Abzocke durch Anwalt?

Hallo an die Anwälte hier im Forum,

mal angenommen…ein Anwalt wirbt im Internet mit einer kostenlosen Erstberatung und am bittet am Telefon darum, den Vorgang per gesammelter Akten einzusenden, damit er sich ein Bild davon machen könne, ohne darauf hinzuweisen, dass er für das Ansehen dieser Akten eine Gebühr verlangen wird. Im Gegenteil, er würde mit den Worten „zu Kosten könne er nur nach Durchsicht Angaben machen nicht vorher“
den Anschein erheben, dass dies die Vorraussetzung zur kostenlosen Beratung sei.

Wenn dann die Rechnung käme für das Ansehen der Akten und man sich wundert, würde der Anwalt dann aber sagen: Sie glauben doch nicht im ernst, dass sich ein Anwalt kostenlos Akten ansehen wird…

Was halten Sie davon?

Hallo Bastett,

ohne jetzt die Anwälte zu sehr in Schutz nehmen zu wollen, aber ich glaube die Rechnung ist in Ordnung.

Eben jener Sachverhalt stellt ein großes Problem für Rechtsanwälte dar. Zum einen ist da die beinah uneingeschränkte Skepsis der Mandanten gegenüber den Anwälten, diese würden sofort die Hand aufhalten. Zum anderen muss ein Anwalt zusehen, dass seine Zeit, die er zur Bearbeitung einer Sache einsetzt auch vergütet wird. Sonst kann er seine Kanzlei dicht machen.

Mit einer Erstberatung ist eigentlich immer nur die telefonische bzw. kurze persönliche Besprechung oder Erläuterung der Sachlage gemeint. In eindeutigen Fällen, kann der RA dann bereits über Erfolg oder Misserfolg kommender Schritte urteilen.

Ansonsten muss auch er sich mit der Thematik auseinander setzen und die betreffenden Gesetze, Urteile etc. recherchieren um eine professionelle Beratung zu gewährleisten. Somit also Arbeitskraft einsetzen, welches er natürlich auch vergütet haben möchte.

Dass in deinem Fall für dich der persönliche Eindruck entstand durch die Einsendung der Unterlagen und deren Begutachtung würden keine Kosten anfallen, ist natürlich ärgerlich.

Hoffe geholfen zu haben.

Gruß,
K@@rsten

Ein Anwalt muss genau wie jeder andere Dienstleister auf entsprechende Kosten vorher hinweisen. Und wenn er damit wirbt, dass die Ersteberatung kostenfrei ist (was an sich nach Gebührenordnung meines Erachtens nach schon nicht hinkommt), dann muss er sie auch kostenfrei durchführen. Wenn er dann doch eine Rechnung schreibt würde ich die Zahlung mit dem Hinweis auf seine Werbung einfach nicht leisten. Die erhobenen Gebühren dürften ja wohl auch unter den gegebenen Umständen in keinem Fall einklagbar sein, also kann er fordern bis er schwarz wird.
Insofern die Gebühren durch den Anwalt erhoben werden dürften, und sei es durch irgend ein wurstiges Rechtskonstrukt dann wäre immer noch die Werbung irreführend, was Rechtsfolgen für den lieben Herrn Anwalt haben kann (und sollte).

mfg
Simon

PS: Bin Gebührenordnung nicht so superfit, wäre nett wenn dazu jemand noch eine qualifizierte Aussage treffen könnte. Würde mich auch mal näher interessieren.

So einfach ist das nicht. Wenn der Anwalt etwas macht, das Kosten verursacht muss er auch schon darauf hinweisen. Das hat er im vorliegenden *hust*Beispiel*hust* nicht getan. Und wenn er vorher mit kostenloser Beratung wirbt ohne den Umfang dieser konkret zu nennen muß er wenn er den selbstgesteckten kostenlosen Rahmen verlässt auch darauf hinweisen. Was ich meine ist, für den „Kunden“ muß die Grenze zwischen kostenfreier und kostenpflichtiger Leistung klar erkennbar sein. Das ist sie hier nicht.

mfg
Simon

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Hallo Simon,

grundsätzlich stimme ich dir da zu. Jedoch kann man den geschilderten Sachverhalt durchaus für beide Seiten vorteilhaft auslegen. Es sind einfach zu wenig Informationen, als dass man unstreitig davon ausgehen kann, dass der Anwalt direkt gesagt hat. „Nein guter Mann/gute Frau es kostet Sie nichts, da es noch im Rahmen der Erstberatung ist“. Wenn dem so wäre, ist deine Vermutung auch meiner Meinung der richtige Weg.

