Abzocke bei privatem Falschparken

Liebe/-r Experte/-in,

zunächst äußere ich Verständnis, falls Ihre Antworten aus wettbewerbsrechtlichen Gründen allgemein bleiben müssen.
Am Samstag, den 9.6. um 20:05 sollen wir unseren PKW
auf einer privaten Parkfläche abgestellt haben.

Nun werden uns über eine „(…)“-Firma
ein Nutzungsentgeld von 10€ sowie 32,10€ Aulagen („u.a.Halterauskunft, Rechtsanwaltsgebühren“)i n Rechnung gestellt.

„Unsere Mandantin ist mit der Überwachung (…) beauftragt.“
Es werde auf Schildern darauf hingewiesen, dass bei unberechtigter Nutzung 10€ zuzüglich Auslagen fällig werden könnten.

Das Schreiben datiert vom 19.9., Zahlungsfrist: 3.10.

Ist das nicht Abzocke?
Kann man Beweise einfordern?
Ist die Frist ok?

Davon abgesehen sehr bedenklich, wie leicht man über das Kennzeichen den Halter ermitteln kann…

Vielen Dank!

[Team] Name entfernt

Hallo,

tut mir leid, eine Antwort auf die Frage habe ich leider nicht parat. Aber die Auskunft über den Halter kann man ziemlich leicht über den Verband der Haftpflichtversicherer bekommen…

MFG Peter

Hallo Markus!

Zunächst kann man geteilter Meinung sein, ob das Abzocke ist oder nicht. Derjenige, der sein Fahrzeug dort abgestellt hat und zahlen muss, wird das sicherlich so sehen. Der Grundstückseigentümer sieht das sicher anders.

Tatsache ist wohl, dass der Verkehrsteilnehmer seinen Pkw auf Privatgrund abgestellt hat. Wie nun der Grundstückseigentümer weiter verfährt, ist ihm allein überlassen. Er könnte nichts tun, er könnte das Fahrzeug abschleppen lassen und die Kosten vom Fahrzeughalter zurückfordern, oder aber eine Art Bußgeld festlegen und das - durch wen auch immer - eintreiben lassen - so wie das im vorliegenden Fall geschehen ist.

Der Fahrzeughalter hat nun zwei Möglichkeiten: 1. Er bezahlt - d. h. Sache erledigt. Oder 2. er bezahlt nicht und lässt es darauf ankommen ob der Grundstückseigentümer bzw. der beauftragte Dienstleister den geforderten Betrag wirklich gerichtlich eintreiben wird. Falls dem so ist, könnte er noch immer einen Rückzieher machen und bezahlen (einschließlich der vermutlich gestiegenen Kosten natürlich).

Derjenige, der die Kosten fordert, müsste im Ernstfall natürlich deren Berechtigung belegen können. Diese „Beweise“ würde er sicher bei Gericht vorlegen. Einen Anspruch, sie schon im Vorfeld einzusehen, haben sie nicht. Die Zweiwochen-Frist ist m. E. o. k.

Herzliche Grüße

Walter

Hallo Walter,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich gehe also davon aus, dass auch dieser merkwürdige (und die Sache verteuernde) Umweg mit dem Anwalt nicht
ungewöhnlich ist. (immer noch besser, als die dubiosen Methoden mit Abschleppdiensten).

Viele Grüße
markus