wenn jemand wegen 60 euro streitwert aus einem verein gekündigt werden soll - und dieser jemand einen anwalt einschaltet mit beratungsbeihilfsantrag vom amtsgericht, weil er hartz4-empfänger ist - darf dann später der anwalt dem hartz4-empfänger eine rechung von 405 euro aufbrummen???
dabei muss man noch sagen, dass der anwalt vorher selbst gesagt hat, dass erst der vereinsweg (ohne anwälte beiderseites - laut satzung) eingehalten werden muss!
trotzdem schrieb der anwalt einen brief an den verein, welcher ihn auch nochmals bestättigte, dass er dort nichts zu suchen hätte. immerhin hatte der jenige den anwalt die satzung auch gezeigt!
also muss der jenige 405 euro zahlen oder nicht???
…und dieser jemand einen anwalt
einschaltet mit beratungsbeihilfsantrag vom amtsgericht, weil
er hartz4-empfänger ist
Wurde denn letztlich Beratungshilfe auch BEWILLIGT?. Allein der BeratungshilfeANTRAG begründet dies natürlich nicht. Wurde ein Schein erteilt, oder wurde der Weg der nachträglichen Beratungshilfe gewählt, §§ 4 II, 7 BerHG?
War BerH bewilligt, scheiden natürlich regelmäßig alle weiteren Ansprüche gegen den Mandanten aus, mal abgesehen von den (noch) 10,00 EUR Eigenbeteiligung gem. VV 2500 RVG.
Was war letztlich mit dem RA vereinbahrt? Sollte dieser nur tätig werden wenn Beratungshilfe auch gewährt wird, oder wurde darüber belehrt, dass bei Ablehnung der BerH ein Mandat zu den reichen Gebührensätzen zum tragen kommmt wenn er vorab tätig wird?
es war ein bewilligter antrag - also zu spruch!
nun sagt der anwalt aber, dass es aber nur für die erstberatung gelten würde und der jenige aber mehrmals da war!
klar war er mehrmals da, eil der anwalt satzung und so ein kram haben wollte (und auf den neusten stand gehalten werden mochte!).
nu hat der jemand eine mail an den anwalt gesendet um zu erfahren, warum 4000 euro statt 60 euro streitwert.
leider gab es bis dato keine rückantwort! … muss der anwalt nicht antworten???
es war ein bewilligter antrag - also zu spruch!
nun sagt der anwalt aber, dass es aber nur für die
erstberatung gelten würde und der jenige aber mehrmals da war!
Da ist der Anwalt schief gewickelt.
Soweit Beratungsshilfe bewilligt wurde erstreckt sich diese auf die komplette Angelegenheit außergerichtlichen Tätigwerdens, nicht nur auf die Erstberatung. Beratungshilfe besteht in Beratung, soweit erforderlich in Vertretung, § 2 I BerHG.
Der Anwalt hat keinerlei Gebührenanspruch gegen den Mandanten außer den 10,00 EUR Eigenbeteiligung.