Gruß,
k@@rsten

PS: Ich bin übrigens auch deiner Meinung des ersten Postings, dass anwaltliche Beratung derzeit zumindest noch eine Gebührenerhebung zwingend mit sich bringt. Die unentgeltliche Beratung wird meines Erachtens erst mit Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes geduldet. Dieses soll, so glaube ich zum 01.01.2006 kommen. Frau Zypries weiß da bestimmt mehr.

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Frage zur Frage
Hi,

würde es einen Unterschied machen,
ob eine Privatperson oder eine Firma diesem Vorgang
unterworfen wurde?

Gruß

Christian

Hallo,

einmal abgesehen davon, dass jemand im Internet mit kostenloser Erstberatung wirbt, was nicht erlaubt ist, ist das restliche Vorgehen zulässig. Wer Leistungen eines Anwaltes in Anspruch nimmt weiss, dass Kosten anfallen. Wer sogar Unterlagen einem Anwalt zusendet weiss auch, dass dieser nicht kostenlos diese Arbeit ausführt.

Um es mal klar zu erklären. Einen durchschnittlich begabten Staatsbürger ist bekannt, dass er Rechtsanwaltsleistungen nicht kostenlos erhält. Es ist also völlig egal, ob jemand aus dem Internet sieht, dass er nichts zahlen muss.

Trotzdem, mich würde die HP dieses Anwaltes durchaus mal interessieren. Kannst Du mir mal die HP direkt an mich mailen. Bitte nicht hier im Forum veröffentlichen, weil ich unseriöse Praktiken in keiner Weise unterstütze.

Grüsse Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Im Ergebnis mag das ja richtig sein, aber die Argumentation halte ich für nicht schlüssig:

Um es mal klar zu erklären. Einen durchschnittlich begabten
Staatsbürger ist bekannt, dass er Rechtsanwaltsleistungen
nicht kostenlos erhält. Es ist also völlig egal, ob jemand aus
dem Internet sieht, dass er nichts zahlen muss.

Zur Vereinfachung der Diskussion wandeln wir den Fall mal so um, dass im Internet tatsächlich steht, die gesamte anwaltliche Beratung und Betreuung sei kostenlos (was vermutlich so nicht der Fall war, weswegen du i.E. Recht hast).

Also: Im Internet steht „kostenlos“, der Mandant wendet sich an den Anwalt und beauftragt ihn. Der Anwalt nimmt sich des Falles an, zack: konkludent geschlossener Vertrag. Und zu welchen Bedingungen? Das beurteilt sich nach dem verobjektivierten Emfpängerhorizont der jeweiligen Willenserklärungen. Und was kann da wohl zu interpretieren sein bei einem Anwalt, der mit „kostenlos“ wirbt…? Eben: kostenlos.

Wenn der Anwalt sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu meinen, Pech gehabt. Es gilt trotzdem, wie sich erstens aus der allgemeinen Logik von §§ 133, 157, 242 BGB ergibt und zweitens noch mal ganz ausdrücklich aus § 116 BGB.

Wie also meinst du das, dass doch schließlich jeder wisse, dass anwaltliche Beratung nicht kostenlos ist? Hältst du das für einen Fall von § 118 BGB? Ich nicht!

Es ist eben nicht egal, ob ein Anwalt erklärt, er berate kostenlos. Und ob das nun öffentlich-rechtlich erlaubt ist, spielt im zivilrechtlichen Kontext m.E. ohnehin keine Rolle. Dann mag man ja vielleicht noch die Nichtigkeit nach § 138 annehmen, aber dann bestünde ja erst recht kein Zahlungsanspruch des Anwalts gegen den Mandanten.

Noch mal: Du sagst, eine ausdrückliche Erklärung spiele keine Rolle, weil doch jeder wisse, dass es (eigentlich) anders ist. Das widerspricht aber völlig den Auslegungsregeln des BGB.

Meint jedenfalls:
Levay

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Stimmmt, bis zu einem gewissen Punkt ist das wirklich eine Interpretationsfrage der hier vorgestellten Fakten und man müsste weiter ins Detail gehen.

mfg
Simon

Servus!

Trotzdem, mich würde die HP dieses Anwaltes durchaus mal
interessieren. Kannst Du mir mal die HP direkt an mich mailen.

Aber aber, es handelt sich doch nur um einen theoretischen Fall! Sonst würde mich die Adresse auch sehr interessieren.

Hallo an die Anwälte hier im Forum,

theoretisch ist es die Gebührenunterschreitung standesrechtswidirg, aber nur theoretisch, weil man Marktgesetze kaum regulieren kann und der Anwaltsmarkt hart umkämpft ist. Außerdem: daraus folgt zunächst einmal einmal nur, dass der RA nicht mit kostenloser Erstberatung im internet werben darf. In Bezug darauf kannst, du aber damit rechnen, dass sich die Konkurrenten, die man immer euphemistisch als „Kollegen“ bezeichnet schon dagegen wenden werden (Abmahnung, Kammeranzeige). Ferner legt dieses Verbot zumindest nahe, dass er sogar dazu verpflichtet ist, Dir eine Rechnung zu schreiben.

