hallo,
jeder Binnenschiff das auf dem Kanal fährt hat ein Radargerät an Board.
-was kann man auf diesem Radargerät genau erkennen wenn 1 km davor 2 Sportruderboote fahren (oder Sportboote/oder Schwimmer)?
danke
Friedrich
PS:brauch man für das Sportboot mit Radar einen extra Radarschein?
http://www.brueckenbote.de/Brueckenbote/Hochbruecke_…
Hallo,
wahrscheinlich wenig bis garnix. Und Radarreflektoren sind bei Ruderbooten und Kajaks eher selten. Da hilft nur guter Ausguck und die Hoffnung, das der Selbsterhaltungstrieb die Leute davon abhält, bei schlechter Sicht in der Fahrrinne rumzupaddeln.
Wegen dem Radarschein bin ich mir nicht sicher, aber ich glaube auf www.elwis.de gelesen zu haben daß er - neben einer bestimmten Mindestausrüstung bzgl. Funkgeräten, Wendezeiger u.ä. - erforderlich ist. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob Sportboote überhaupt legale Radarfahrten machen dürfen. Ich denke auf www.elwis.de gibts da irgendwo eine schöne behördendeutsche Verordnung…
Moin,
Jedes Binnenschiff das auf dem Kanal fährt hat ein Radargerät an Board.
-was kann man auf diesem Radargerät genau erkennen wenn 1 km
Alles was Radarstrahlen ausreichend reflektiert.
http://www.radartutorial.eu/ Radargrundlagen
http://www.seefunknetz.de/homepage.htm > Funknavigation: RADAR
http://de.wikipedia.org/wiki/Portal:Radartechnik Radartechnik in der Wikipedia
davor 2 Sportruderboote fahren (oder Sportboote/oder Schwimmer)?
Wohl kaum.
danke
Friedrich
PS:brauch man für das Sportboot mit Radar einen extra Radarschein?
Ja, ein sogenanntes Radarpatent.
Zitat aus BinSchStrO/Erster_Teil
Kapitel 4 - Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Radar
§ 4.06 Radar
Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
a. sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät, das der Richtlinie nach § 4.05 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b entspricht, und - ausgenommen nicht frei fahrende Fähren - einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind; …
b. ohne Inhalt
c. sich an Bord eine Person befindet, die ein Patent nach § 1.02 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (BGBl. 2000 II S. 818, 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Protokoll 25 der Anlage zu der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132 (2004, 143, 680)), in der jeweils geltenden Fassung besitzt; unbeschadet des § 1.09 Nr. 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.
Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff - Schiff ausgerüstet sein.
http://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/BinSchStrO/Ers…
mfg
W.
Moin,
Da es keine Ausrüstungspflicht für Sportboote gibt,
gibt es dafür auch keine Befähigungsnachweise.
Die Teilnahme ist folglich freiwillig.
Allerdings gehören zu den weitergehenden Sportbootführerscheinen
Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferschein
einige prüfungsrelevante Inhalte „Radar“ dazu.
Siehe ganz unten: http://www.skipperkurse.de/26.html
mfg
W.
Leider nur dürften der Anschaffungspreis für eine Flußradaranlage und der Aufwand für die Erlangung des Radarpatents den Nutzwert für einen Freizeitskipper kaum rechtfertigen. Ein paar interessante Beiträge sind hier zu finden.
Der Hinweis auf „Radar-Reflektoren“ ist richtig, diese gibt es z.B. bei Compass in Ascheberg.
Wirksam sind diese nur am Mast ab 10 m Höhe.
MfG