Hallo zusammen!
Ich hörte neulich von diesem fiktiven Fall:
Ein Arbeitgeber will einen Arbeitnehmer „loswerden“ und bietet ihm einen Aufhebungsvertrag an. Der Arbeitnehmer lehnt ab, weil er sich bei den vom AG angebotenen Konditionen schlechter stellen würde als bei regulärer Kündigung. Daraufhin kündigt der AG dem AN verhaltensbedingt unter Behauptung diverser Vertragsverletzungen.
AG und AN beschließen, zur Prozeßrisikominimierung einen Abwicklungsvertrag abszuschließen. Darin soll „das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist auf Veranlassung des AG aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich beendet werden“.
Der AN hat die Möglichkeit, den Abwicklungsvertrag vor Ablauf der 3-wöchigen Kündigungsschutzzeit zu unterschreiben oder nach dem Erheben der Kündigungsschutzklage das Verfahren durch disen Abwicklungsvertrag zu beenden und die Kündigungsschutzklage zurückzuziehen.
Wo liegt der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Verfahrensweisen?
Anwälte raten offensichtlich immer zum gerichtlichen Weg. Warum? Aus Gebührengründen?
Gruß
Jens
Hallo Jens,
in diesem fiktiven Fall würde ein Anwalt wohl auch zur Klage raten, da es durch die Namensänderung trotzdem in seinem materiellen Inhalt ein Aufhebungsvertrag bleibt mit allen Risiken für den AN.
&Tschüß
Wolfgang
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Daraufhin kündigt
der AG dem AN verhaltensbedingt unter Behauptung diverser
Vertragsverletzungen.
AG und AN beschließen, zur Prozeßrisikominimierung einen
Abwicklungsvertrag abszuschließen. Darin soll „das
Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der ordentlichen
Kündigungsfrist auf Veranlassung des AG aus betriebsbedingten
Gründen einvernehmlich beendet werden“.
Der AN hat die Möglichkeit, den Abwicklungsvertrag vor Ablauf
der 3-wöchigen Kündigungsschutzzeit zu unterschreiben oder
nach dem Erheben der Kündigungsschutzklage das Verfahren durch
disen Abwicklungsvertrag zu beenden und die
Kündigungsschutzklage zurückzuziehen.
Wo liegt der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden
Verfahrensweisen?
Anwälte raten offensichtlich immer zum gerichtlichen Weg.
Warum? Aus Gebührengründen?
in diesem fiktiven Fall würde ein Anwalt wohl auch zur Klage
raten, da es durch die Namensänderung trotzdem in seinem
materiellen Inhalt ein Aufhebungsvertrag bleibt mit allen
Risiken für den AN.
Hallo Wolfgang,
welche Risiken meinst Du? Ich sehe hier „nur“ das Risiko, dass der AN im Falle des Bezugs von ALG eine Sperre bekäme, weil er nicht alles getan hat, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Sprich: er hat durch den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage an der Aufhebung mitgewirkt. Siehst Du weitere Risiken?
Gruß
Jens
Hallo Jens,
das Risiko der Sperrzeit ist ja schon mal nicht unerheblich. Außerdem macht sich ein Auflösungsvertrag bei Bewerbungen immer schlechter als eine betriebsbedingte Kündigung.
Außerdem stellt sich die Frage, ob die Verhaltensgründe tatsächlich bestehen bzw. eine Kündigung rechtfertigen. Dann könnte so ein Auflösungsvertrag dem AG `ne Menge Geld sparen.
&Tschüß
Wolfgang
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