Abzocke oder was?

Hallo Wissende,

am 16.5.2000 wollte ich bei der Firma XYZ ein Telefon über das Internet + eMail per Rechnung erwerben. Durch Liefermissverständnise kam meinerseits kein Kaufvertrag zu stande, denn der Händler wollte mir das Gerät per Nachname schicken. Das wollte ich nun nicht.
Heute habe ich eine Mahnbescheid bekommen.
Hier der Auszug aus meiner eMail:

-----snip-----
Ich würde gerne bei Ihnen ein Nokia XXX zum Stückpreis von DM1484,- erwerben.
Schicken Sie dieses Gerät bitte per Rechnung an meine Anschrift.
-----snap-----

Ca. eine Stunde später kam eine Bestätigung:
„Hiermit bestätigen wir dankend Ihre Bestellung. Wir senden Ihnen das Nokia XXX per Nachnahme zu.“

Daruafhin meine Antwort:
„Leider habe ich schon zu viele schlechte Erfahrungen mit dem Versand per Nachnahme gemacht. Da komm’ ich lieber selber in Passau vorbei, oder ich schicke einen Ausdienstmitarbeiter von uns hin.“

Die Firma schrieb zurück (alles innherlab von ca. 2h ):
„leider ist das Paket bereits auf dem Weg zu Ihnen…
Die Dt. Post ist ziemlich zuverlässig bei Nachnahmepakete!“

Irgendwann wurde dann auch geliefert. Ich habe das Gerät nicht angenommen. Darufhin folgte dann der Schriftverkehr. Man forderte mich auf, Liefer.- und Ausfallgebühren i.d.H.v. 296DM zu bezahlen. Diesem widersprach ich schriftlich. Die Sache nahm seinen üblichen Lauf, es kam dann irgendwann Post vom Anwalt. Dem habe ich genau das selbe geschrieben.

Hab’ ich bei der ganzen Sache einen Denkfehler, oder bekommt man solche Leute nur durch eine Anzeige ruhig gestellt?

Danke & Gruß olli

Hallo Oliver,

bin zwar kein Jurist, aber der Sache würde ich mit Gelassenheit entgegen sehen. Du hast Ware bestellt und Bestandteil Deiner Bestellung war der Wunsch nach Lieferung gegen Rechnung. Der Händler hat aber etwas anderes bestätigt, dem Du auch noch zeitnah widersprochen hast. Damit sehe ich den Schwarzen Peter beim Händler.

Einen Anlaß für eine Anzeige kann ich nicht entdecken. Lasse die Sache einfach laufen. Kommt ein Mahnbescheid, lege fristgerecht Widerspruch ein. Bevor der Händler dann seine Forderung einklagt, bemerkt er hoffentlich das dünne Eis, auf dem er steht. Falls nicht und er klagt tatsächlich, beauftrage Deinerseits einen RA, damit Du weiter keinen Zeitaufwand in die Sache investieren mußt.

Gruß
Wolfgang

Hallo Oliver!

Was steht den in den AGB’s dieser Firma, bei der Du das Telefon bestellt hast? Bei Bestellungen akzeptierst Du denen Ihre AGB’s. Ansonsten hättest Du VOR Bestellung eine Anfrage schicken sollen, ob sie auch auf Rechnung liefern!

Gruss,
SylviaM

-----snip-----
Ich würde gerne bei Ihnen ein Nokia XXX zum Stückpreis von
DM1484,- erwerben.
Schicken Sie dieses Gerät bitte per Rechnung an meine
Anschrift.
-----snap-----

Ca. eine Stunde später kam eine Bestätigung:
„Hiermit bestätigen wir dankend Ihre Bestellung. Wir senden
Ihnen das Nokia XXX per Nachnahme zu.“

Hallo Sylvia,

leider kann ich zum heutigem Zeitpunkt die AGB’s nur ansatzweise nachvollziehen, sie wurden kürzlich geändert.
In den „alten“ AGB’s stand so etwas drin wie „… Lieferung, wenn nicht anders abgesprochen, i.d.R. gegen Nachname …“.

Wie kann man die AGB’s von „damals“ wieder sehen?

Danke & Gruß olli

Hallo Oliver,
es ist kaum anzunehmen, nochmals an die alten AGB’s heranzukommen. Woher weisst Du denn, das die geändert wurden? Und was steht jetzt unter dem Punkt „Lieferbedingungen“ oder wie auch immer. Selbst wenn wir uns nach den „alten“ AGB’s in Bezug auf die Lieferung richten, würde ich hier die Absprache vor die Bestellung setzen, also erst fragen - dann bestellen.

Gruss,
SylviaM

leider kann ich zum heutigem Zeitpunkt die AGB’s nur
ansatzweise nachvollziehen, sie wurden kürzlich geändert.
In den „alten“ AGB’s stand so etwas drin wie „… Lieferung,
wenn nicht anders abgesprochen, i.d.R. gegen Nachname …“.

Hallo,

auf der Homepage der Firma steht ein Datum bei den AGB’s, genauer steht da Passau, August 2001. Meine Bestellung war 2000 und da ich mir die AGB’s angesehen habe, weiss ich das jetzt etwas anderes da steht als vor der Änderung.

