Abwohnen von 'Mietsachen'?

Hallo,

gibt es eine „Erneuerungspflicht“ von mitvermieteten Gegenständen?
Z. B. muß das Toilettenbecken/Badewanne in einem bestimmten Zeitraum erneuert werden?
Wie sieht das mit einer mitvermieteten Einbauküche aus? Gibt es da vielleicht bestimmte Zeiten? Wenn z. B. eine Küche schon 20Jahre alt ist? Wie sieht das mit einem mitvermieteten Teppichboden aus?

Danke im Voraus

Carina

Hallo,

der Anlass Deiner Frage ist unklar. Was ist oder soll geschehen ?

gibt es eine „Erneuerungspflicht“ von mitvermieteten
Gegenständen?
Z. B. muß das Toilettenbecken/Badewanne in einem bestimmten
Zeitraum erneuert werden?

nein, es müssen altersbedingte Beschädigungen vorliegen oder/und z.B. die Badewanne ist aufgeraut.

Wie sieht das mit einer mitvermieteten Einbauküche aus? Gibt
es da vielleicht bestimmte Zeiten?

nein, solange diese funktioniert, warum Ausbau.

Wenn z. B. eine Küche schon

20Jahre alt ist? Wie sieht das mit einem mitvermieteten
Teppichboden aus?

nein. Teppichboden ist zwar nach rd zehn Jahren abgewohnt, aber dies bedeutet nicht, dass er ausgewechselt werden muss. Ersatz steht dem Mieter dann zu, wenn der Teppichboden bricht oder so wellig wird, dass Sturzgefahr besteht.

Gruss Günter

Hallo Günter,

Danke für Deine Ausführungen.
Ist der Mieter verpflichtet, nach der Wohungskündigung einen neuen Teppich zu verlegen, bzw. die Küche zu reparieren?

Viele Grüße

Carina

Hallo Carina,

wenn der Teppichboden schon zehn Jahre alt ist, ist er abgewohnt. Ein Anspruch des Vermieters besteht in diesen Fällen nicht. Ist der Teppichboden noch keine zehn Jahre verlegt richtet sich der Ersatz nahc dem Grad der Abnutzung. Jedoch hat der Vermieter nur einen Anspruch wenn der Mieter den Teppichboden beschädigt hat. Übliche Abnutzung ist hier also nicht betroffen. Wobei natürlich nur der Restwert zu zahlen ist, also wenn zehn Jahre verlegt und sechs Jahre bewohnt ist bei Schäden nur ein Anteil aus vier Jahren zu zahlen.

Die Frage zur Einbauküche ist relativ schwierig, weil alle notwendigen Hinweise fehlen. Die Einbauküche ist selbstverständlich abgewohnt. Da hier jedoch Reparaturen angesprochen sind, geht es wohl um Schäden, die der Mieter verursacht hat. Da aber nicht klar ist, welche Schäden es sind, ist die Frage unmöglich zu beantworten. Bitte wenn möglich etwas deutlicher werden oder mich direkt anmailen.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

gibt es eine „Erneuerungspflicht“ von mitvermieteten
Gegenständen?
Z. B. muß das Toilettenbecken/Badewanne in einem bestimmten
Zeitraum erneuert werden?
Wie sieht das mit einer mitvermieteten Einbauküche aus? Gibt
es da vielleicht bestimmte Zeiten? Wenn z. B. eine Küche schon
20Jahre alt ist? Wie sieht das mit einem mitvermieteten
Teppichboden aus?

Wenn die genannten Gegenstände tatsächlich mitvermietet werden, besteht kein Anspruch auf Erneuerung. Denn gerade dafür wird ja die Miete gezahlt. Ein Schadenersatz bestünde allerdings, wenn der Mieter die gemieteten Gegenstände beschädigt, so dass sie erneuert werden müssen. Dann kann der Vermieter aber nur den Zeitwert verlangen, gemessen an der gesamt zu erwartenden Nutzungsdauer und dem schon genutzten Zeitraum. Aber ich denke, das versteht sich von selbst. Ein reines „Abwohnen“ ist normaler Verschleiß.

Der Vermieter würde wohl auch nicht von den Mietern nach 50 Jahren verlangen, das Haus neu zu bauen, weil es abgewohnt und sanierungsbedürftig ist.

Gruß

Jens