Abzüge und Steuerklasse als studentische Hilfskraft und Praktikant

allo,
ich bin Student und habe einen Job als studentische Hilfskraft an der Uni, bei dem ich EUR 320.- bekomme. Hier werde ich als geringfügig beschäftigt geführt. Gleichzeitig mache ich derzeit ein Praktikum, bei dem ich EUR 480.- bekommen soll. Hier werde ich in Steuerklasse 6 geführt. Nunmehr erhielt ich meine erste Abrechnung, bei der EUR 90.- Abzüge zu verzeichnen waren. Ich glaube, dass diese Konstellation nicht richtig ist.Wie kann ich bei beiden Einkommen besser geführt werden und wie bekomme ich die EUR 90.- zurück? Bitte um Hilfe, da ich das Geld dringend brauche.
Danke im Voraus
Philipp

Hallo,
auf http://lohnsteuertabelle.com.de/ kann man die entspr. Zahlen eingeben und findet die detaillierten Angaben. Wenn diese nicht stimmen, wenden Sie sich an den auszahlenden Arbeitgeber und fragen nach.
Angaben zur Steuerklassenwahl finden Sie z.B. unter http://www.steuerklassen.com/steuerklasse-6/
Machen Sie auf jeden Fall am Jahresende einen Lohnsteuerjahresausgleich, da erhalten Sie zuviel bezahlte Steuern wieder zurück.

FAQ:1129 und falsches Brett > ‚Steuern‘
… denn mit Arbeitsrecht hat das nun wirklich nix zu tun.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Philipp,

den Job als studentische Hilfskraft würde ich so laufen lassen, denn bei einer geringfügigen Beschäftigung erhältst Du Deinen Lohn ja brutto = netto.

Das Praktikum läuft nicht mehr als geringfügige Beschäftigung, da es EUR 450,00 überschreitet. Es würde aber so oder so bei dem Verdienst nicht als geringfügig gelten, weil alle geringfügigen Beschäftigungen zusammen nicht die EUR 450,00-Marke überschreiten dürfen.

Von daher ist es durchaus richtig, dass der Verdienst steuer- und sozialabgabenpflichtig ist. Dennoch verstehe ich die Steuerklasse 6 nicht. Hast Du bei Deiner Praktikumsstelle denn Deine Steuerangaben nicht abgegeben? Normalerweise müsstest Du mit Steuerklasse 1 versteuert werden, aber ein Arbeitnehmer wird automatisch in die schlechteste Steuerklasse, sprich 6, eingeordnet, wenn die Steuermerkmale (seinerzeit Lohnsteuerkarte, heute ist es glaube ich die Steuer-ID-Nr. zum Online-Abruf der Steuermerkmale) nicht angegeben bzw. vorhanden sind. Sprich mal mit Deinem Arbeitgeber, ob das der Fall ist und dann übermittel ihm die fehlenden Angaben, dann kann eine Korrekturabrechnung gemacht werden und Du erhältst die Differenz zwischen Lohnsteuerklasse 6 und Lohnsteuerklasse 1 ausgezahlt.
Die restlichen Lohnsteuerabzüge kannst Du Dir leider wirklich erst über den Lohnsteuerjahresausgleich wiederholen.

Ich hoffe, ich konnte etwas helfen und wünsche Dir alles Gute.

Hallo Wolfgang, ich versuche mal einen Vorschlag, wie ich das gestalten würde.
Studentische Hilfskraft als geringfügige Beschäftigigung ist in Ordnung. Das Praktikum würde ich als kurzfristige Beschäftigung anmelden, wenn es entweder auf 2 Monate beschränkt ist oder nicht mehr als 50 Tage währt (im Jahr), was auch bedeutet, dass Du nicht hintereinander eine kurzfristige Beschäftigung haben kannst. Für beide Varianten brauchst Du keine Lohnsteuerkarten, da beide Jobs pauschaliert werden. Es gibt wie das in Deutschland üblich ist jede Menge Vorschriften und was alles noch, so daß viele Firmen den einfachsten Weg gehen und mit Steuerkarte arbeiten. Schau mal in Deine Lohnabrechnung, für was die 90,00 Euro Abzug sind. Lohnsteuer bekommst Du auf jeden Fall zurück (Lohnsteuerjahresausgleich),
Sozialabgaben kann ich nicht beantworten, ich weiß nicht ob Du noch mitversichert bist und wenn müsste dann ja auch eine Berichtigung seitens der Firma erfolgen.
Auf der Seite www.lohn-info.de kannst Du dich auch noch mehr informieren, da es ja auch noch andere Dinge zu beachten gibt.
Lohn ist nicht so meine Stärke, aber vielleicht konnte ich Dir doch einwenig helfen.
Grüße Cordy

Hallo Manfred,

wie lange ist das jetzt her, dass Arbeitnehmerveranlagungen noch „Lohnsteuerjahresausgleich“ hießen? Fünfzehn Jahre? Zwanzig?

Fragt sich

Dä Blumepeder

Servus,

bei ELStAM ist das ganz einfach: Beim ersten Arbeitgeber, der eine ELStAM-Anmeldung gemacht hat, wurde das Dienstverhältnis als „Hauptbeschäftigung“ klassifiziert; alle, die länger geschlafen haben und später zum ELStAM-Verfahren übergegangen sind, haben dann Abzugsmerkmale Klasse 6 erhalten.

Übrigens: Die Sache mit der SV-freien kurzfristigen Beschäftigung könntest Du nochmal nacharbeiten - das ist nicht so ganz banal.

„Lohnabrechnungen“ solltest Du nur dann als Fachgebiet angeben, in dem Du Experte bist, wenn das auch stimmt - sonst kommen unerfreuliche Dinge dabei raus.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder