Hallo,
angenommen, eine Physiotherapeutin arbeitet neben der Festanstellung freiberuflich für einen Sportverband.
In einer vom Steuerberater verfassten Steuererklärung wurden 25% Pauschalkosten vom tatsächlichen Gehalt abgezogen. Dies wurde vom Finanzamt akzeptiert.
In einer späteren Steuererklärung (ohne Steuerberater gemacht) wurde identisch verfahren.
Einkünfte gesamt 11.970,-€
./. 25% Pauschal 2993,-€
angegeben als Einkünfte aus selbst. Arbeit: 8.977,-€
Antwort vom Finanzamt: „Als Höchstbetrag bei selbst. Arbeit wurden Euro 612 angesetzt.“
Wieso ging es denn beim letzten Mal und dieses Mal nicht? Liegt das im Ermessen des Prüfers?
Gibt es einen Höchstsatz?
Betriebsausgabenpauschale
•Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbständiger, schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit:
Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:
a)•bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 € jährlich,
b)•bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 € jährlich. Der Höchstbetrag von 614 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Es bleibt den Stpfl. unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.