Hallo,
kann eine (zB vom Kartellamt) verhängte Geldbuße als Betriebsausgabe angesetzt werden, damit teilweise Finanzierung aus der so verringerten Steuerlast ?
Als Arbeitnehmer geht’s wohl nicht: Der Trucker darf seine Geldbuße wegen Überschreiten der Lenkzeit bekanntlicherweise nicht absetzen.
Auch nicht der Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeitsstelle zu schnell fährt, um einen Termin nicht zu verpassen.
Gruß
Karl
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Eine von einer deutschen oder EU-Behörde verhängte Geldbuße darf den steuerlichen Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG). Sie darf demnach in der steuerlichen Gewinnermittlung nicht agezogen werden, in der handelsbilanziellen Gewinnermittlung schon (falls bilanziert wird).