Hallo Ihr,
folgendes Szenario:
Ein Arbeitnehmer zieht berufsbedingt von Hamburg nach Essen. Von Juni bis Ende November bezieht er provisorisch eine möblierte Wohnung bevor er ab Dezember eine feste Wohnung bezieht, beides in Essen. Der Umzug ist folglich zweigeteilt, Möbel etc. werden erst im Dezember von Hamburg in die in die entgültige Wohnung nach Essen transportiert.
Angegeben in der EInkommenssteuererklärung wurden sowohl die Kosten für Teil 1 des Umzugs (Besichtigungsfahrten, Vermittlungsprovision) als auch die Kosten für Teil 2 (Möbeltransportermiete etc.). Dabei waren die angesetzten Kosten für Teil 2 höher als für Teil 1.
Das Finanzamt erkannte nur den ersten Teil als Umzugskosten an mit der Begründung dass der zweite Teil (Umzug innerhalb Essens von der möblierten in die entgültige Wohnung) nicht berufsbedingt war und von daher nicht abzugsfähig.
Frage: Wäre ein Einspruch erfolgsversprechend mit der Argumentation, dass es sich um einen Einzug in zwei Etappen handelt, und von daher beide Teile abzugsfähig sein müssten?
Wenn nur ein Teil abzugsfähig ist, wie erreicht man das der mit höheren Kosten verbundene Teil 2 statt Teil 1 anerkannt wird?
Vielen Dank,
Birger