Ferner kommt es darauf an, ob er dich am Telefon darüber belehrt hat, dass die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung gegenüber Ver-brauchern auf € 190,- (+Auslagen und USt.) beschränkt sind. Welche Folgen eine unterlassene Erklärung weiß ich aus dem Kopf nicht. Mehr als die € 190,- kann er dir aber keinesfalls in Rechnung stellen, außer er hätte irgendwas an die Gegenseite geschrieben.

mfg A.

Details
Natürlich ist alles nur erdacht: so könnte es sein

…ein Anwalt wirbt im Internet gezielt Opfer an und verspricht eine kompetente, kostenlose Erstberatung. Im Gespräch erfährt dann das Opfer sehr viel Verständnis und telefonische Zuwendung. Der Fachanwalt wirbt mit seinen Kenntnissen über das Versicherungsrecht und schürt Ängste vor den anderen Anwälten die vermeintlich alle im Dienste der Versicherungen stehen und Mandanten bewusst schlecht beraten. Im Verlauf des Telefonates bittet dann der Versicherungsrecht-Spezialist das Opfer liebevoll darum alle seine gesammelten Akten, also den gesamten Vorgang an ihn zu senden unter dem Vorwand, sich ein Bild über die Kosten machen zu können, die auf das Unfallopfer zukämen, wenn ER, als Retter der Situation das Unfallopfer beraten würde.

Auf die explizite Frage hin welche Kosten denn auch nur ungefähr auf das Opfer zukommen könnten, wiederholt er mehrmals, ohne Einsicht in die Unterlagen ist KEINERLEI Aussage zu den Kosten möglich.

Dies scheint dann alles nur dazu zu dienen, den „Mandant“ dazu zu bewegen den Umschlag mit den Unterlagen abzusenden. Der „Mandant“, denn jetzt ist er plötzlich Mandant, glaubt der Anwalt wolle ihm raten für mehrere tausend Euro Vorkasse plus mehrere hundert Euro MwSt. unserem „Spezialisten“ das Mandat zu übertragen.

Aber weit gefehlt mit dieser Annahme. Hier ginge es dem auf Opfer spezialisierten Anwalt gar nicht um das Mandat:

Unser Opfer wundert sich über das merkwürdige Schreiben dieses netten Anwalts und muss natürlich ablehnen, denn Opfer haben bekanntlich finanzielle Nöte. Er muss leider auf die Unterstützung diese ach so kompetenten Retters verzichten und bleibt weiterhin den versicherungsfreundlichen Anwälten hilflos ausgeliefert.

Die ganz große Überraschung kommt dann nach der Ablehnung: Es flattert unversehens eine Rechnung über mehrere hundert Euro für das Ansehen der Akten ins Haus.

Ach darum geht es also, einem Opfer mal ganz auf die schnelle mehrere hundert Euro aus der Tasche zu ziehen, in dem man sich einen Umschlag schicken lässt. Und sobald dieser angekommen ist, sich die Hände reibt und sich vor dem geistigen Auge schon den erhöhten Kontostand betrachtet.

Wenn dann das Opfer den „Fachanwalt für Versicherungsrecht“, der sich auf Opfer spezialisiert hat, dazu auch noch fragen sollte, dann sagt dieser zu diesem nun gar nicht mehr nett: „Sie glauben doch wohl nicht im Ernst dass sich ein Anwalt kostenlos Ihre Akten ansehen wird…“ .und so wird aus dem Unfallopfer zusätzlich noch ein „Fachanwaltsopfer“

So ähnlich könnte es sein, oder?

Ferner kommt es darauf an, ob er dich am Telefon darüber
belehrt hat, dass die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung
gegenüber Ver-brauchern auf € 190,- (+Auslagen und USt.)
beschränkt sind. Welche Folgen eine unterlassene Erklärung
weiß ich aus dem Kopf nicht. Mehr als die € 190,- kann er dir
aber keinesfalls in Rechnung stellen, außer er hätte irgendwas
an die Gegenseite geschrieben.

Es fand keinerlei Belehrung darüber statt. Im Gegenteil. Als man ganz konkret nach den Kosten fragte, wollte/konnte der Anwalt darüber keinerlei Angaben machen, denn dazu brauchte er ERST die Unterlagen…

Aber nur 190 Euro ist auch Geld, oder?