Auch heute noch steht in den AGB:
VII. Zahlung

  1. Die Lieferung erfolgt in der Regel gegen Nachnahme. Bei der Rechnungsstellung hat die Zahlung innerhalb der angegebenen Zahlungszielen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. …

Jetzt weiss ich nicht, was du mir mit deiner Aussage sagen möchtest. Bin ich nun einfach hinten runter gefallen und muss das Geld zahlen, oder stehe ich auf der sicheren Seite?

Danke & Gruß olli

Hallo Oliver,
warte mal bis jemand kommt, der sich besser auskennt, das sind bisher alles Vermutungen.
Meiner Meinung nach bist Du auf der sicheren Seite, weil Du mit Deiner anderslautenden Bestellung den AGB widersprochen hast. Danach war der Lieferant am Zug, er hätte entweder Deiner Bestellung entsprechen oder seinerseits widersprechen müssen, bis das geklärt ist. So halten wir es jedenfalls im Büro. Sicher bin ich da aber auch nicht.

Grüße
Merit

Jetzt weiss ich nicht, was du mir mit deiner Aussage sagen
möchtest. Bin ich nun einfach hinten runter gefallen und muss
das Geld zahlen, oder stehe ich auf der sicheren Seite?

Danke & Gruß olli

Hallo Oliver
Wenn der Wortlaut deiner Bestellung genauso wie geschildert war
und damit nicht den AGB`s des Händlers entsprach,hätte er dir den Kauf garnicht bestätigen dürfen,geschweige denn,ihn auszuführen.Durch die Annahme deiner Bestellung hat er deine Einkaufsbedingungen anerkannt.
Neulich in einer Fachzeitschrift gelesen,leider ohne Angabe des entsprechenden Aktenzeichens.
Gruß
Lenz

Hi Oliver,

Bin ich nun einfach hinten runter gefallen und muss
das Geld zahlen, oder stehe ich auf der sicheren Seite?

Also, die Sache gestaltet sich schwieriger, als erwartet. Ein anderes Beispiel: ich bestelle per vorgedruckter Antwortkarte bei einem Versandhaus. Darauf steht geschrieben: Lieferung nur per Nachnahme. Nun gehe ich hin, und streiche diese Bedingung durch und ändere sie ab in: Lieferung auf Rechnung. So schicke ich die Karte dann ab.
Nun liegt es im Ermessen des Versandhauses, mir die Ware per Rechnung oder laut ihren Bedingungen per Nachnahme zuzusenden.

So sehe ich das auch in Deinem Fall. Es ist ein reines „good will“ des Verkäufers, Dir die Sachen per Rechnung zuzusenden. Du hast aber keine Handhabe, wenn er sie doch gemäss seinen Bedingungen per Nachnahme verschickt.

Ich bin kein Anwalt, ich erläutere die ganze Sache aus meiner Sicht heraus.

Wie sieht die Sache denn grundsätzlich aus? Verweist der Verkäufer auf seinen Seiten ausdrücklich auf seine AGB’s? Gibt es einen Online-Shop mit einem Einkaufsformular? Oder kann man, wie Du es gemacht hast, nur per Mail bestellen?

Gruss,
SylviaM

Hallo Oliver,

Wie kann man die AGB’s von „damals“ wieder sehen?

Vielleicht hier?
http://web.archive.org/web/

salut

gernot

Hi Sylvia,

das sehe ich anders.
Der Verkäufer bietet einen Kaufvertrag zu seinen Bedingungen „Lieferung per Nachnahme“ an.

Der Kunde akzeptiert dieses Angebot nicht und macht
ein Gegenangebot: „Lieferung gegen Rechnung“

Ein Kaufvertrag würde zustande kommen wenn der Verkäufer das Angebot des Kunden akzeptieren und die Ware gegen Rechnung versenden würde.

Da der Verkäufer die Ware anders als Bestellt liefert kommt m.E. kein Kaufvertrag zustande.

Bye
Rolf

Hallo Rolf!

Ich bin inzwischen ziemlich hin- und hergerissen, das Thema lässt mich nicht los. Ich suche auch im Internet gerade nach diversen verbindlichen Rechtsquellen.

Der Verkäufer bietet einen Kaufvertrag zu seinen Bedingungen
„Lieferung per Nachnahme“ an.

Ist denn ein Angebot oder mehr eine verbindliche Bedingung?

Der Kunde akzeptiert dieses Angebot nicht und macht
ein Gegenangebot: „Lieferung gegen Rechnung“

Kann er sich so auch ein Zahlungsziel von einem halben Jahr einräumen?

Da der Verkäufer die Ware anders als Bestellt liefert kommt
m.E. kein Kaufvertrag zustande.

Aber der Kunde hat doch mit der verbindlichen Bestellung bereits die AGB’s akzeptiert (auch wenn er im Zusatz die Zahlungsmodalitäten ändert).

Gruss,
SylviaM

Ist denn ein Angebot oder mehr eine verbindliche Bedingung?

Wir kommen da auf die Grundlagen des BGB.

Willenserklärung 1: Ich will per Rechnung kaufen.
Willenserklärung 2: Wir verkaufen Ihnen per Nachnahme.

Damit sind die Willenserklärungen nicht kongruent und ein Kaufvertag ist nicht zustande gekommen.

Und Ende.

Gruß
C

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Hi Chris,

Danke, so kurz hätt ich es warscheinlich wieder nicht auf die Reihe gekriegt :smile:

Rolf

Hi,

danke. Ich hab schon gezweifelt. Bin in Einspruch gegangen und warte jetzt mal ab.

Gruß olli