Wenn eine hypothetische alte Dame, Migrantin, geringe Deutschkenntnisse…dummerweise einem Zeitungswerber an der Wohnungstür auf dem Leim gehen würde und einen Vertrag unterschrieben hätte - wäre dieser Gültig?
Am 23. Februar kommt ein Schreiben, in dem ihr Aufrag bestätigt wurde. Der Fall würde so bekant - zu diesem Schreiben würde am 27. 2. ein Widerspruch geschrieben…
Der Widerspruch wurde ablehen… und der Vertrag endet erst 2012 …
es wurde dann dummerweise ein Zettel gefunden (den sie wohl am Tag des Haustürgeschäftes unterschrieben hat … und der war schon vom 21. Januar.
Wie wäre dieser Fall zu beurteilen? Wie sollte man vorgehen?
Argument: Sie konnte Ihre Rechte gar nicht wahrnehmen, das sie diese (Aufgrund der geringen Sprachkenntnisse und da sie über 70 ist) gar nicht verstanden hat.
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Hallo,
es wurde dann dummerweise ein Zettel gefunden (den sie wohl am
Tag des Haustürgeschäftes unterschrieben hat … und der war
schon vom 21. Januar.
Stand auf dem Zettel eine Widerrufsbelehrung?
Wenn nicht, kann sie widersprechen. So lange, bis sie eine Widerrufsbelehrung erhalten hat.
Ich glaube, dass ich kürzlich so etwas gelesen habe.
Aber warte die Antwort der Experten ab.
Gruß:
Manni
Lieber Manni,
danke für die Antwort…
Nehmen wir an: auf der Rückseite stand die Widerrufsbelehrung… so clever sind sie…
Nur bringt das nicht viel… da eine 70- jährige alte Dame mit geringen Deutschkenntnissen diese gar nicht verstehen kann, war es ihr auch nicht möglich, ihre Rechte wahrzunehmen…
Ich bin mir jetzt zwar nicht hundertprozentig sicher, aber ich denke, da hat die gute Dame schlechte Karten.
Dieses Gebaren mag zwar moralisch verwerflich sein, dürfte aber rechtlich nicht zu beanstanden sein. Was man allerdings machen könnte, zb. von der Verbraucherzentrale prüfen zu lassen, ob die Widerrufsbelehrung formell einwandfrei ist. Soviel ich weiß, gibt es da Vorgaben über Schriftgröße und Ort der Anbringung.
Ich bin ja jetzt kein Anwalt, aber zum Abschluss eines Vertrags gehören doch immer noch zwei übereinstimmende Willenserklärung. Wenn die Frau offenbar gar nicht die ihr unterstellte Willenserklärung abgeben konnte, weil sie die Angelegenheit mangels Sprachkenntnissen gar nicht so verstanden hat, wäre das nicht ein klassicher Anfechtungsgrund (Erklärungsirrtum)?
Die andere Frage wäre wohl, wie die Fristen dazu sind („unverzüglich“?) und ob ihr „Widerruf“ als Anfechtung verstanden werden kann.
Grüße,
Sebastian