Abzug bei Versteuerung Spesen (3-Monats-Regel)

Guten Tag,

Folgende Situation: Nach 3 Monaten Auswärtstätigkeit soll eine Versteuerung der Verpflegungsmehraufwendungen erfolgen. Der Arbeitgeber versteuert den vollen Spesensatz, die Kürzung für z.B. das Frühstück von 4,80 Euro wird aber direkt von der einzureichenden und vorbezahlten Hotelrechnung abgezogen, die ebenfalls erstattet wird. Damit ist die Versteuerung z.B. für Abwesenheiten von 24 h täglich bei 24 Euro. Sollte diese nicht im Falle einer Übernachtung mit Frühstück bei 19,20 Euro (24,00-4,80 Kürzung für Frühstück) liegen? Also: Erfolgt eine Versteuerung der Tagespauschalen vor oder nach Abzug von Verpflegungspauschalen?

Bsp:
Nach 3 Monaten Auswärtstätigkeit und unter Anwendung der 3-Monatsregel

  1. Hotelrechnung für ÜF 100 Euro Erstattung 100 Euro 24,00 Tagesspesen -4,80 Frühstück =19,20 Auszahlung Spesen (zu versteuernder Betrag)

ODER: 2. Hotelrechnung für ÜF 100 Euro -4,80 Frühstück Auszahlung 95,20 24,00 Tagesspesen =24 Auszahlung Spesen (zu versteuernder Betrag)

Ist eine Versteuerung nach Variante 2 richtig oder nicht? Hier wäre der zu versteuernde Betrag höher und die Erstattung somit in Summe geringer.

P.S Die vom AG gewährten Spesen bzw. Verpflegungsmehraufwendungen sind in Ihrer Höhe absolut korrekt.

Vielen Dank für Antworten und Hinweise!

Servus,

  1. 100 + 95 -17 + 277 - 4,80 = 450,20
  2. 100 - 4,80 + 95 + 277 - 17 = 450,20

Welche 450,20 sind jetzt günstiger von 1) und 2)?

Schöne Grüße

MM

Es hilft mir nicht weiter, wenn hier Antworten geschrieben werden obwohl meine Frage nicht verstanden wurde.

Servus,

ich habe Deine Frage wohl verstanden und darf Dir versichern: Es ist schnurzpiepe, ob die 4,80 € fürs Hotelfrühstück von der Hotelrechnung oder von der Auslöse abgezogen werden. Zu versteuern ist in diesem Fall schlicht alles, was für Verpflegungsmehraufwand bezahlt wird.

Zumal es sich bei dem Abzug um eine Sache handelt, die rein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzuhandeln ist. Steuerfreie Erstattung für Mehraufwand für Verpflegung gibts nach Ablauf der Zeit keine mehr, egal ob die Verpflegung Hotelfrühstück oder Burgerking oder Möwenpick oder Wurstbrot auf die Hand heißt.

Schöne Grüße

MM

Ok, dann entschuldige ich mich!
Das bedeutet also, wenn ich meine Spesen versteuern muss, so wird stets der Tagesspesensatz (Höhe je nach Abwesenheit) zur Versteuerung herangezogen. Ein Kürzung des Tagesspesensatzes um die Frühstückspauschal (oder auch weitere Pauschalen für Verpflegungen) findet dann hier nicht statt? Damit würde nach meiner Variante 2 (siehe Beispiel) versteuert werden. Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage bzw. worauf begründet sich diese Aussage?