer zu bedienen? Unverzüglich nach dem Ableben
des Erblassers, bzw. nach Testamentseröffnung? Gibt es da
irgendwelche Fristen? Keine Ahnung - Reden hilft, wenn es Schwierigkeiten bei der Abswicklung gibt. Verzögerungen müssen nicht geduldet werden.
- Kann der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben auf sein
Vermächtnis verzichten? Wenn ja, liegt dann eine Schenkung des
Vermächtnisnehmers an die Erben vor? Natürlich kann verzichtet werden. Eine Schenkung anzunehmen, scheint mir da absurd.
4.) Wie können die Erben dem Vermächtnisnehmer den vermachten
Gegenstand, bzw. Geldbetrag wirksam, d.h. schuldbefreiend
übertragen? Gibt es da irgendwelche Formvorschriften? Müssen
sich die Erben z. B. bei Überweisung des vermachten
Geldbetrages an den Vermächtnisnehmer ausdrücklich auf die
Erfüllung ihrer Vermächtnisverpflichtung berufen? Eine Quittung empfiehlt sich im Leben immer…
Wie funktioniert das Ganze bei Übertragung einer Immobilie an
einen Vermächtnisnehmer? Müssen die Erben sich mit dem
Testament aus dem das Vermächtnis hervorgeht an das zuständige
Amtsgericht, bzw. das Grundbuchamt wenden, damit die
Übertragung der Immobilie an den Vermächtnisnehmer erfolgt? Die Erben gehen mit dem Erbschein zum Notar und übertragen.
Vielen Dank und einen schönen Tag,
Hilde
Hallo,
handelt es sich hier um einen tatsächlichen Fall oder um Fragen aus einer Hausarbeit? Juristisch ist da gar nichts geregelt. Ob es da Rechtsprechung gibt - keine Ahnung. Die Lösungen sind für mich mit gesundem Menschenverstand selbstverständlich. Ich antworte in die Frage hinein.
Ingeborg
Meine Antworten finden Sie am Schluss jeder Frage:
1.) Muss der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben diesen Anspruch erst formell geltend machen oder sind …? > Hier gilt das Gleiche wie bei einer normalen Forderung wie Geldforderung: Man bittet um Erfüllung und setzt ggf. eine Frist.
2.) Ab welchem Zeitpunkt sind die Erben ggf. verpflichtet, den Vermächtnisnehmer zu bedienen? Unverzüglich nach …? > Wenn die Aufforderungsfrist abgelaufen ist, tritt der Verzug ein. Damit könnte die Leistungsklage auf Kosten des Schuldners erhoben werden.
- Kann der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben auf sein Vermächtnis verzichten? > Er kann.
Wenn ja, liegt dann eine Schenkung des Vermächtnisnehmers an die Erben vor? > Schuldrechtlich nicht, aber evtl. nach Steuerrecht.
4.) Wie können die Erben dem Vermächtnisnehmer den vermachten Gegenstand, bzw. Geldbetrag wirksam, d.h. schuldbefreiend übertragen? Gibt es da irgendwelche Formvorschriften? Müssen sich die Erben z. B. bei Überweisung des vermachten Geldbetrages an den Vermächtnisnehmer ausdrücklich auf die Erfüllung ihrer Vermächtnisverpflichtung berufen? > Das ist nicht erforderlich, aber zweckmäßig.
Wie funktioniert das Ganze bei Übertragung einer Immobilie an einen Vermächtnisnehmer? Müssen die Erben sich mit dem Testament aus dem das Vermächtnis hervorgeht an das zuständige Amtsgericht, bzw. das Grundbuchamt wenden, damit die Übertragung der Immobilie an den Vermächtnisnehmer erfolgt? > In der Regel beauftragt man einen Notar mit der Beurkundung der Auflassung nebst den entsprechenden Grundbuchanträgen.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.
Guten Abend,
vielen Dank für Ihren Beitrag.
Gruß, Hilde
Guten Abend, Ingeborg,
vielen Dank erstmal.
Es handelt sich weder um einen konkreten Fall, noch um eine Hausarbeit.
Wir haben im Bekanntenkreis kürzlich mal über solche Dinge gesprochen, bzw. diskutiert, eigentlich ohne konkreten Anlass. Ich weiß gar nicht mehr genau, wie wir auf dieses Thema gekommen sind.
Wir kamen aber zu keiner Lösung und ich wollte diese Fragen einfach nur für mich klären, weil ich solche Dinge sehr interessant finde.
Es hat noch nie geschadet, Dinge zu wissen, die man nicht braucht 
Gruß, Hilde
Hallo,
ich bin STINKSAUER!!! Weisst Du, wieviel Arbeit es kostet, ehrenamtlich Fragen von Leuten zu beantworten, die es wirklich dringend brauchen und sei es nur, um klar zu machen, dass sie wirklich Geld in die Hand nehmen müssen, einen Anwalt zu beauftragen, weil es sich lohnt? Wer-weiß-was ist kein Beschäftigungsprogramm für gelangweilte Bürger, zu faul sind, selbst zu denken.
Ich werde Dich wegen Missbrauch an wer-weiss-was melden.
Ingeborg
Hallo,
ich kann Deine Aufregung nicht verstehen. Ich habe qualifizierte Fragen gestellt und ich habe dies in einer höflichen Form getan.
Warum jemand bei www eine Frage stellt und warum jemand etwas wissen will, spielt meiner Meinung nach absolut keine Rolle. Wo steht denn in den AGB von wer-weiss-was, dass man rein interessehalber keine Anfragen stellen darf, sondern nur bei einem konkreten Anlass?
Ich glaube, da hast Du Dich in etwas verrannt. Und langweilig ist mir auch nicht, nur weil ich vielseitig interessiert bin.
Werde Dich ebenfalls bei www melden, weil Du mich beleidigt hast, indem Du mich als gelangweilten Bürger hinstellst.
Im Übrigen habe ich auch schon Anfragen beantwortet, ohne zu hinterfragen, warum der- oder diejenige diese Fragen gestellt haben.
Gruß, Hilde
Hallo,
ich bin´s noch mal. Nicht weil mir langweilig wäre oder weil ich faul bin, sondern weil mir klargeworden ist, dass es kindisch wäre, Dich zu melden.
Das tue ich nicht. Schwamm drüber.
Gruß, Hilde
Hallo Hilde,
falls es bei Ihren Fragen um die Errichtung eines Testaments geht, kann ich Ihnen nur raten, sich professionell beraten zu lassen. Zu Ihren Fragen daher nur in Kürze:
Das Vermächtnis wird fällig mit dem Anfall der Erbschaft. Im Zweifel sollten die Erben das Vermächtnis daher sobald erfüllen, wie sie Kenntnis davon haben.
Will ein Vermächtnisnehmer das Vermachte nicht haben, so muss er das Vermächtnis ausschlagen. Eine Schenkung an die Erben liegt damit nicht vor. Schlägt er nicht aus, empfiehlt es sich, die Einzelheiten zur Erfüllung vertraglich mit dem Vermächtnisnehmer zu regeln. Bei einer Immobilie bedarf es ohnehin der notariellen Form. Handelt es sich hingegen um ein Geldvermächtnis gibt es die Möglichkeit auf einem Überweisungsträger einen Verwendungszweck anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth