Ackerland Ankauf auf Zwangsversteigerung

Hallo.

Möchte man ein ca. 2 ha grosses Ackerland (Ackerzahl 33, Bodenwertzahl 26) in Thüringen kaufen, das bereits verpachtet ist, wie seht Ihr die Entwicklung, denkt Ihr es könnte eine gute Idee sein, und was wäre der gerechtfertigte Preis je ha? Und wie hoch könnte der jährliche Pachtzins sein? Möchte man das Grundstück auf einer Zwangsversteigerung erwerben, hypothetisch welche zusätzlichen Beträge zum Ersteigerungspreis kämen da dazu. Ist da der angegebene Verkehrswert der sagen wir mal höchste Wert, den man bezahlen sollte oder startet die Versteigerung erst bei diesem Preis hinauf?
Danke vielmals jetzt schon für die Auskünfte, die ich hoffentlich BALD bekomme.
Sascha Aufderklamm (Südtirol)

Hallo Sascha,

na zu der Entwicklung und zum gerechtfertigtem Preis wird dir keiner eine Antwort geben können.
Das ja hypothetisch und ansichtsache.

Der Verkehrswert ist eine neutrale schätzung und hat mit dem Preis der erziehlt wird auch nicht unbedingt was zu tun. Den in eine Versteigerung können auch Ideele werte einfließen.
Besteht kein Intresse und sitz man dort möglicherweise als alleiniger intresänt dann kann der Preis auch unter dem Verkehrswert liegen.
Und wo die Gebote anfangen liegt am Mintestgebot und das ende liegt beim betreibendem Glaubiger. Er ist jederteit „Herr des Verfahrens“.

Hier noch was zu den 5/10 und 7/10:
Bei einem Gebot unter 5/10 des festgesetzten Verkehrswertes muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden. Bei Geboten zwischen 5/10 und 7/10 des Verkehrswertes kann der Gläubiger die Versagung des Zuschlags beantragen. Wenn die Wertgrenzen weggefallen sind, erfolgt ein entsprechender Hinweis in der vollständigen Ansicht eines Termins.

guck mal hier alles zuer ZV von Grundstücken und Immobilien

http://www.schuldenfrust.de/Immobilie.pdf

Hallo, diese Frage hat weniger mit Zwangsversteigerung zu tun, als mit Grundstücksbewertungen. Deswegen kann ich sie nur teilweise beantworten. Die Marktverhältnisse in Thüringen sind grundsätzlich eher schwierig. Ist ein Gebiet, bei dem ich vorsichtig wäre. Dies gilt aber in erster Linie für Gebäude. Wie es sich bei Ackerland verhält, weis ich nicht. An Nebenkosten fallen ca. 5 % des Meistgebots an (3,5 % Grunderwerbsteuer und 1,5 % Kosten des Zuschlags). Zu welchem Betrag Sie den Zuschlag erhalten, kann man nicht seriös beantworten, ohne das Grundstück zu kennen. Ich würde die betreibende Bank anrufen und mit denen verhandeln. Die Versteigerung startet beim sogenannten „geringsten Gebot“, was für Sie aber unerheblich ist. Im ersten Termin müssen Sie mindestens 50 % des Verkehrswertes bitten, sonst kann gem. § 85 a ZVG kein Zuschlag erteilt werden.

Antwort/en:
Hi Südtiroler, leider kann Dir ein Bayer nicht alle Teile Deiner Fragen beantworten.
In Thüringen bin ich nicht firm.

Mit dem Fragen-Teil ZWANGSVERSTEIGERUNG bist Du aber richtig bei mir.

Zum Gebotspreis mußt Du noch zahlen:
-4% Zinsen seit Tag des Zuschlages (ZV-Termins-Tag) bis zum Tag der Verteilung (Verteilungstermin, etwa 6-8 Wochen nach dem ZV-Termin)
-Grunderwerbsteuer 3,5% aus dem Gebotspreis
-Grundbuchumschreibung (Abteilung I des Grundbuchs,
Eintragung als Eigentümer), kostet soviel wie jede Umschreibung des Eigentümers im Grundbuch (also wie bei einem Kauf)
-Wenn Du den Gebotspreis zzgl. Nebenkosten finanzieren willst, mußt Du noch eine Grundschuld beim Notar bestellen.
Rechne mal alles in allem 5 bis 7% vom Gebotspreis als Gesamtnebenkosten., wenn Du vorsichtig bist, 5 bis 10%.

Grüsse aus Niederbayern
Bracco

Hallo. Sie schrieben die Marktverhältnisse in Thüringen sind schwierig und dass sie vorsichtig wären: können sie das näher erläutern bitte, auch im Bezug auf Gebäude.

". Frage: welches Bundesland bzw. was sonst würden sie empfehlen als Investion, Gebäude, Ackerland etc. und wo? Danke für die Hilfe. Sascha

Hallo Bayer, danke für deine tolle Antwort. Da du ein Experte scheinst, ich hätte da noch ein paar Anliegen: 1.wenn bei einem Grund, der via Zwangsversteigerung verkauft wird, die Gemeinde ein Vorkaufsrecht hat, was muss ich da beachten? Sollte ich auch mehr bieten als die Gemeinde, die aber bei der Versteigerung mitmachen, wird da immer diese den Zuschlag bekommen?
2. sollte ich auch den Zuschlag bekommen und Eigentümer werden, ich eines Tages verkaufen wollen, da muss ich ja zuerst die Gemeinde fragen, kann die mich mit jedem Preis abspeisen, den sie will, oder müsste sie mir meinen von mir verlangtne Preis zahlen?
3. sollte es bei der Versteigerung hart auf hart gehen, ich den Grund aber möchte, kann ich auch mehr als den Verkehrswert bieten? Wird da aber die Gemeinde, wenn sie ihr Vorkaufsrecht geltend macht, auch wenn sie weniger geboten hat, trotzdem den Zuschlag erhalten?
Danke vielmals für deine Auskünft, jetzt schon. Viele Grüße aus Südtirol

Die Frage kann man so pauschal nicht beantworten, weil für unterschiedliche Marktsegmente in unterschiedlichen Lage ganz andere Marktverhältnisse herrschen. Grundsätzlich gilt: Wenn Du in Immobilien investieren willst und Dich nicht so gut auskennst, dann lass am besten die Finger von allem, was weit weg ist, was Du nicht gesehen hast und was Du nicht einschätzen kannst.
Ballungszentren sind grundsätzlich besser, als ländliche Lagen, Westen besser als Osten. Aber es gibt da soviele Feinheiten, es kommt also immer auf die jeweilige Immobilie an.

Antwort/en:
Ein Vorkaufsrecht ist ein Recht, das in Abteilung II des Grundbuches eingetragen ist.
Hat es Rang vor den Gläubigerrechten in Abteilung III
(i.d.R. Banken) wird es normalerweise ein sogenanntes „bestehen bleibendes Recht“ bleiben und muß vom Ersteher mit übernommen werden.
Sollte die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben wollen, wird Sie versuchen, vor der ZV per notariellem Vertrag das Objekt kaufen, so dass es zur ZV nicht mehr käme.
Rufe die Gemeinde einfach an uns sage, dass Du Interesse am Erwerb (per Notarvertrag oder aber per ZV)
hast und ob die Gemeinde mitsteigert oder nicht oder es freihändig beim Notar erwirbt. Wenn die meint, sie wird das nicht tun, dann hast Du damit kein besonderes Problem. Das Vorkaufsrecht bleibt bestehen im ZV-Termin und muß vom Ersteher übernommen werden.
Möglicherweise benötigt die Gemeinde das Vorkaufsrecht gar nicht mehr und es kann gelöscht werden.

Ein ZV-Verfahren läuft sehr abstrakt ab. Geregelt ist es in einem dicken Schmöcker, genannt ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz).
Wenn die Gemeinde es unbedingt will, wird sie auch Dich im ZV-Termin überbieten. Du must halt wissen, ob sie mitbieten wird.

Wenn Du das Objekt erwirbst (Freihandkauf oder ZV)
und willst es später verkaufen, muß die Gemeinde, da diese immer noch im Grundbuch mit dem Vorkaufsrecht steht, die Genehmigung erteilen. Tut sie es nicht und will selbst erwerben (daher Vorkaufsrecht), muß man sich mit dem Preis einigen.
Verlangst Du zuviel, wird die Gemeinde auf ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen drängen.
Sie kann es auch verlangen. Der kostet dann aber auch Geld.

Solltest Du bereit sein, in der ZV einen hohen Betrag (mindestens 50% vom Verkehrswert, oder, wenn die Gläubigerbanken 70% bedingen, dann eben 70%) oder sogar mehr als den gerichtlichen Verkehrswert bieten und keiner überbietet Dich, bekommst Du auch den Zuschlag. Da müsste die Gemeinde Dich schon selbst überbieten. Ein Veto gegen Dein Gebot ist aus der Sicht des Vorkaufsberechtigten m.E. nicht möglich.
Das Vorkaufsrecht wirst Du aber durch Ersteigern nicht los, soweit es Erstrang hat (also auch noch vor den Gläubigerbanken rangiert).

Grüsse von Bracco
aus Niederbayern

Antwort/en:

RIESIGES DANKESCHÖN FÜR DEINE DETAILLIERTE ANTWORT. Sehr nett von dir…BITTE BEANTWORTE MIR, WENN MÖGLIH, NOCH MEINE NEUEN UND ZUDEM LETZTEN FRAGEN, DANKE VIELMALS IM VORAUS.

Ein Vorkaufsrecht ist ein Recht, das in Abteilung II des
Grundbuches eingetragen ist.
Hat es Rang vor den Gläubigerrechten in Abteilung III
(i.d.R. Banken) wird es normalerweise ein sogenanntes
„bestehen bleibendes Recht“ bleiben und muß vom Ersteher mit
übernommen werden.
Sollte die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben wollen, wird Sie
versuchen, vor der ZV per notariellem Vertrag das Objekt
kaufen, so dass es zur ZV nicht mehr käme.
Rufe die Gemeinde einfach an uns sage, dass Du Interesse am
Erwerb (per Notarvertrag oder aber per ZV)
hast und ob die Gemeinde mitsteigert oder nicht

ES SCHEINT, ALS WOLLE DIE GEMEINDE DAS VORKAUFSRECHT NICHT MEHR AUSÜBEN WOLLEN, in einem Vertrag von 1999 hatte sie sich ein Vorkaufsrecht auf einen Teil des Grundstücks gesichert, weil dort eine Wohnbauzone entstehen sollte, nun ist die Idee aber vom Tisch und deshalb wird sie auch keine Interesse mehr haben.
oder es

freihändig beim Notar erwirbt.

KÖNNTE ICH AUCH VOR DER ZV DAS GRUNDSTÜCK FREIHÄNDIG BEIM NOTAR ERWERBEN, damit ich ja sicher bin, es zu bekommen? Welchen Preis müßte ich da zahlen, den Verkehrswert oder kann ich ein Angebot machen, z.B. die 70% vom Verkehrswert?
Wenn die meint, sie wird das

nicht tun, dann hast Du damit kein besonderes Problem. Das
Vorkaufsrecht bleibt bestehen im ZV-Termin und muß vom
Ersteher übernommen werden.
Möglicherweise benötigt die Gemeinde das Vorkaufsrecht gar
nicht mehr und es kann gelöscht werden.
ZUDEM IST AUCH NOCH EIN FAHRRECHT EINGETRAGEN: die Gemeinde hat mir geschrieben, dass für die Instandhaltung des Weges sie aufkommen muss, zum Fahrrecht muss sie mir aber noch Infos geben; muss ich dieses Fahrrecht klarerweise auch übernehmen oder könnte ich es irgendwie loswerden?
Ein ZV-Verfahren läuft sehr abstrakt ab. Geregelt ist es in
einem dicken Schmöcker, genannt ZVG
(Zwangsversteigerungsgesetz).
Wenn die Gemeinde es unbedingt will, wird sie auch Dich im
ZV-Termin überbieten. Du must halt wissen, ob sie mitbieten
wird.

Wenn Du das Objekt erwirbst (Freihandkauf oder ZV)
und willst es später verkaufen, muß die Gemeinde, da diese
immer noch im Grundbuch mit dem Vorkaufsrecht steht, die
Genehmigung erteilen. Tut sie es nicht und will selbst
erwerben (daher Vorkaufsrecht), muß man sich mit dem Preis
einigen.
Verlangst Du zuviel, wird die Gemeinde auf ein Gutachten eines
vereidigten Sachverständigen drängen.
Sie kann es auch verlangen. Der kostet dann aber auch Geld.

Solltest Du bereit sein, in der ZV einen hohen Betrag
(mindestens 50% vom Verkehrswert, oder, wenn die
Gläubigerbanken 70% bedingen, dann eben 70%) oder sogar mehr
als den gerichtlichen Verkehrswert bieten und keiner
überbietet Dich, bekommst Du auch den Zuschlag. Da müsste die
Gemeinde Dich schon selbst überbieten. Ein Veto gegen Dein
Gebot ist aus der Sicht des Vorkaufsberechtigten m.E. nicht
möglich.
Das Vorkaufsrecht wirst Du aber durch Ersteigern nicht los,
soweit es Erstrang hat (also auch noch vor den Gläubigerbanken
rangiert).

Grüsse von Bracco
aus Niederbayern

Antwort/en:

RIESIGES DANKESCHÖN FÜR DEINE DETAILLIERTE ANTWORT. Sehr nett
von dir…BITTE BEANTWORTE MIR, WENN MÖGLIH, NOCH MEINE NEUEN
UND ZUDEM LETZTEN FRAGEN, DANKE VIELMALS IM VORAUS.

Ein Vorkaufsrecht ist ein Recht, das in Abteilung II des
Grundbuches eingetragen ist.
Hat es Rang vor den Gläubigerrechten in Abteilung III
(i.d.R. Banken) wird es normalerweise ein sogenanntes
„bestehen bleibendes Recht“ bleiben und muß vom Ersteher mit
übernommen werden.
Sollte die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben wollen, wird Sie
versuchen, vor der ZV per notariellem Vertrag das Objekt
kaufen, so dass es zur ZV nicht mehr käme.
Rufe die Gemeinde einfach an uns sage, dass Du Interesse am
Erwerb (per Notarvertrag oder aber per ZV)
hast und ob die Gemeinde mitsteigert oder nicht

ES SCHEINT, ALS WOLLE DIE GEMEINDE DAS VORKAUFSRECHT NICHT
MEHR AUSÜBEN WOLLEN, in einem Vertrag von 1999 hatte sie sich
ein Vorkaufsrecht auf einen Teil des Grundstücks gesichert,
weil dort eine Wohnbauzone entstehen sollte, nun ist die Idee
aber vom Tisch und deshalb wird sie auch keine Interesse mehr
haben.
oder es

freihändig beim Notar erwirbt.

Frage:

KÖNNTE ICH AUCH VOR DER ZV DAS GRUNDSTÜCK FREIHÄNDIG BEIM
NOTAR ERWERBEN, damit ich ja sicher bin, es zu bekommen?

Antwort: Zu einem freihändigen (also über Notar zu beurkundenden Vertrag) kann es kommen, wenn
-der Eigentümer bereit ist, es zu verkaufen und zum Notar zu gehen,
-der Eigentümer und Käufer sich über den Kaufpreis einig sind
-der Kaufpreis reicht, um alle Belastungen der Grundbuchgläubiger des Grundbuches abzudecken, denn:
die Grundpfandrechtsgläubiger werden nur Lastenfreistellung erteilen per Treuhandauftrag an den Notar - darin werden diese Zahlungen verlangen - wenn aber alle Gläubiger Zahlungen verlangen und der Kaufpeis reicht nicht, um alle zu befriedigen, kann es Probleme geben - mitunter können sich aber alle Gläubiger auch einigen, wer wieviel bekomme, ist immer einzelfallsbedingt
-der Vorkaufsberechtigte dem Kaufvertrag zustimmt, ohne selbst auf den Vorkauf zu bestehen.
Am besten nimmt der Eigentümer mit dem Vorkaufsberechtigten vor Beurkundung Kontakt auf und veranlasst die Gemeinde, eine Löschungsbewilligung für das Vorkaufsrecht abzugeben, damit es im Grundbuch gelöscht werden kann.
Wenn der/die Gläubiger im Grundbuch noch weitere stabile Sicherheiten hat/haben und keine Zahlungen an die Gläubiger verlangen, dann ist es von Haus aus problemlos. Aber so wird es bei Dir nicht sein, weil Du ja schon von ZV sprichst.

Frage:

Welchen Preis müßte ich da zahlen, den Verkehrswert oder kann
ich ein Angebot machen, z.B. die 70% vom Verkehrswert?
Wenn die meint, sie wird das

nicht tun, dann hast Du damit kein besonderes Problem.

Antwort:
Tja, das ist der Kulminationspunkt, der Verkäufer hat seinen Standpunkt, die Gläubigerbank/en haben ihren Standpunkt und jeder von beiden oder mehreren haben einen ermittelten Wert.
Der Eigentümer möchte i.d.R. einen „Wunschwert“.
Der Gläubiger seinen „Verkehrswert“, zumindest aber den sogenannten „Beleihungswert“, meist will die Bank
möglichst viel um ihr Kredit-Risiko zu drücken.
-Wenn ein gerichtlicher Verkehrswert schon ermittelt wurde, dann sollte das Gerichtsgutachten zur Basis genommen werden. Es ist immer von einem vereidigten, vom Gericht bestellten Gutachter ermittelt worden.
Beim gerichtlichen VWT ist es immer so, wie auch in der ZV. Die Meinung des Erstranggläubigers ist immer ausschlaggebend.
Es heißt also: Verhandeln und zwar mit den Gläubigern, zum Schluß, also nach dem Verhandeln muss letztlich auch noch der Eigentümer mit dem Preis einverstanden sein - aber dem wird die Bank schon im Genick liegen und ihn sehr bestimmt ihre Meinung mitteilen, damit sie möglichst schnell zu Geld kommt:
Nimm das Gerichtsgutachten (lasse es Dir von der die ZV anvisierenden Bank in Kopie aushändigen, bekommst Du es nicht, fahre zum Amtsgericht/Grundbuchamt, welches das Grundbuch führt und nimm Einsicht dort beim Vollstreckungsgericht. Besorge Dir das Akten-
zeichen, meist eine Nummer, dann K und dann das Jahr
des ZV-Antrages, z.B. 1 K 236/2010. Du erfährst dieses Aktenzeichen auch von der Bank.
Frage dann bei der Bank, bei welchem Kaufpreis man bereit ist, lastenfrei zu stellen. Sind mehrere Gläubiger im Grundbuch platziert, frage alle.
Wenn es hier Probleme gibt, schreibe mir wieder,
ich kenne Tipps und Tricks, die Gläubiger in die Schranken zu verweisen (wenn sie Wunschwerte haben wollen). Oder sage der im Bestrang im Grundbuch vertretenenen Bank, sie möge mit den Nachranggläubigern verhandeln. Die können das. Es ist nur die Frage, ob sie Bock haben auf diese Zusatzarbeit, aber es wäre in deren eigenem Interesse.

Das

Vorkaufsrecht bleibt bestehen im ZV-Termin und muß vom
Ersteher übernommen werden.
Möglicherweise benötigt die Gemeinde das Vorkaufsrecht gar
nicht mehr und es kann gelöscht werden.

Frage:

ZUDEM IST AUCH NOCH EIN FAHRRECHT EINGETRAGEN: die Gemeinde hat mir geschrieben, dass für die Instandhaltung des Weges sie aufkommen muss, zum Fahrrecht muss sie mir aber noch Infos geben; muss ich dieses Fahrrecht klarerweise auch übernehmen oder könnte ich es irgendwie loswerden?

Antwort:
Ein Geh- und Fahrtrecht ist eine sogenannte
GRUNDDIENSTBARKEIT. Diese sind meist im Range vor den
Banken im Grundbuch platziert.
Die wirst du nicht los, wenn der/die Begünstigte/n es nicht will.
Verlange vom Grunddienstbarkeitsberechtigten eine Abschrift der seinerzeitigen Bewilligung, aufgrund der das Recht im Grundbuch eingetragen worden ist.
Genau dort steht auch, welche Tragweite dieses Recht hat, i.d.R. sind auch Skizzen/Pläne beigefügt, in welchem Bereich begangen/befahren werden darf.
Wenn das Fahrtrecht nicht stört, einfach mit übernehmen.
Wenn es schwer stört, verhandeln, ob es gelöscht werden kann. Bei Bereitschaft zur Löschung könnte auch die Frage auftauchen, ob Du bereit bist, etwas dafür zu zahlen.
Alternativ kann auch der Eigentümer an das Amtsgericht/Grundbuchamt schreiben und eine Kopie der Bewilligung einverlangen (ist im Grundbuchamt im sogenannten GRUNDAKT abgelegt, wo auch alle Eintragungsbewilligungen lagern).

Ein ZV-Verfahren läuft sehr abstrakt ab. Geregelt ist es in
einem dicken Schmöcker, genannt ZVG
(Zwangsversteigerungsgesetz).
Wenn die Gemeinde es unbedingt will, wird sie auch Dich im
ZV-Termin überbieten. Du must halt wissen, ob sie mitbieten
wird.

Wenn Du das Objekt erwirbst (Freihandkauf oder ZV)
und willst es später verkaufen, muß die Gemeinde, da diese
immer noch im Grundbuch mit dem Vorkaufsrecht steht, die
Genehmigung erteilen. Tut sie es nicht und will selbst
erwerben (daher Vorkaufsrecht), muß man sich mit dem Preis
einigen.
Verlangst Du zuviel, wird die Gemeinde auf ein Gutachten eines
vereidigten Sachverständigen drängen.
Sie kann es auch verlangen. Der kostet dann aber auch Geld.

Solltest Du bereit sein, in der ZV einen hohen Betrag
(mindestens 50% vom Verkehrswert, oder, wenn die
Gläubigerbanken 70% bedingen, dann eben 70%) oder sogar mehr
als den gerichtlichen Verkehrswert bieten und keiner
überbietet Dich, bekommst Du auch den Zuschlag. Da müsste die
Gemeinde Dich schon selbst überbieten. Ein Veto gegen Dein
Gebot ist aus der Sicht des Vorkaufsberechtigten m.E. nicht
möglich.
Das Vorkaufsrecht wirst Du aber durch Ersteigern nicht los,
soweit es Erstrang hat (also auch noch vor den Gläubigerbanken
rangiert).

Anmerkung/en:
Wenn Du weitere Frage hast, no Problem.
Warum?
Ich bin bei www.wer-weiss-was.de registriert um den
Menschen etwas zurückzugeben, (mußte hart im Leben arbeiten, aber die Vorsehung hat es insgesamt gesehen, gut mit mir gemeint)und vor allem, den Menschen im Kampf gegen die übermächtigen Banken zu helfen, weil ich genau weiß, wo man ansetzen muß. Ich würde mir von den Banken wünschen, dass sie fairer im Umgang mit dem Kunden sind. Aber leider sind die allermeisten macht- und geldhungrig.
Bin heuer 40 Jahre dabei. Ich bin nicht als kleines Negerkind in Afrika auf die Welt gekommen, um chancenlos zu sein und unterdrückt zu werden, sondern ich darf in einem zivilisierten Land leben, in dem ich auch Chancen habe, wenn ich fleißig bin und meine Ziele hartnäckig verfolge. Auch wenn mich in diesem Land viele Dinge stören (unfähige Politiker, Korruptheit, extreme Steuerschrauben usw.). Im Vergleich mit anderen Ländern ist es immer noch gut.
Übrigens: ich liebe Südtirol, bin 13 Jahre lang dorthin mehrfach jährlich in den Urlaub. Es ist mit das schönste Land auf dieser Erde und die Leute sind
gutmütig, freundlich und liebenswert (natürlich gibt es wie überall solche und solche). Ich rede hier von der Überzahl. Mein Domizil war fast immer Kaltern (Ortsteil Sankt Nikolaus), ein wunderschöner Ort unterhalb der Mendel

Grüsse von Bracco
aus Niederbayern

Antwort/en:

so eine schnelle und ausführliche Antwort, einfach spitze, danke.
Darf ich dein Angebot annehmen und wirklich mit den letzten Zweifeln an dich herantreten, so habe ich dann sicherlich alle Antworten und kann mir ein genaues bild machen:

  1. in meinem Fall ist es so, dass beim zu verkaufenden Grundstück das Land selbst der Gläubiger ist und also vom Finanzamt vertreten wird. Am Gericht hat man mir gesagt, dass keine Restschulden zu übernehmen wären, das müßte also bedeuten, dass es keine anderen Gläubiger gibt oder das Land der 1.rangige ist, oder?
    Das müßte wohl gut sein, wenn man nicht mit einer Bank etc. verhandeln muss.
    Denke aber auch, dass das bedeutet, dass unter 70% des VW kein Zuschlag möglich sein wird.
  2. Es ist ja immer eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des Verkehrswertes gefragt: ich gehe also mit dem Scheck zur Versteigerung, biete mit, wenn ich aber höher als den Verkehrswert bieten sollte, um unbedingt den Zuschlag zu erhalten, mein Scheck aber nur auf 10% des VW war, kann das ein Problem für den Zuschlag sein? Sollte ich gleich zur Sicherheit einen höheren Betrag als Scheck ausstellen lassen?
  3. Präsentiert man sich am Versteigerungstag einfach mit dem Scheck in der Tasche am Gericht und bietet mit und gibt den Scheck, nur wenn man der Meistbietende ist oder muss man den zuerst in der Kanzlei abgeben?
  4. sollte mein Gebot 3 mal aufgerufen werden und ich der Meistbietende sein, wird sofort über den Zuschlag entscheiden, nicht wahr?
  5. kann ich den Zuschlag auch noch verlieren bzw. mir der ehemalige Eigentümer noch Probleme sprich Einsprüche etc. machen?
  6. der restliche Betrag, also Meistgebot minus die Sicherheitsleistung, die dann ja zu zahlen sein wird, wird beim Verteilungstermin bezahlt, wenn ich recht verstanden habe, kann ich das Geld auch auf die Gerichtskasse überweisen und dann muss ich nicht die Zinsen zahlen, oder?
  7. ab wann bin ich Eigentümer, ab Zushclag oder Verteilungstermin? Welchen Einfluss hat auf mich der Verteilungstermin?
  8. die 4% Zinsen bis zum Verteilungstermin, sind die monatlich oder generell auf die ganze Laufzeit berechnet, sprich Meistgebot mal 4%, unabhängig ob der Temin nach 2 oder 3 Monaten ist?
    SO DAS WÄREN WIRKLICH MEINE LETZTEN BEDENKEN, ich entschuldige mich, wenn ich dich mit diesen noch belästige, hoffe aber du kannst mir da nochmals helfen und antworten.
    Ein riesiges Danke und schönes Wochenende und Grüße aus Südtirol

RIESIGES DANKESCHÖN FÜR DEINE DETAILLIERTE ANTWORT. Sehr nett
von dir…BITTE BEANTWORTE MIR, WENN MÖGLIH, NOCH MEINE NEUEN
UND ZUDEM LETZTEN FRAGEN, DANKE VIELMALS IM VORAUS.

Ein Vorkaufsrecht ist ein Recht, das in Abteilung II des
Grundbuches eingetragen ist.
Hat es Rang vor den Gläubigerrechten in Abteilung III
(i.d.R. Banken) wird es normalerweise ein sogenanntes
„bestehen bleibendes Recht“ bleiben und muß vom Ersteher mit
übernommen werden.
Sollte die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben wollen, wird Sie
versuchen, vor der ZV per notariellem Vertrag das Objekt
kaufen, so dass es zur ZV nicht mehr käme.
Rufe die Gemeinde einfach an uns sage, dass Du Interesse am
Erwerb (per Notarvertrag oder aber per ZV)
hast und ob die Gemeinde mitsteigert oder nicht

ES SCHEINT, ALS WOLLE DIE GEMEINDE DAS VORKAUFSRECHT NICHT
MEHR AUSÜBEN WOLLEN, in einem Vertrag von 1999 hatte sie sich
ein Vorkaufsrecht auf einen Teil des Grundstücks gesichert,
weil dort eine Wohnbauzone entstehen sollte, nun ist die Idee
aber vom Tisch und deshalb wird sie auch keine Interesse mehr
haben.
oder es

freihändig beim Notar erwirbt.

Frage:

KÖNNTE ICH AUCH VOR DER ZV DAS GRUNDSTÜCK FREIHÄNDIG BEIM
NOTAR ERWERBEN, damit ich ja sicher bin, es zu bekommen?

Antwort: Zu einem freihändigen (also über Notar zu
beurkundenden Vertrag) kann es kommen, wenn
-der Eigentümer bereit ist, es zu verkaufen und zum Notar zu
gehen,
-der Eigentümer und Käufer sich über den Kaufpreis einig sind
-der Kaufpreis reicht, um alle Belastungen der
Grundbuchgläubiger des Grundbuches abzudecken, denn:
die Grundpfandrechtsgläubiger werden nur Lastenfreistellung
erteilen per Treuhandauftrag an den Notar - darin werden diese
Zahlungen verlangen - wenn aber alle Gläubiger Zahlungen
verlangen und der Kaufpeis reicht nicht, um alle zu
befriedigen, kann es Probleme geben - mitunter können sich
aber alle Gläubiger auch einigen, wer wieviel bekomme, ist
immer einzelfallsbedingt
-der Vorkaufsberechtigte dem Kaufvertrag zustimmt, ohne selbst
auf den Vorkauf zu bestehen.
Am besten nimmt der Eigentümer mit dem Vorkaufsberechtigten
vor Beurkundung Kontakt auf und veranlasst die Gemeinde, eine
Löschungsbewilligung für das Vorkaufsrecht abzugeben, damit es
im Grundbuch gelöscht werden kann.
Wenn der/die Gläubiger im Grundbuch noch weitere stabile
Sicherheiten hat/haben und keine Zahlungen an die Gläubiger
verlangen, dann ist es von Haus aus problemlos. Aber so wird
es bei Dir nicht sein, weil Du ja schon von ZV sprichst.

Frage:

Welchen Preis müßte ich da zahlen, den Verkehrswert oder kann
ich ein Angebot machen, z.B. die 70% vom Verkehrswert?
Wenn die meint, sie wird das

nicht tun, dann hast Du damit kein besonderes Problem.

Antwort:
Tja, das ist der Kulminationspunkt, der Verkäufer hat seinen
Standpunkt, die Gläubigerbank/en haben ihren Standpunkt und
jeder von beiden oder mehreren haben einen ermittelten Wert.
Der Eigentümer möchte i.d.R. einen „Wunschwert“.
Der Gläubiger seinen „Verkehrswert“, zumindest aber den
sogenannten „Beleihungswert“, meist will die Bank
möglichst viel um ihr Kredit-Risiko zu drücken.
-Wenn ein gerichtlicher Verkehrswert schon ermittelt wurde,
dann sollte das Gerichtsgutachten zur Basis genommen werden.
Es ist immer von einem vereidigten, vom Gericht bestellten
Gutachter ermittelt worden.
Beim gerichtlichen VWT ist es immer so, wie auch in der ZV.
Die Meinung des Erstranggläubigers ist immer ausschlaggebend.
Es heißt also: Verhandeln und zwar mit den Gläubigern, zum
Schluß, also nach dem Verhandeln muss letztlich auch noch der
Eigentümer mit dem Preis einverstanden sein - aber dem wird
die Bank schon im Genick liegen und ihn sehr bestimmt ihre
Meinung mitteilen, damit sie möglichst schnell zu Geld kommt:
Nimm das Gerichtsgutachten (lasse es Dir von der die ZV
anvisierenden Bank in Kopie aushändigen, bekommst Du es nicht,
fahre zum Amtsgericht/Grundbuchamt, welches das Grundbuch
führt und nimm Einsicht dort beim Vollstreckungsgericht.
Besorge Dir das Akten-
zeichen, meist eine Nummer, dann K und dann das Jahr
des ZV-Antrages, z.B. 1 K 236/2010. Du erfährst dieses
Aktenzeichen auch von der Bank.
Frage dann bei der Bank, bei welchem Kaufpreis man bereit ist,
lastenfrei zu stellen. Sind mehrere Gläubiger im Grundbuch
platziert, frage alle.
Wenn es hier Probleme gibt, schreibe mir wieder,
ich kenne Tipps und Tricks, die Gläubiger in die Schranken zu
verweisen (wenn sie Wunschwerte haben wollen). Oder sage der
im Bestrang im Grundbuch vertretenenen Bank, sie möge mit den
Nachranggläubigern verhandeln. Die können das. Es ist nur die
Frage, ob sie Bock haben auf diese Zusatzarbeit, aber es wäre
in deren eigenem Interesse.

Das

Vorkaufsrecht bleibt bestehen im ZV-Termin und muß vom
Ersteher übernommen werden.
Möglicherweise benötigt die Gemeinde das Vorkaufsrecht gar
nicht mehr und es kann gelöscht werden.

Frage:

ZUDEM IST AUCH NOCH EIN FAHRRECHT EINGETRAGEN: die Gemeinde hat mir geschrieben, dass für die Instandhaltung des Weges sie aufkommen muss, zum Fahrrecht muss sie mir aber noch Infos geben; muss ich dieses Fahrrecht klarerweise auch übernehmen oder könnte ich es irgendwie loswerden?

Antwort:
Ein Geh- und Fahrtrecht ist eine sogenannte
GRUNDDIENSTBARKEIT. Diese sind meist im Range vor den
Banken im Grundbuch platziert.
Die wirst du nicht los, wenn der/die Begünstigte/n es nicht
will.
Verlange vom Grunddienstbarkeitsberechtigten eine Abschrift
der seinerzeitigen Bewilligung, aufgrund der das Recht im
Grundbuch eingetragen worden ist.
Genau dort steht auch, welche Tragweite dieses Recht hat,
i.d.R. sind auch Skizzen/Pläne beigefügt, in welchem Bereich
begangen/befahren werden darf.
Wenn das Fahrtrecht nicht stört, einfach mit übernehmen.
Wenn es schwer stört, verhandeln, ob es gelöscht werden kann.
Bei Bereitschaft zur Löschung könnte auch die Frage
auftauchen, ob Du bereit bist, etwas dafür zu zahlen.
Alternativ kann auch der Eigentümer an das
Amtsgericht/Grundbuchamt schreiben und eine Kopie der
Bewilligung einverlangen (ist im Grundbuchamt im sogenannten
GRUNDAKT abgelegt, wo auch alle Eintragungsbewilligungen
lagern).

Ein ZV-Verfahren läuft sehr abstrakt ab. Geregelt ist es in
einem dicken Schmöcker, genannt ZVG
(Zwangsversteigerungsgesetz).
Wenn die Gemeinde es unbedingt will, wird sie auch Dich im
ZV-Termin überbieten. Du must halt wissen, ob sie mitbieten
wird.

Wenn Du das Objekt erwirbst (Freihandkauf oder ZV)
und willst es später verkaufen, muß die Gemeinde, da diese
immer noch im Grundbuch mit dem Vorkaufsrecht steht, die
Genehmigung erteilen. Tut sie es nicht und will selbst
erwerben (daher Vorkaufsrecht), muß man sich mit dem Preis
einigen.
Verlangst Du zuviel, wird die Gemeinde auf ein Gutachten eines
vereidigten Sachverständigen drängen.
Sie kann es auch verlangen. Der kostet dann aber auch Geld.

Solltest Du bereit sein, in der ZV einen hohen Betrag
(mindestens 50% vom Verkehrswert, oder, wenn die
Gläubigerbanken 70% bedingen, dann eben 70%) oder sogar mehr
als den gerichtlichen Verkehrswert bieten und keiner
überbietet Dich, bekommst Du auch den Zuschlag. Da müsste die
Gemeinde Dich schon selbst überbieten. Ein Veto gegen Dein
Gebot ist aus der Sicht des Vorkaufsberechtigten m.E. nicht
möglich.
Das Vorkaufsrecht wirst Du aber durch Ersteigern nicht los,
soweit es Erstrang hat (also auch noch vor den Gläubigerbanken
rangiert).

Anmerkung/en:
Wenn Du weitere Frage hast, no Problem.
Warum?
Ich bin bei www.wer-weiss-was.de registriert um den
Menschen etwas zurückzugeben, (mußte hart im Leben arbeiten,
aber die Vorsehung hat es insgesamt gesehen, gut mit mir
gemeint)und vor allem, den Menschen im Kampf gegen die
übermächtigen Banken zu helfen, weil ich genau weiß, wo man
ansetzen muß. Ich würde mir von den Banken wünschen, dass sie
fairer im Umgang mit dem Kunden sind. Aber leider sind die
allermeisten macht- und geldhungrig.
Bin heuer 40 Jahre dabei. Ich bin nicht als kleines Negerkind
in Afrika auf die Welt gekommen, um chancenlos zu sein und
unterdrückt zu werden, sondern ich darf in einem zivilisierten
Land leben, in dem ich auch Chancen habe, wenn ich fleißig bin
und meine Ziele hartnäckig verfolge. Auch wenn mich in diesem
Land viele Dinge stören (unfähige Politiker, Korruptheit,
extreme Steuerschrauben usw.). Im Vergleich mit anderen
Ländern ist es immer noch gut.
Übrigens: ich liebe Südtirol, bin 13 Jahre lang dorthin
mehrfach jährlich in den Urlaub. Es ist mit das schönste Land
auf dieser Erde und die Leute sind
gutmütig, freundlich und liebenswert (natürlich gibt es wie
überall solche und solche). Ich rede hier von der Überzahl.
Mein Domizil war fast immer Kaltern (Ortsteil Sankt Nikolaus),
ein wunderschöner Ort unterhalb der Mendel

Grüsse von Bracco
aus Niederbayern

Antwort/en:

so eine schnelle und ausführliche Antwort, einfach spitze,
danke.
Darf ich dein Angebot annehmen und wirklich mit den letzten
Zweifeln an dich herantreten, so habe ich dann sicherlich alle
Antworten und kann mir ein genaues bild machen:

Fragen:

  1. in meinem Fall ist es so, dass beim zu verkaufenden
    Grundstück das Land selbst der Gläubiger ist und also vom
    Finanzamt vertreten wird. Am Gericht hat man mir gesagt, dass
    keine Restschulden zu übernehmen wären, das müßte also
    bedeuten, dass es keine anderen Gläubiger gibt oder das Land
    der 1.rangige ist, oder?
    Das müßte wohl gut sein, wenn man nicht mit einer Bank etc.
    verhandeln muss.
    Denke aber auch, dass das bedeutet, dass unter 70% des VW kein
    Zuschlag möglich sein wird.

Antwort/en:
Also: Du sagst, das Land ist der Gläubiger, vertreten vom Finanzamt. Das heißt in aller Regel, entweder der Schuldner (=Eigentümer) hat freiwillig ein Grundpfandrecht für das FA bestellt oder das FA hat eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch platziert.
Dass keine weiteren Schulden zu übernehmen sind, heißt auf alle Fälle:
-es sind keine bestehenbleibenden Rechte mit zu übernehmen (zumindestens in Abteilung III, in der die Grundpfandrechte eingetragen sind)- das wären also solche Rechte, die im Erstrang wären, aber aus denen die ZV nicht aktiv betrieben wird, Beispiel:

1.Rang: Grundschuld Euro 100.000,00 Bestehen bleib.
Recht, kein aktives Betreiben aus dem Recht durch den
Gläubiger
2.Rang: FA ZwangHyp Euro 200.000,00 Aktives Betreiben der ZV aus diesem Recht.

Bei einem Gebot (z.B. Du willst 150.000 bieten) müsstest Du das Erstrangrecht von Deinem Gebot abziehen, weil Du es übernehmen mußt, also nach der ZV diesen Betrag zahlen mußt, wenn Du dieses Recht zur Löschung bringen willst. Zwangsläufig muß Dein Gebot dann bei 50.000,00 liegen. So ist das gemeint mit bestehen bleibenden Rechten. Also: TEUR 100 übernehmne, TEUR 50 bieten, macht zusammen TEUR 150.
Du zahlst bis zum ZV-Verteilungstermin (6-8 Wochen nach dem ZV-Termin stattfindend) TEUR 50, nach Aufforderung durch den Gläubiger dann den Nominalwert des bestehen bleib. Rechtes zzgl. Grundschuldzins, wie im Grundbuch eingetragen (meist 16 bis 18%) vom Tage des Zuschlages bis zur Zahlung.

Was will das FA für einen Preis?
Einerseits ist es gut, dass Du mit Bankern nicht verhandeln mußt. Andererseits wissen die Geiersymbol-
träger auch, dass sie erst mal alles ausreizen wollen/müssen. Dort sitzen in der Vollstreckung nur Leute, die ausschließlich Vollstreckungsdinge arbeiten.
Wenn diese merken, dass mehr Interessenten da sind, werden sie einen gegen den anderen ausspielen.
Ich würde an Deiner Stelle erst mal 50% vom gerichtl. VWT bieten und auf die ZV verweisen, wo das Mind.Gebot ebenso bei 50% liegt (Schuldnerschutzgrenze).
Wenn dem FA das zuwenig ist mußt Du halt taktieren und „langsam, nicht zu schnell“ bis auf 70% gehen. Das ist so ungefähr der Durchschnittswert bei der Abgabe von Pfändern in der ZV.
Versuche herauszufinden, ob es mehrere Interessenten gibt und wie hoch deren Gebote wären (schwierig, weiß ich). Frage einfach beim FA nach. Aber Du mußt auch damit rechnen, dass der „Geier“ flunkert und einfach einen hohen Betrag nennt. Also achte darauf, ob er bei der Antwort vorher mit der Stimme absetzt oder erst nachdenkt, was er sagen soll oder wie aus der Pistole geschossen antwortet.
Wenn Du von Anfang an 100% bietest, zahlst Du dieses natürlich auch. Also fange mal „unten“ an.
Wenn die ZV läuft oder kommt, wirst Du genauso vorgehen, 50% bieten (abzüglich ggfs. bestehen bleibender Rechte!) und Dich erst langsam nach oben hangeln.

-ob Abteilung-II-Rechte (Lasten und Beschränkungen) nicht mit zu übernehmen sind, das würde ich vorsichtshalber nochmal nachfragen ( Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrecht/e, Nießbrauch, Leibgeding, Auflassungsvormerkungen (wenn also tlw. schon Abverkäufe von Grundstücksteilen erfolgten usw.).

Frage/n:

  1. Es ist ja immer eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10%
    des Verkehrswertes gefragt: ich gehe also mit dem Scheck zur
    Versteigerung, biete mit, wenn ich aber höher als den
    Verkehrswert bieten sollte, um unbedingt den Zuschlag zu
    erhalten, mein Scheck aber nur auf 10% des VW war, kann das
    ein Problem für den Zuschlag sein? Sollte ich gleich zur
    Sicherheit einen höheren Betrag als Scheck ausstellen lassen?

Antwort:
Gehe auf Nummer Sicher und lasse den Scheck auf Deinen maximalen Gebotsbetrag zu dem Du bereit bis, davon 10%, ausstellen,
z.B. Du gehst bis max. EUR 200.000,00, dann muß der Scheck über EUR 20.000 lauten.
Achtung: Nicht ins Bietfieber verfallen. Ganz klar: Es gibt einen Maximalbetrag, den Du zu bieten bereit bist, darüber hinaus nicht mehr.
Ich weiß nicht, warum Du das Objekt unbedingt haben willst. Es ist in Ostdeutschland (Achtung: Wiederverkauf oftmals schwierig, teilweise, je nach Lage bekommen die Banken (Ausnahme: Toplagen) max. bis 20 - 30% des gerichtl. VWT. Ich kann natürlich Dein anvisiertes Objekt aus der Distanz nicht beurteilen.
Hier noch ein paar Worte zur Sicherheitsleistung:

Auf Verlangen eines Beteiligten, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebotes beeinträchtigt werden würde, hat der Interessent nach Abgabe seines Gebotes Sicherheitsleistung zu stellen. Die Sicherheitsleistung beträgt in der Regel ein Zehntel des in der Terminbestimmung festgesetzten Verkehrswertes. Übersteigt die Sicherheit in der genannten Höhe des Bargebot, so wird der überschießende Betrag freigegeben.

Bietet der Schuldner selbst oder ein neu eingetretener Eigentümer des Grundstückes, kann der Gläubiger Sicherheitsleistung sogar bis zur Höhe des Betrages verlangen, welche zur Deckung seines Anspruches durch Zahlung zu berichtigen ist.

Zur Sicherheitsleistung sind geeignet:

* bestätigte Bundesbankschecks
* Verrechnungsschecks, vorausgesetzt, die Vorlegungsfrist läuft nicht vor dem Versteigerungstermin ab., ferner muss der Verrechnungsscheck von einem in Deutschland zugelassenen Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar sein.
* Hinterlegung von Geld durch Überweisung an die zuständige Verwaltungskasse
* Übergabe von Bargeld an das Gericht mit der Wirkung der Hinterlegung

Eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstitutes ist als Sicherheitsleistung zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist.

Eine Sicherheitsleistung kann von dem Berechtigten zwar erst nach Abgabe eines Gebotes verlangt werden, der Antrag muss aber sofort gestellt werden, nachdem das Gebot abgegeben ist. Vor Zulassung des Gebotes muss feststehen, ob der Meistbietende zu Sicherheitsleistung verpflichtet ist und ob er dazu überhaupt in der Lage ist.

Ist von einem Bieter einmal Sicherheit verlangt worden, gilt dieses Verlangen auch für alle seine weiteren Gebote, das heißt die einmal von ihm hinterlegte Summe in Höhe von 10% des Verkehrswertes bleibt bis zum Ende der Bietzeit bei Gericht. Sie ist dem Bieter, sofern er nicht den Zuschlag erhält, nach Schluss der Bietzeit zurückzugeben.

Hat der Meistbietende Sicherheit hinterlegt und wird ihm der Zuschlag erteilt, so sollte der Meistbietende beantragen, dass seine Sicherheitsleistung bereits als Teilleistung auf das Bargebot unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt wird. Nur wenn der Meistbietende diesen Antrag stellt, ist er nicht verpflichtet, das Bargebot in Höhe des bereits gezahlten Betrages zu verzinsen. Wird der Antrag nicht gestellt, gilt auch die Sicherheit als erst im Verteilungstermin geleistet und ist bis dahin zu verzinsen.

Frage/n:

  1. Präsentiert man sich am Versteigerungstag einfach mit dem
    Scheck in der Tasche am Gericht und bietet mit und gibt den
    Scheck, nur wenn man der Meistbietende ist oder muss man den
    zuerst in der Kanzlei abgeben?

Antwort:
Sicherheitsleistung muß man nicht automatisch geben.
Erst auf Verlangen eines Gläubigers.
Wenn Du Bargeld beim Amtsgericht hinterlegen willst, dann solltest Du das ca. 1-2 Wochen vorher dorthin überweisen. Der Rechtspfleger am Amtsgericht sagt Dir die Bankverbindung des Gerichts.
Letzteres würde ich nicht machen, viel zu umständlich.

Frage/n:

  1. sollte mein Gebot 3 mal aufgerufen werden und ich der
    Meistbietende sein, wird sofort über den Zuschlag entscheiden,
    nicht wahr?

Antwort/en:
Man nennt diese Phase „Verhandlung über den Zuschlag“.
Das heißt, die Bieterhalbstunde (30 Minuten) ist also gelaufen und abgehakt, weitere Gebote nicht mehr möglich.

Zu Deiner Frage: Nicht unbedingt. Wenn Ruhe herrscht und kein Gläubiger Veto gegen den Zuschlag einlegt, dann ja, dann wirst Du Eigentümer und bekommst einige Tage später auf dem Postwege den Zuschlagsbeschluß.
Natürlich müssen Gläubiger einen triftigen Grund haben,
wenn diese Zuschlagsversagung beantragen, z.B. wenn
der 7/10-Einwand gebracht wird (also keine 70% vom gerichtl. VWT erreicht wurden), oder wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. wenn der Rechtspfleger Fehler gemacht hat, z.B. weil bestimmte gerichtliche Zustellungen zu spät oder nicht erfolgten. Kommt aber nicht oft vor.

Frage/n:

  1. kann ich den Zuschlag auch noch verlieren bzw. mir der
    ehemalige Eigentümer noch Probleme sprich Einsprüche etc.
    machen?

Antwort/en:
Es gibt natürlich einige an Möglichkeiten, wenn der Schuldner = Eigentümer einen guten Rechtsanwalt hat und Interesse hat, dass das Objekt nicht versteigert wird. Aber an den Haaren herbeigezogene Gründe wird der Rechtspfleger abschmettern.
Falls der Rechtspfleger noch überlegen muß hinsichtlich der gebrachten Gründe für eine Zuschlagsversagung, wird er den Zuschlagsentscheidungstermin neu festsetzen, z.B. 2-3 Wochen später. Es ergeht dann ein gerichtl. Protokoll, in dem festgelegt wird, wie die Entscheidung ausgefallen ist. Alles ganz normales Procedere!!!
Also, ich rate zu folgendem
-bestens vorbereiten (ist meist schon der halbe Erfolg)
-zum Zweiten: Habe Vertrauen in den Fluß des Lebens.
Wenn es die Vorsehung will, dass Du das Objekt bekommst, wirst Du es bekommen.
Wenn es nicht gut für Dich ist, dann nicht, auch wenn Du noch so enttäuscht wärest. Eines Tages wirst Du merken, warum Deine Schutzengel es nicht zuließen.

  1. der restliche Betrag, also Meistgebot minus die
    Sicherheitsleistung, die dann ja zu zahlen sein wird, wird
    beim Verteilungstermin bezahlt, wenn ich recht verstanden
    habe, kann ich das Geld auch auf die Gerichtskasse überweisen
    und dann muss ich nicht die Zinsen zahlen, oder?

Antwort/en:
lies meinen obigen Beitrag zum Thema Sicherheitsleistung.
Weiter in kurzen Worten: Bargeld nimmt das Gericht nicht an, es sei denn, Du hast es bereits vor dem ZV-Termin bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt, worüber Du eine Quittung bekommst.
Wenn letzteres passiert ist, kannst Du das hinterlegte Geld gleich ans Zuschlagsgebot anrechnen lassen.
Es ist ja nur ein Teilbetrag. Dieser wird dann nicht mehr verzinst. Der Zins beträgt 4% (ist in der BRD der sogenannte gesetzliche Zins). Also nicht tragisch.
Habe keinen Bammel vor einem ZV-Termin. Immer wenn Du unsicher bist, kannst Du den Rechtspfleger fragen.
Alles ganz normal.

Frage/n:

Verteilungstermin? Welchen Einfluss hat auf mich der
Verteilungstermin?

Antwort/en:
Zu diesem Termin mußt Du nicht mehr fahren. Es ist zwar ein öffentlicher Termin, er findet auch nicht in eime Amtsgerichtssaal statt, sondern im Büro des Rechtspflegers am Amtsgericht.
Hier wird festgelegt, wie Dein Zuschlagsgebot verwendet wird. Das „juckt“ Dich absolut Null.
Es ist ein Termin, der die Grundpfandrechtsgläubiger interessiert.

Frage/n:

  1. die 4% Zinsen bis zum Verteilungstermin, sind die monatlich
    oder generell auf die ganze Laufzeit berechnet, sprich
    Meistgebot mal 4%, unabhängig ob der Temin nach 2 oder 3
    Monaten ist?

Antwort/en:
4% Zins pro Jahr, Beispiel

Zuschlagsgebot EUR 200.000,00
4% pro Jahr sind EUR 8.000,00

Die kaufmännische Verzinsungsformel lautet;

Kapitalbetrag x Zins x Tage

durch 100 x 360 Tage

In Deinem Fall (Beispiel: in 6 Wochen ist der Verteilungstermin: das wären 7 Tage die Woche x 6
Wochen = 42 Tage, die Formel lautet dann bei Dir

200.000 EUR x 4% x 42 Tage

durch 100 x 360 Tage

ergibt: EUR 933,24.

SO DAS WÄREN WIRKLICH MEINE LETZTEN BEDENKEN, ich entschuldige
mich, wenn ich dich mit diesen noch belästige, hoffe aber du
kannst mir da nochmals helfen und antworten.
Ein riesiges Danke und schönes Wochenende und Grüße aus
Südtirol

RIESIGES DANKESCHÖN FÜR DEINE DETAILLIERTE ANTWORT. Sehr nett
von dir…BITTE BEANTWORTE MIR, WENN MÖGLIH, NOCH MEINE NEUEN
UND ZUDEM LETZTEN FRAGEN, DANKE VIELMALS IM VORAUS.

Ein Vorkaufsrecht ist ein Recht, das in Abteilung II des
Grundbuches eingetragen ist.
Hat es Rang vor den Gläubigerrechten in Abteilung III
(i.d.R. Banken) wird es normalerweise ein sogenanntes
„bestehen bleibendes Recht“ bleiben und muß vom Ersteher mit
übernommen werden.
Sollte die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben wollen, wird Sie
versuchen, vor der ZV per notariellem Vertrag das Objekt
kaufen, so dass es zur ZV nicht mehr käme.
Rufe die Gemeinde einfach an uns sage, dass Du Interesse am
Erwerb (per Notarvertrag oder aber per ZV)
hast und ob die Gemeinde mitsteigert oder nicht

ES SCHEINT, ALS WOLLE DIE GEMEINDE DAS VORKAUFSRECHT NICHT
MEHR AUSÜBEN WOLLEN, in einem Vertrag von 1999 hatte sie sich
ein Vorkaufsrecht auf einen Teil des Grundstücks gesichert,
weil dort eine Wohnbauzone entstehen sollte, nun ist die Idee
aber vom Tisch und deshalb wird sie auch keine Interesse mehr
haben.
oder es

freihändig beim Notar erwirbt.

Frage:

KÖNNTE ICH AUCH VOR DER ZV DAS GRUNDSTÜCK FREIHÄNDIG BEIM
NOTAR ERWERBEN, damit ich ja sicher bin, es zu bekommen?

Antwort: Zu einem freihändigen (also über Notar zu
beurkundenden Vertrag) kann es kommen, wenn
-der Eigentümer bereit ist, es zu verkaufen und zum Notar zu
gehen,
-der Eigentümer und Käufer sich über den Kaufpreis einig sind
-der Kaufpreis reicht, um alle Belastungen der
Grundbuchgläubiger des Grundbuches abzudecken, denn:
die Grundpfandrechtsgläubiger werden nur Lastenfreistellung
erteilen per Treuhandauftrag an den Notar - darin werden diese
Zahlungen verlangen - wenn aber alle Gläubiger Zahlungen
verlangen und der Kaufpeis reicht nicht, um alle zu
befriedigen, kann es Probleme geben - mitunter können sich
aber alle Gläubiger auch einigen, wer wieviel bekomme, ist
immer einzelfallsbedingt
-der Vorkaufsberechtigte dem Kaufvertrag zustimmt, ohne selbst
auf den Vorkauf zu bestehen.
Am besten nimmt der Eigentümer mit dem Vorkaufsberechtigten
vor Beurkundung Kontakt auf und veranlasst die Gemeinde, eine
Löschungsbewilligung für das Vorkaufsrecht abzugeben, damit es
im Grundbuch gelöscht werden kann.
Wenn der/die Gläubiger im Grundbuch noch weitere stabile
Sicherheiten hat/haben und keine Zahlungen an die Gläubiger
verlangen, dann ist es von Haus aus problemlos. Aber so wird
es bei Dir nicht sein, weil Du ja schon von ZV sprichst.

Frage:

Welchen Preis müßte ich da zahlen, den Verkehrswert oder kann
ich ein Angebot machen, z.B. die 70% vom Verkehrswert?
Wenn die meint, sie wird das

nicht tun, dann hast Du damit kein besonderes Problem.

Antwort:
Tja, das ist der Kulminationspunkt, der Verkäufer hat seinen
Standpunkt, die Gläubigerbank/en haben ihren Standpunkt und
jeder von beiden oder mehreren haben einen ermittelten Wert.
Der Eigentümer möchte i.d.R. einen „Wunschwert“.
Der Gläubiger seinen „Verkehrswert“, zumindest aber den
sogenannten „Beleihungswert“, meist will die Bank
möglichst viel um ihr Kredit-Risiko zu drücken.
-Wenn ein gerichtlicher Verkehrswert schon ermittelt wurde,
dann sollte das Gerichtsgutachten zur Basis genommen werden.
Es ist immer von einem vereidigten, vom Gericht bestellten
Gutachter ermittelt worden.
Beim gerichtlichen VWT ist es immer so, wie auch in der ZV.
Die Meinung des Erstranggläubigers ist immer ausschlaggebend.
Es heißt also: Verhandeln und zwar mit den Gläubigern, zum
Schluß, also nach dem Verhandeln muss letztlich auch noch der
Eigentümer mit dem Preis einverstanden sein - aber dem wird
die Bank schon im Genick liegen und ihn sehr bestimmt ihre
Meinung mitteilen, damit sie möglichst schnell zu Geld kommt:
Nimm das Gerichtsgutachten (lasse es Dir von der die ZV
anvisierenden Bank in Kopie aushändigen, bekommst Du es nicht,
fahre zum Amtsgericht/Grundbuchamt, welches das Grundbuch
führt und nimm Einsicht dort beim Vollstreckungsgericht.
Besorge Dir das Akten-
zeichen, meist eine Nummer, dann K und dann das Jahr
des ZV-Antrages, z.B. 1 K 236/2010. Du erfährst dieses
Aktenzeichen auch von der Bank.
Frage dann bei der Bank, bei welchem Kaufpreis man bereit ist,
lastenfrei zu stellen. Sind mehrere Gläubiger im Grundbuch
platziert, frage alle.
Wenn es hier Probleme gibt, schreibe mir wieder,
ich kenne Tipps und Tricks, die Gläubiger in die Schranken zu
verweisen (wenn sie Wunschwerte haben wollen). Oder sage der
im Bestrang im Grundbuch vertretenenen Bank, sie möge mit den
Nachranggläubigern verhandeln. Die können das. Es ist nur die
Frage, ob sie Bock haben auf diese Zusatzarbeit, aber es wäre
in deren eigenem Interesse.

Das

Vorkaufsrecht bleibt bestehen im ZV-Termin und muß vom
Ersteher übernommen werden.
Möglicherweise benötigt die Gemeinde das Vorkaufsrecht gar
nicht mehr und es kann gelöscht werden.

Frage:

ZUDEM IST AUCH NOCH EIN FAHRRECHT EINGETRAGEN: die Gemeinde hat mir geschrieben, dass für die Instandhaltung des Weges sie aufkommen muss, zum Fahrrecht muss sie mir aber noch Infos geben; muss ich dieses Fahrrecht klarerweise auch übernehmen oder könnte ich es irgendwie loswerden?

Antwort:
Ein Geh- und Fahrtrecht ist eine sogenannte
GRUNDDIENSTBARKEIT. Diese sind meist im Range vor den
Banken im Grundbuch platziert.
Die wirst du nicht los, wenn der/die Begünstigte/n es nicht
will.
Verlange vom Grunddienstbarkeitsberechtigten eine Abschrift
der seinerzeitigen Bewilligung, aufgrund der das Recht im
Grundbuch eingetragen worden ist.
Genau dort steht auch, welche Tragweite dieses Recht hat,
i.d.R. sind auch Skizzen/Pläne beigefügt, in welchem Bereich
begangen/befahren werden darf.
Wenn das Fahrtrecht nicht stört, einfach mit übernehmen.
Wenn es schwer stört, verhandeln, ob es gelöscht werden kann.
Bei Bereitschaft zur Löschung könnte auch die Frage
auftauchen, ob Du bereit bist, etwas dafür zu zahlen.
Alternativ kann auch der Eigentümer an das
Amtsgericht/Grundbuchamt schreiben und eine Kopie der
Bewilligung einverlangen (ist im Grundbuchamt im sogenannten
GRUNDAKT abgelegt, wo auch alle Eintragungsbewilligungen
lagern).

Ein ZV-Verfahren läuft sehr abstrakt ab. Geregelt ist es in
einem dicken Schmöcker, genannt ZVG
(Zwangsversteigerungsgesetz).
Wenn die Gemeinde es unbedingt will, wird sie auch Dich im
ZV-Termin überbieten. Du must halt wissen, ob sie mitbieten
wird.

Wenn Du das Objekt erwirbst (Freihandkauf oder ZV)
und willst es später verkaufen, muß die Gemeinde, da diese
immer noch im Grundbuch mit dem Vorkaufsrecht steht, die
Genehmigung erteilen. Tut sie es nicht und will selbst
erwerben (daher Vorkaufsrecht), muß man sich mit dem Preis
einigen.
Verlangst Du zuviel, wird die Gemeinde auf ein Gutachten eines
vereidigten Sachverständigen drängen.
Sie kann es auch verlangen. Der kostet dann aber auch Geld.

