Hallo Ingo,
wenn die das ins Gesetz bzw. die ALG2-Verordnung schreiben
würden, dann natürlich. Aber dort sehe ich bislang nur, dass
zweckbestimmte Leistungen nicht angerechnet werden. Und aus
meiner Sicht ist die Prämie eindeutig zweckbestimmt, da sie
nur bei gleichzeitigen Neukauf gewährt wird.
Bei deiner Argumentation sehe ich folgende Problematik:
Zunächst heißt es korrekt ,Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch dienen…". Nun müsste man unterscheiden, ob die Umweltprämie direkt zufließt oder verrechnet wird. Sollte Sie nicht verrechnet werden, erfolgt ein Zufluss. Ob dieses Geld dann letztendlich dazu genutzt wird, das Auto zu bezahlen, oder ob es auf dem Konto liegenbleibt, ist dabei unerheblich. Die Umweltprämie bekommt man zwar nur bei Neuerwerb eines Pkw, allerdings stehen hier wohl offiziell Umweltaspekte im Vordergrund. Daher würde ich den damit verbundenen Kauf des Pkw nicht als Zweckgebundenheit betrachten. Vielmehr ist die Umweltprämie ein Kaufanreiz und eine Erstattung, nachdem der Kauf des Pkw bereits abgewickelt wurde.
Weiterhin heißt es dann ,soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären". Bei 2500,00 EUR wären wohl Zweifel angebracht, ob eine kleinere Bedarfsgemeinschaft zusätzlich noch AlgII erhalten sollte…
Aber: Das alles ist jetzt nur ein kurzes und nicht abgeschlossenes Gedankenspiel von mir. Weisungen zur Anrechnung einer Abwrackprämie gibt es noch nicht. Angemerkt sei auch, dass eine Anrechnung sicherlich dem Sinn eines Konjunkturpaketes entgegensprechen würde…
Viele Grüße!