Sehr geehrter User Chickedele,
dem geschilderten Fall liegen mehrere Punkte zu Grunde. Ein „Abzocke des Vermieters“ kann ich aus Ihrer Beschreibung so nicht erkennen, wohl aber eine gewisse Schlitzohrigkeit.
Wenn Sie ein Mietobjekt verlassen, wir in der Regel ein Übergabeprotokoll geschrieben. In diesem Protokoll geht der Übergabezustand des Mietobjektes hervor. Erfasste Schäden müssen von Ihnen beseitigt werden. Werden seitens des Vermieters keine sichtbaren Schäden notiert, kann er Sie im Nachhinnein nicht in die Haftung nehmen. Der Gefahrübergang ist somit der Termin der Besichtigung/Schlüsselabgabe. Eine defekte Scheibe stellt keinen verstekten Mangel dar.
Wenn Sie eine Hausratversicherung besitzen, so ist es nicht zwanghaft, als Mieter eine Glasversicherung abzuschließen. Im Gegenteil! Glasversicherungen gehören eher zu den überflüssigen Versicherungen. Der Baustein Glas in der Hausratversicherung bezieht sich meist 8Achtung: nicht bei allen Tarifen/Gesellschaften) auf Haushaltsglas (keine Hohl- oder Trinkgläser). Fensterscheiben gehören klassisch in die Wohngebäudeversicherung. Jeder Vermieter sollte eine Glasversicherung bei vermieteten Objekten besitzen, da er für die Schäden an seinen Gläsern „haftet“ (Glasversicherungen ist zu vergleichen wie eine All-Risk Deckung, unabhängig vom Verursacher wird bei Glasbruch entschädigt).
Die Privathaftpflichtversicherung leistet auch bei Glassschäden (auch schlechte Tarife, oder Billig-Anbieter wie Huk oder Cosmos), jedoch leisten die Versicherer nur, wenn Sie der Verursacher (ohne Vorsatz) sind. Wenn Sie eine falsche Schadenmeldung abgesetzt haben dann hagelt es eine Ablehnung.
Ein guter Makler übernimmt immer diese Tätigkeit für Sie. Das ist der Vorteil, wenn Sie sich an einen Makler wenden, der Ihnen nicht nur gute Tarife und Prämien bietet, sondern auch hohen Service leistet (eigene Schadenabteilung etc).
Prüfen Sie zu aller Erst, ob es ein Übergabeprotokoll gab, und ob Schäden verzeichnet wurden, wenn nicht, legen Sie Einspruch ein. Haben Sie den Glaser beauftragt, müssen Sie diesen erst einmal bezahlen!
Die Schadenmeldung an den Versicherer muß geprüft werden, zudem der tatsächliche Versicherungsumfang (Billig-Anbieter schließen meist Schäden bei Miete-Leihe-Pacht aus), weitere Prüfungen wären erforderlich.
Mit freundlichem Gruß
Rainer Epbinder
Astral Versicherungsmakler