Solltest Du bereit sein, in der ZV einen hohen Betrag
(mindestens 50% vom Verkehrswert, oder, wenn die
Gläubigerbanken 70% bedingen, dann eben 70%) oder sogar mehr
als den gerichtlichen Verkehrswert bieten und keiner
überbietet Dich, bekommst Du auch den Zuschlag. Da müsste die
Gemeinde Dich schon selbst überbieten. Ein Veto gegen Dein
Gebot ist aus der Sicht des Vorkaufsberechtigten m.E. nicht
möglich.
Das Vorkaufsrecht wirst Du aber durch Ersteigern nicht los,
soweit es Erstrang hat (also auch noch vor den Gläubigerbanken
rangiert).

Anmerkung/en:
Wenn Du weitere Frage hast, no Problem.
Warum?
Ich bin bei www.wer-weiss-was.de registriert um den
Menschen etwas zurückzugeben, (mußte hart im Leben arbeiten,
aber die Vorsehung hat es insgesamt gesehen, gut mit mir
gemeint)und vor allem, den Menschen im Kampf gegen die
übermächtigen Banken zu helfen, weil ich genau weiß, wo man
ansetzen muß. Ich würde mir von den Banken wünschen, dass sie
fairer im Umgang mit dem Kunden sind. Aber leider sind die
allermeisten macht- und geldhungrig.
Bin heuer 40 Jahre dabei. Ich bin nicht als kleines Negerkind
in Afrika auf die Welt gekommen, um chancenlos zu sein und
unterdrückt zu werden, sondern ich darf in einem zivilisierten
Land leben, in dem ich auch Chancen habe, wenn ich fleißig bin
und meine Ziele hartnäckig verfolge. Auch wenn mich in diesem
Land viele Dinge stören (unfähige Politiker, Korruptheit,
extreme Steuerschrauben usw.). Im Vergleich mit anderen
Ländern ist es immer noch gut.
Übrigens: ich liebe Südtirol, bin 13 Jahre lang dorthin
mehrfach jährlich in den Urlaub. Es ist mit das schönste Land
auf dieser Erde und die Leute sind
gutmütig, freundlich und liebenswert (natürlich gibt es wie
überall solche und solche). Ich rede hier von der Überzahl.
Mein Domizil war fast immer Kaltern (Ortsteil Sankt Nikolaus),
ein wunderschöner Ort unterhalb der Mendel

Grüsse von Bracco
aus Niederbayern

Hallo Bracco.
Mehr als DANKE kann ich dir nicht sagen, deine Antworten sind immer so präzise, freundlich und sehr hilfreich. Ich kann dir nur von Herzen anbieten, dass wenn du mal wieder nach Südtirol kommst, dass ich dich gerne zu einem Essen auswärts einladen würde bzw. auch irgendwo bezahlt lassen kann, das gerne.

Ich getraue mich also noch einmal, dir, hoffentlich abschließende, Fragen zu stellen, ich fühle mich nun recht gut in die Sachverhalte der ZV einstudiert, möchte diese aber noch vervollständigen und bitte deshalb um deine Mithilfe:

  1. auch wenn mir das Gericht am Telefon gesagt hat, dass keine weiteren Schulden eingetragen sind bzw. keine anderen Summen – außer den Spesen – als das Meistgebot zu zahlen sind, heisst das:
    a. dass es also keine Grundschuld gibt?
    b. Um die endgültige Sicherheit darüber zu haben, dass keine Grundschuld vorhanden ist und ich nur das Bargebot zahlen muss, kann ich das nicht aus dem Mindestgebot entnehmen? Soweit ich verstanden habe, wir am Anfang der Versteigerung das Mindestgebot genannt, welches auch die Grundschuld beinhalten müsste… Stimmt das so, oder erfahre ich von evt. Grundschulden (zu übernehmenden Schulden) nur durch einen Grundbuchsauszug? Den werde ich erst an Ort und Stelle einsehen können.

  2. Ob in meinem Fall (Gläubiger ist Land vertreten von FA) ein Grundpfandrecht oder eine Zwangssicherungshypothek eingeschrieben ist, sehe ich das aus dem Grundbuchsauszug? Macht es aber eigentlich einen Unterscheid?

  3. sollten wenige Anbieter sein, und ich nur 50 % bieten und somit klar ist, dass das Angebot nicht angenommen wird, hätte es einen Sinn darauf zu spekulieren, dass die Verhandlung vertagt wird und das nächste Mal die Grenzen von 50 bzw. 70% nicht mehr gelten? Oder kann es auch gar nicht mehr zu einer neuen Verhandlung kommen und es zahlt sich aus, wenn man das Grundstück gerne hätte, im Zweifel die 70% bieten, da wird das Gericht bzw. der Gläubiger wohl wenig Chancen haben, mein Angebot abzulehnen?

  4. du schreibst von einer Biethalbstunde. Ist es immer eine ½ h oder auch eine ganze, habe auch von letzterer reden gehört…Jedenfalls werde ich ja immer aufmerksam, wenn es dem ende zugeht, wenn ein Angebot 3 mal aufgerufen wird, nicht wahr?

  5. wenn man den Zuschlag erhalten sollte, und dann der Verteilungstermin festgesetzt wird, du sagst ich müsste dann ja nicht mehr nach Deutschland fahren, sozusagen kann ich einfach das Geld nur mehr an das Gericht überweisen, oder? Und je früher ich zahle, um so geringer würden die 4% Zinsen ausfallen, klarerweise, nicht?

  6. sollte ich der Meistbietende sein, dann muss ich mich erinnern, darum zu fragen, dass die evt. 10% schon dem Bargebot angerechnet werden. Macht man das sofort nach Zuschlagserteilung im Gerichtsaal?

  7. du schreibst von 16-18 % Zinsen auf Grundschuld, sollte es – wie in meinem Fall – keine geben, gibt es solche auch nicht zu bezahlen, oder?

  8. die Spesen (Gerichtsspesen, Grundbuch…), im Falle keiner vorhandenen Grundschuld, dürften sich also insgesamt auf 7-10 % auf das Bargebot bieten, nicht wahr? Klarerweise abgesehen von den 4% Zinsen.

  9. du sagtest, im Osten bekommen die Banken oft nur 20/30% des VW: soweit ich verstanden habe, bei der 1. Verhandlung darf kein Angebot unter 50% - aus Gläubigerschutzgründen – angenommen werden, das zwischen 50 und 70% vielleicht. Das bedeutet also, dass es hier meistens zu einer 2. Verhandlung kommt, bei der die Banken lieber als gar nichts, ebene die 20/30 % im Sack haben, oder?

  10. bzgl. des eingetragenen Fahrrechts: du sagst ich soll vom Grunddienstbarkeitsberechtigten eine Abschrift der seinerzeitigen Bewilligung holen: wo finde ich diesen, ist dieser am Grundbuch oder auf der Gemeinde zu finden?

So, das wär’s jetzt wirklich, nochmals danke im Voraus und würde gerne mein Angebot einlösen bzw. wenn du mal was von oder bzgl. Südtirol oder Italien brauchst, nur melden, halte dich dann nächste Woche vom Ausgang der ZV am Laufenden, ich teile aber absolut deine Einstellung, sollte ich das Grundstück nicht bekommen, wird es mein Schutzengel schon so gewollt haben…
Mal schauen, was dieser für mich ausgewählt hat…

Viele Grüße
Sascha

Hi Sascha,
meine Antworten, wie bisher, zwischen den Zeilen platziert.

Hallo Bracco.
Mehr als DANKE kann ich dir nicht sagen, deine Antworten sind
immer so präzise, freundlich und sehr hilfreich. Ich kann dir
nur von Herzen anbieten, dass wenn du mal wieder nach Südtirol
kommst, dass ich dich gerne zu einem Essen auswärts einladen
würde bzw. auch irgendwo bezahlt lassen kann, das gerne.

Ich getraue mich also noch einmal, dir, hoffentlich
abschließende, Fragen zu stellen, ich fühle mich nun recht gut
in die Sachverhalte der ZV einstudiert, möchte diese aber noch
vervollständigen und bitte deshalb um deine Mithilfe:

  1. auch wenn mir das Gericht am Telefon gesagt hat, dass keine
    weiteren Schulden eingetragen sind bzw. keine anderen Summen –
    außer den Spesen – als das Meistgebot zu zahlen sind, heisst
    das:
    a. dass es also keine Grundschuld gibt?

Antwort: Wie Du schreibst, gibt es ausser dem Finanzamt keinen weiteren Gläubiger im Grundbuch.
Das geringste Gebot ist das Mindestgebot, das Du bringen musst, damit das Gebot zugelassen wird (das Gericht will, dass deren Kosten abgedeckt sind, ferner stehen dort auch auch öffentlichen Lasten, wie unbezahlte Grundsteuer, Erschließungskosten usw.).
Beim geringsten Gebot muß ein Bieter beachten, dass er mindestens dieses bietet. Ansonsten ist es für einen Bieter ziemlich uninteressant. Das geringste Gebot
wird zu allererst bedient (aus dem Versteigerungserlös).

b. Um die endgültige Sicherheit darüber zu haben, dass keine
Grundschuld vorhanden ist und ich nur das Bargebot zahlen
muss, kann ich das nicht aus dem Mindestgebot entnehmen?

Antwort:
-zahlen mußt Du mal noch gar nichts - Deine Intention ist ja, das Objekt mal erst einzusteigern.
-das Bargebot ist der erste Betrag, den Du mindestens bieten mußt - siehe oben
-aus diesem kann nicht abgeleitet werden, dass es keine weiteren Gläubiger im Grundbuch gibt.
Besorge Dir beim Amtsgericht, Unterabteilung Grundbuchamt einen unbeglaubigten (billiger als ein beglaubigter) Grundbuchauszug. Aus dem kannst Du alles ersehen, auch ob nur das Finanzamt im Grundbuch platziert ist. Evtl. gehst Du den bestbetreib. Gläubiger an, dass er Dir einen aktuellen GBA faxt.
Das ist immer eine Zeitfrage (je nachdem wann der ZV-Termin stattfindet).
Ob Du ihn wirklich bekommst, entscheidet § 12 der Grundbuchordnung (GBO), der das Thema „berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht“ behandelt.
Neugierige werden ihn nicht bekommen, aber jemand der Erstehensinteresse hat, kann ihn bekommen. Sache des Grundbuchbeamten.

Soweit ich verstanden habe, wirs am Anfang der Versteigerung
das Mindestgebot genannt, welches auch die Grundschuld
beinhalten müsste… Stimmt das so,

Antwort:
Vor Beginn der Bieterhalbstunde (30 Minuten, geht aber weiter, wenn Schlag auf Schlag Gebot auf Gebot noch kommt, wenn also die Bieter noch nicht fertig sind)
wird das geringste Gebot genannt.
Darin ersiehts Du n i c h t die Grundschulden von Gläubigern.

Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus

-ZV-Kosten des Gerichts
-öffentliche Lasten (Grundsteuer unbezahlt, Erschließungskosten unbezahlt usw.
-Zinsen aus Grundpfandrechten, die bestehen bleiben
usw.

Tun Dich mal nicht runter mit dem Thema geringstes Gebot. Es ist so wie ich Dir oben geschrieben haben.
Du mußt nur beachten, dass Du als Erstgebot das geringste Gebot bietest. Alles Weitere juckt Dich als Bieter nicht. Es hat nur Bedeutung für die Verteilung des ZV-Erlöses und die kann Dir ziemlich egal sein.

oder erfahre ich von evt.

Grundschulden (zu übernehmenden Schulden) nur durch einen
Grundbuchsauszug? Den werde ich erst an Ort und Stelle
einsehen können.

Antwort:
Natürlich führt der Rechtspfleger im ZV-Termin aus, welche Rechte bestehen bleiben. Die mußt Du dann von Deinem Gebot abziehen, weil Du sie nach der ZV auf dessen Aufforderung zahlen mußt, also:

Erstehermaximalgebot (u. Zuschlag bekommen)

  • bestehen bleibende Rechte
    = Gesamtpreis, den Du zahlen mußt (+ gesetzl.Zinsen).

Ob weitere Rechte - nach dem Finanzamt - im Grundbuch drin sind, sagt Dir der Rechtspfleger auch am Telefon.
Am sichersten gehst Du, wenn Du einen Grundbuchauszug
bekommst.