Wer Leistungen eines Anwaltes in

Anspruch nimmt weiss, dass Kosten anfallen. Wer sogar
Unterlagen einem Anwalt zusendet weiss auch, dass dieser nicht
kostenlos diese Arbeit ausführt.

Um es mal klar zu erklären. Einen durchschnittlich begabten
Staatsbürger ist bekannt, dass er Rechtsanwaltsleistungen
nicht kostenlos erhält. Es ist also völlig egal, ob jemand aus
dem Internet sieht, dass er nichts zahlen muss.

Meiner Meinung nach ist das zu einfach. Genau das was du, Günter sagst, zitiert auch dieser Anwalt.

Aber der Anwalt sagte vorher, er könne keine Angaben zu Kosten machen, bzw, Leistung erbringen ohne die Unterlagen gesehen zu haben. Also ab wann hat der Anwalt denn nun eine Leistung erbracht?

Das ist meiner Meinung nach eine ganz grobe Täuschung. Die Katze beißt sich in den Schwanz.

Es wurde explizit nach Kosten gefragt, zu denen der Anwalt keine Auskunft geben konnte/wollte, bevor er nicht die Unterlagen gesehen hat. Der Anwalt wurde nicht „beauftragt“!

Normalerweise hätte er sagen müssen, dass die Durchsicht der Akten zum Zweck der Kostenermittlung an sich schon etwas kostet.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Genau so sehe ich das auch.

Wenn ich heute von einer Werkstatt einen Kostenvoranschlag für einen bestimmten Auftrag haben möchte, so wird auch vorhar geklärt ob dieser etwas kostenvoranschlag etwas kostet oder nicht.

Manche Werkstätten erstellen einen Kostenvoranschlag kostenlos, andere
stellen eine Rechnung.

Im Falle einer Werkstatt wäre das so: Wir beraten Sie kostenlos! Aber um Sie beraten zu können müssen wir uns mit der Materie beschäftigen. Wenn wir das tun, dann kostet das was. Das würde aber dem Kunden nicht gesagt. Das erfährt er dann durch die Rechnung.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Der Anwalt wurde ganz konkret auf die Kosten angesprochen, hielt sich aber so bedeckt und wählte seine Worte so, dass man davon ausgehen musste, dass das Ansehen der Unterlagen nichts kostet.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo nochmal,

nein, so könnte es natürlich nicht sein!

…ein Anwalt wirbt im Internet gezielt Opfer an und
verspricht eine kompetente, kostenlose Erstberatung.

Das sind gleich zwei Berufsrechts-Verstöße auf einmal. Kein Anwalt, der seine Zulassung liebt und bei Sinnen ist, macht so etwas…

Hallo!

Es ist eben nicht egal, ob ein Anwalt erklärt, er berate
kostenlos. Und ob das nun öffentlich-rechtlich erlaubt ist,
spielt im zivilrechtlichen Kontext m.E. ohnehin keine Rolle.
Dann mag man ja vielleicht noch die Nichtigkeit nach § 138
annehmen, aber dann bestünde ja erst recht kein
Zahlungsanspruch des Anwalts gegen den Mandanten.

…aber einen Bereicherungsanspruch in Höhe des Tarifes oder?

Im Übrigen stimme ich dir bei deiner Sicht zu. Ich habe zumindest Zweifel, dass der Anwalt in so einem Fall berechtigt ist, ein Honorar zu fordern - immerhin muss sich dies grundsätzlich ja aus einer vertraglichen Grundlage ergeben und ergibt die Vertragsauslegung, dass hier vereinbart wurde, dass diese Tätigkeit kostenlos ist, dann kann der Anwalt wohl kein Honorar fordern, es sei denn man würde Nichtigkeit unterstellen. Das wäre meine Idee dazu.

Interessant ist in diesem Zusammenhang der Unterschied zwischen Österreich und Deutschland. In Österreich ist es bei vielen (ich denke sogar bei den meisten) Anwälten üblich, eine kostenlose Erstberatung anzubieten und dies ist weder standes- noch tarifrechtlich ein Problem.

Gruß
Tom

Gruß
Tom

Servus!

Interessant ist in diesem Zusammenhang der Unterschied
zwischen Österreich und Deutschland. In Österreich ist es bei
vielen (ich denke sogar bei den meisten) Anwälten üblich, eine
kostenlose Erstberatung anzubieten und dies ist weder standes-
noch tarifrechtlich ein Problem.

Gibt es dort nicht die Volksanwälte, die bei Gericht angestellt sind? Oder wurde das für die TV-Serie „Julia-eine starke Frau“ erfunden?

Kostenlose Beratung für wirklich Bedürftige gibt es hier natürlich auch! Nur verdienen deutsche Anwälte nicht soviel, sodass der Staat ein kleines Taschengeld zuschießt…