  1. Ob in meinem Fall (Gläubiger ist Land vertreten von FA) ein
    Grundpfandrecht oder eine Zwangssicherungshypothek
    eingeschrieben ist, sehe ich das aus dem Grundbuchsauszug (GBA)?
    Macht es aber eigentlich einen Unterscheid?

Antwort:
Du siehst es aus dem GBA.
Kein für Dich nennenswerter Unterschied.

  1. sollten wenige Anbieter sein, und ich nur 50 % bieten und
    somit klar ist, dass das Angebot nicht angenommen wird,

Antwort:
Ein Gebot von 50% vom gerichtlichen Verkehrswert sind zulässig, auch zuschlagsfähig, denn die Schuldnerschutzgrenze wurde mit diesem Gebot ja erreicht. Es sei denn, das geringste Gebot ist höher,
dann musst Du das geringste Gebot bieten
(kommt vor, wenn bestehen bleibende Rechte vorhanden sind - das sind dem betreibenden Gläubiger vorgehende Rechte, die aktiv der Versteigerung nicht beitreten, sondern, sich damit benügen, bestehen zu bleiben.
Warum? Sie sind i.d.R. bestens gesichert.
Solche Gläubiger stellen deren Grundpfandrecht nach der ZV fällig und verlangen Zahlung - Gegenleistung:
Löschung des Rechts.
Ob Du dann wirklich mit 50%-Gebot den Zuschlag bekommst hängt u.a. davon ab
-ob Du von anderen Bietern überboten wirst (dann ist Dein Gebot überrundet, also tot, dann musst Du den den Höherbietenden überbieten, wenn Du willst.
Was will ich damit aussagen?
Ein 50%-Gebot ist zulässig, zuschlagsfähig und nicht, wie Du meist, automatisch zu wenig.

hätte

es einen Sinn darauf zu spekulieren, dass die Verhandlung
vertagt wird und das nächste Mal die Grenzen von 50 bzw. 70%
nicht mehr gelten?

Antwort:
-das ist das alte Lied von hätte, wollte, könnte, sollte.
Der bestbetreibende Gläubiger hat das Verfahren in der Hand. Er kann Anträge stellen, einstweilen einstellen, das Verfahren aufheben lassen, er ist also „Herr des ZV-Verfahrens“. Das Vollstreckungsgericht (am Amtsgericht) ist, sozusagen, per Gesetz (ZVG) sein Handlanger.
Mit anderen Worten:
-Du spekulierst auf das Fallen der Grenzen
(50% = Schuldnerschutzgrenze, gilt von amts wegen automatisch,
70% Gläubigerschutz, gilt nicht von amts wegen, nur auf Antrag eines berechtigten Gläubigers).
Der bestbetreibende Gläubiger hat aber das Recht, Eigengebote abzugeben (um die Bieter hochzutreiben).
Bleibt der bestbetr. Gläubiger Höchstbietender, kann er Abbiegen, das Objekt dann tatsächlich nehmen zu müssen, nämlich über die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG. Mit der Einstellung ist das Verfahren selbst noch nicht aufgehoben. Es kann vom Gläubiger innerhalb von 6 Monaten wieder per Antrag fortgesetzt werden. Dann läuft wieder alles von vorne.
Stellt er keinen Fortsetzungsantrag, wird es vom Gericht dann aufgehoben.
Wenn Du ein Gebot unter 50% abgibst (oder wenn es Andere machen), so ist das Gebot zulässig.
Einen Zuschlag wirst Du (nach der Bieterhalbstunde) in der sogenannten „Verhandlung über den Zuschlag“
nicht bekommen (Schuldnerschutz).
Es hat aber zur Folge, dass beide Grenzen, 5/10 und 7/10 (so nennt man im Fachjargon diese 50%- und 70%-Grenzen) gemeinsam untergehen, also für weitere Termine nicht mehr gelten.
Dann ist das geringste Gebot maßgeblich, das man bieten muß, wenn man ein zuschlagsfähiges Gebot legen will.
Sicherlich achten die Rechtspfleger auch darauf, dass Gebote unter 30% des gerichtl. VWT (wenn die Grenzen beide gefallen sind, also ab dem 2.ZV-Termin oder später) meist den Zuschlag nicht sofort im ZV-Termin bekommen. Meist gibt es ein sogenannte „Zuschlagsaussetzung“, d.h., der Rpfl. entscheidet in einem separaten Termin über den Zuschlag, also 2-4 Wochen später.
Er will dem Schuldner nochmals Gelegenheit zur Anhörung bieten. Man darf nicht vergessen, dass der Staat eine Haftung eingeht, wenn ein Objekt verschleudert wird (z.B. bei Geboten unter 30%).
Trotzdem kommt es in der Masse solcher Fälle zum Zuschlag, also der 30%- oder Darunter-Bieter bekommt das Objekt.
Also: Von der Taktik her mußt Du das Fallen der Grenzen nicht abwarten. Der bestbetr. Gläubiger, wenn er nicht will, lässt Dich nicht zum Ersteher werden.
Fakt ist aber auch, je mehr ZV-Termine stattgefunden haben, um so weicher sollte der Gläubiger werden, weil er sieht, dass über Gebote kaum nach dem Objekt nachgefragt wird. Er wird dann vermutlich eher bereit sein, das Objekt zu einem günstigen Gebot weggehen zu lassen als er sich das vor dem 1. ZV-Termin noch vorgestellt hat.
Es kommt immer darauf an ob viele Bieter im Termin sind und um sich das Objekt reissen.
Dann wird der Gläubiger dies ausnützen und die Gebote hochtreiben.

Oder kann es auch gar nicht mehr zu einer

neuen Verhandlung kommen und es zahlt sich aus, wenn man das
Grundstück gerne hätte, im Zweifel die 70% bieten, da wird das
Gericht bzw. der Gläubiger wohl wenig Chancen haben, mein
Angebot abzulehnen?

Antwort:
Natürlich kommt es zu einem 2.ZV-Termin. Weitere Ausführungen siehe - wie vorher beschrieben.

  1. du schreibst von einer Biethalbstunde. Ist es immer eine ½
    h oder auch eine ganze, habe auch von letzterer reden
    gehört…Jedenfalls werde ich ja immer aufmerksam, wenn es dem
    ende zugeht, wenn ein Angebot 3 mal aufgerufen wird, nicht
    wahr?

Antwort:
Wie oben beschrieben, dauert die Bieter"stunde" tatsächlich nur 1/2 Stunde (seit einigen Jahren, früher war es eine ganze Stunde). Sie kann sich durch fleissige Bieter etwas verlängern, und wenn diese nicht aufhören sich gegenseitig zu überbieten, wesentlich länger.
Dazwischen -wenn keine Gebotshöherlegung kommt- schreitet der Rpfl. mit seinen „zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten“ in Richtung Ende.
Nach der Aussage „zum Dritten“ kann (obwohl sich das nicht so anhört) immer noch geboten werden.
Kommt kein Gebot mehr, geht der Zuschlag an den Höchstbietenden. Dann ist absolut kein Gebot mehr möglich.

  1. wenn man den Zuschlag erhalten sollte, und dann der
    Verteilungstermin festgesetzt wird, du sagst ich müsste dann
    ja nicht mehr nach Deutschland fahren, sozusagen kann ich
    einfach das Geld nur mehr an das Gericht überweisen, oder?

Antwort:
So ist es in aller Regel. Außerhalb dieser Regel
kommt sehr selten vor.

Und

je früher ich zahle, um so geringer würden die 4% Zinsen
ausfallen, klarerweise, nicht?

Antwort:
ja.

  1. sollte ich der Meistbietende sein, dann muss ich mich
    erinnern, darum zu fragen, dass die evt. 10% schon dem
    Bargebot angerechnet werden. Macht man das sofort nach
    Zuschlagserteilung im Gerichtsaal?

Antwort:
Wenn Du also bei Gericht vor dem ZV-Termin „hinterlegt
hast“, wird der Rpfl. im Termin darauf hinweisen, dass dieser Betrag dem Meistgebot angerechnet wird, also zinsfrei bleibt.

  1. du schreibst von 16-18 % Zinsen auf Grundschuld, sollte es
    – wie in meinem Fall – keine geben, gibt es solche auch nicht
    zu bezahlen, oder?

Antwort:
Das sind die Grundschuldzinsen eines evtl. bestehen bleibenden Gläubigers, die er verlangen kann vom
Tag des Zuschlages bis zur gestellten Fälligkeit, bis zu der zu zahlen ist.
Die Zinsen vorher (vor dem Tag des Zuschlages) bekommt der bestehen bleib. Gläubiger bereits über das geringste Gebot (für Dich unerheblich, allerdings erhöhen solche Zinsen das geringste Gebot tlw. beträchtlich). Wenn in Deinem Fall kein bestehen bleib. Gläubiger vorhanden ist, interessiert Dich diese Variante absolut nicht.

  1. die Spesen (Gerichtsspesen, Grundbuch…), im Falle keiner
    vorhandenen Grundschuld, dürften sich also insgesamt auf 7-10
    % auf das Bargebot bieten, nicht wahr? Klarerweise abgesehen
    von den 4% Zinsen.

Antwort:
Hier gilt es von Nebenkosten zu sprechen.
Das von Dir Geschriebene ist richtig. Bei 7-10% liegst Du aber schon im sehr sicheren Bereich, i.d.R. fallen diese geringer aus. Aber: wie immer im Leben soll man vom „worst case“, also „schlechtesten Fall“ ausgehen.

  1. du sagtest, im Osten bekommen die Banken oft nur 20/30% des
    VW: soweit ich verstanden habe, bei der 1. Verhandlung darf
    kein Angebot unter 50% - aus Gläubigerschutzgründen –
    angenommen werden, das zwischen 50 und 70% vielleicht.

Antwort:
Biete halt unter 50% und die Grenzen, beide, fallen.
Kommen keine weiteren Fremdgebote (Gläubiger, Bieter)
sind die Grenzen gefallen und im 2. ZV-Termin gibt es keine mehr. Es ist also dann ein psychologischer Moment erreicht.

Das

bedeutet also, dass es hier meistens zu einer 2. Verhandlung
kommt, bei der die Banken lieber als gar nichts, ebene die
20/30 % im Sack haben, oder?

Antwort:
Grundsätzlich ist es so.
Aber man muß immer berücksichtigen, was für ein Grundstück ist es, stehen Gebäulichkeiten drauf, ist es eine gute Lage, Baugebiet?
Bei landwirtsch. Grundstücken: welche Ertragsmeßzahlen gibt es usw. Wenn das Objekt „gut“ ist usw. wirst Du es nicht geschenkt bekommen. Mußt Dich also erkundigen, wie „gut“ es ist.

  1. bzgl. des eingetragenen Fahrrechts: du sagst ich soll vom
    Grunddienstbarkeitsberechtigten eine Abschrift der
    seinerzeitigen Bewilligung holen: wo finde ich diesen, ist
    dieser am Grundbuch oder auf der Gemeinde zu finden?

Antwort:
Im Grundbuch unter Abteilung II (Lasten und Beschränkungen). Fordere den GBA bei Gericht an,
ebenso die Bewilligung, die seinerzeit Eintragungsgrundlage für die Grunddienstbarkeit war.

So, das wär’s jetzt wirklich, nochmals danke im Voraus und
würde gerne mein Angebot einlösen bzw. wenn du mal was von
oder bzgl. Südtirol oder Italien brauchst, nur melden, halte
dich dann nächste Woche vom Ausgang der ZV am Laufenden, ich
teile aber absolut deine Einstellung, sollte ich das
Grundstück nicht bekommen, wird es mein Schutzengel schon so
gewollt haben…
Mal schauen, was dieser für mich ausgewählt hat…

Viele Grüße
Sascha

Servus, viel Glück, aber Du wirst schon bemerkt haben, dass ich nicht jeden Tag im E-Mail bin.
Was natürlich sofort ins Auge fällt ist die Frage, warum ein Distanzinteressent sich es antut, in Ostdeutschland zu investieren. Wenn Du spekulieren willst, sei vorsichtig.

Hi Bracco.

Danke für deine Antworten, waren sehr hilfreich.
Bin letzte Woche also zur Versteigerung, habe das Grundstück aber nicht bekommen, der VW lag bei 8.700 Euro, über den Tisch ist es mit 27.600!! Unsinnig. die Sache war die: es gab einen ausländischen Herrn, der offensichtlich Schwarzgeld zu investieren hatte, auch weil er immer im Schub von 2.000 Euro hinaufgeboten hat und es gab den Nachbarn des Grundstücks, dem der Teil links und rechts daon gehörte. Beide wollten es, am Ende haben Sie den Preis bis auf die 27,5 getrieben und es hat der arme Nachbar bekommen, der echt verzweifelt war, aber wie er sagte „ich muss es einfach haben“. Du als Experte: sind öfters so „dunkle“ Gestalten anwesend, die Grundstücke als Investition kaufen wollen?
Nun habe ich aber ein neues Problem: hätte ein neues Stück Land gefunden, eine Grünefläche, bei der steht aber in der Ausschreibung „ZUM ZWECKE DER AUFHEBUNG DER GEMEINSCHAFT SOLL ÖFFENTLICH VERSTEIGERT WERDEN“: was bedeutet diese Formulierung? Heisst das evt. auch, dass es Vorkaufsrechte der ehemaligen Miteigentümer gibt?’ danke wieder für deine Antworten.
Sascha

Hi Sascha,

meine Antworten, wie bisher, zwischen den Zeilen platziert.

Hallo Bracco.
Mehr als DANKE kann ich dir nicht sagen, deine Antworten sind
immer so präzise, freundlich und sehr hilfreich. Ich kann dir
nur von Herzen anbieten, dass wenn du mal wieder nach Südtirol
kommst, dass ich dich gerne zu einem Essen auswärts einladen
würde bzw. auch irgendwo bezahlt lassen kann, das gerne.

Ich getraue mich also noch einmal, dir, hoffentlich
abschließende, Fragen zu stellen, ich fühle mich nun recht gut
in die Sachverhalte der ZV einstudiert, möchte diese aber noch
vervollständigen und bitte deshalb um deine Mithilfe:

  1. auch wenn mir das Gericht am Telefon gesagt hat, dass keine
    weiteren Schulden eingetragen sind bzw. keine anderen Summen –
    außer den Spesen – als das Meistgebot zu zahlen sind, heisst
    das:
    a. dass es also keine Grundschuld gibt?

Antwort: Wie Du schreibst, gibt es ausser dem Finanzamt keinen
weiteren Gläubiger im Grundbuch.
Das geringste Gebot ist das Mindestgebot, das Du bringen
musst, damit das Gebot zugelassen wird (das Gericht will, dass
deren Kosten abgedeckt sind, ferner stehen dort auch auch
öffentlichen Lasten, wie unbezahlte Grundsteuer,
Erschließungskosten usw.).
Beim geringsten Gebot muß ein Bieter beachten, dass er
mindestens dieses bietet. Ansonsten ist es für einen Bieter
ziemlich uninteressant. Das geringste Gebot
wird zu allererst bedient (aus dem Versteigerungserlös).

b. Um die endgültige Sicherheit darüber zu haben, dass keine
Grundschuld vorhanden ist und ich nur das Bargebot zahlen
muss, kann ich das nicht aus dem Mindestgebot entnehmen?

Antwort:
-zahlen mußt Du mal noch gar nichts - Deine Intention ist ja,
das Objekt mal erst einzusteigern.
-das Bargebot ist der erste Betrag, den Du mindestens bieten
mußt - siehe oben
-aus diesem kann nicht abgeleitet werden, dass es keine
weiteren Gläubiger im Grundbuch gibt.
Besorge Dir beim Amtsgericht, Unterabteilung Grundbuchamt
einen unbeglaubigten (billiger als ein beglaubigter)
Grundbuchauszug. Aus dem kannst Du alles ersehen, auch ob nur
das Finanzamt im Grundbuch platziert ist. Evtl. gehst Du den
bestbetreib. Gläubiger an, dass er Dir einen aktuellen GBA
faxt.
Das ist immer eine Zeitfrage (je nachdem wann der ZV-Termin
stattfindet).
Ob Du ihn wirklich bekommst, entscheidet § 12 der
Grundbuchordnung (GBO), der das Thema „berechtigtes Interesse
zur Grundbucheinsicht“ behandelt.
Neugierige werden ihn nicht bekommen, aber jemand der
Erstehensinteresse hat, kann ihn bekommen. Sache des
Grundbuchbeamten.

Soweit ich verstanden habe, wirs am Anfang der Versteigerung
das Mindestgebot genannt, welches auch die Grundschuld
beinhalten müsste… Stimmt das so,

Antwort:
Vor Beginn der Bieterhalbstunde (30 Minuten, geht aber weiter,
wenn Schlag auf Schlag Gebot auf Gebot noch kommt, wenn also
die Bieter noch nicht fertig sind)
wird das geringste Gebot genannt.
Darin ersiehts Du n i c h t die Grundschulden von
Gläubigern.

Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus

-ZV-Kosten des Gerichts
-öffentliche Lasten (Grundsteuer unbezahlt,
Erschließungskosten unbezahlt usw.
-Zinsen aus Grundpfandrechten, die bestehen bleiben
usw.

Tun Dich mal nicht runter mit dem Thema geringstes Gebot. Es
ist so wie ich Dir oben geschrieben haben.
Du mußt nur beachten, dass Du als Erstgebot das geringste
Gebot bietest. Alles Weitere juckt Dich als Bieter nicht. Es
hat nur Bedeutung für die Verteilung des ZV-Erlöses und die
kann Dir ziemlich egal sein.

oder erfahre ich von evt.

Grundschulden (zu übernehmenden Schulden) nur durch einen
Grundbuchsauszug? Den werde ich erst an Ort und Stelle
einsehen können.

Antwort:
Natürlich führt der Rechtspfleger im ZV-Termin aus, welche
Rechte bestehen bleiben. Die mußt Du dann von Deinem Gebot
abziehen, weil Du sie nach der ZV auf dessen Aufforderung
zahlen mußt, also:

Erstehermaximalgebot (u. Zuschlag bekommen)

  • bestehen bleibende Rechte
    = Gesamtpreis, den Du zahlen mußt (+ gesetzl.Zinsen).

Ob weitere Rechte - nach dem Finanzamt - im Grundbuch drin
sind, sagt Dir der Rechtspfleger auch am Telefon.
Am sichersten gehst Du, wenn Du einen Grundbuchauszug
bekommst.

  1. Ob in meinem Fall (Gläubiger ist Land vertreten von FA) ein
    Grundpfandrecht oder eine Zwangssicherungshypothek
    eingeschrieben ist, sehe ich das aus dem Grundbuchsauszug (GBA)?
    Macht es aber eigentlich einen Unterscheid?

Antwort:
Du siehst es aus dem GBA.
Kein für Dich nennenswerter Unterschied.

  1. sollten wenige Anbieter sein, und ich nur 50 % bieten und
    somit klar ist, dass das Angebot nicht angenommen wird,

Antwort:
Ein Gebot von 50% vom gerichtlichen Verkehrswert sind
zulässig, auch zuschlagsfähig, denn die Schuldnerschutzgrenze
wurde mit diesem Gebot ja erreicht. Es sei denn, das geringste
Gebot ist höher,
dann musst Du das geringste Gebot bieten
(kommt vor, wenn bestehen bleibende Rechte vorhanden sind -
das sind dem betreibenden Gläubiger vorgehende Rechte, die
aktiv der Versteigerung nicht beitreten, sondern, sich damit
benügen, bestehen zu bleiben.
Warum? Sie sind i.d.R. bestens gesichert.
Solche Gläubiger stellen deren Grundpfandrecht nach der ZV
fällig und verlangen Zahlung - Gegenleistung:
Löschung des Rechts.
Ob Du dann wirklich mit 50%-Gebot den Zuschlag bekommst hängt
u.a. davon ab
-ob Du von anderen Bietern überboten wirst (dann ist Dein
Gebot überrundet, also tot, dann musst Du den den
Höherbietenden überbieten, wenn Du willst.
Was will ich damit aussagen?
Ein 50%-Gebot ist zulässig, zuschlagsfähig und nicht, wie Du
meist, automatisch zu wenig.

hätte

es einen Sinn darauf zu spekulieren, dass die Verhandlung
vertagt wird und das nächste Mal die Grenzen von 50 bzw. 70%
nicht mehr gelten?

Antwort:
-das ist das alte Lied von hätte, wollte, könnte, sollte.
Der bestbetreibende Gläubiger hat das Verfahren in der Hand.
Er kann Anträge stellen, einstweilen einstellen, das Verfahren
aufheben lassen, er ist also „Herr des ZV-Verfahrens“. Das
Vollstreckungsgericht (am Amtsgericht) ist, sozusagen, per
Gesetz (ZVG) sein Handlanger.
Mit anderen Worten:
-Du spekulierst auf das Fallen der Grenzen
(50% = Schuldnerschutzgrenze, gilt von amts wegen automatisch,
70% Gläubigerschutz, gilt nicht von amts wegen, nur auf Antrag
eines berechtigten Gläubigers).
Der bestbetreibende Gläubiger hat aber das Recht, Eigengebote
abzugeben (um die Bieter hochzutreiben).
Bleibt der bestbetr. Gläubiger Höchstbietender, kann er
Abbiegen, das Objekt dann tatsächlich nehmen zu müssen,
nämlich über die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG. Mit
der Einstellung ist das Verfahren selbst noch nicht
aufgehoben. Es kann vom Gläubiger innerhalb von 6 Monaten
wieder per Antrag fortgesetzt werden. Dann läuft wieder alles
von vorne.
Stellt er keinen Fortsetzungsantrag, wird es vom Gericht dann
aufgehoben.
Wenn Du ein Gebot unter 50% abgibst (oder wenn es Andere
machen), so ist das Gebot zulässig.
Einen Zuschlag wirst Du (nach der Bieterhalbstunde) in der
sogenannten „Verhandlung über den Zuschlag“
nicht bekommen (Schuldnerschutz).
Es hat aber zur Folge, dass beide Grenzen, 5/10 und 7/10 (so
nennt man im Fachjargon diese 50%- und 70%-Grenzen) gemeinsam
untergehen, also für weitere Termine nicht mehr gelten.
Dann ist das geringste Gebot maßgeblich, das man bieten muß,
wenn man ein zuschlagsfähiges Gebot legen will.
Sicherlich achten die Rechtspfleger auch darauf, dass Gebote
unter 30% des gerichtl. VWT (wenn die Grenzen beide gefallen
sind, also ab dem 2.ZV-Termin oder später) meist den Zuschlag
nicht sofort im ZV-Termin bekommen. Meist gibt es ein
sogenannte „Zuschlagsaussetzung“, d.h., der Rpfl. entscheidet
in einem separaten Termin über den Zuschlag, also 2-4 Wochen
später.
Er will dem Schuldner nochmals Gelegenheit zur Anhörung
bieten. Man darf nicht vergessen, dass der Staat eine Haftung
eingeht, wenn ein Objekt verschleudert wird (z.B. bei Geboten
unter 30%).
Trotzdem kommt es in der Masse solcher Fälle zum Zuschlag,
also der 30%- oder Darunter-Bieter bekommt das Objekt.
Also: Von der Taktik her mußt Du das Fallen der Grenzen nicht
abwarten. Der bestbetr. Gläubiger, wenn er nicht will, lässt
Dich nicht zum Ersteher werden.
Fakt ist aber auch, je mehr ZV-Termine stattgefunden haben, um
so weicher sollte der Gläubiger werden, weil er sieht, dass
über Gebote kaum nach dem Objekt nachgefragt wird. Er wird
dann vermutlich eher bereit sein, das Objekt zu einem
günstigen Gebot weggehen zu lassen als er sich das vor dem 1.
ZV-Termin noch vorgestellt hat.
Es kommt immer darauf an ob viele Bieter im Termin sind und um
sich das Objekt reissen.
Dann wird der Gläubiger dies ausnützen und die Gebote
hochtreiben.

Oder kann es auch gar nicht mehr zu einer

neuen Verhandlung kommen und es zahlt sich aus, wenn man das
Grundstück gerne hätte, im Zweifel die 70% bieten, da wird das
Gericht bzw. der Gläubiger wohl wenig Chancen haben, mein
Angebot abzulehnen?

Antwort:
Natürlich kommt es zu einem 2.ZV-Termin. Weitere Ausführungen
siehe - wie vorher beschrieben.

  1. du schreibst von einer Biethalbstunde. Ist es immer eine ½
    h oder auch eine ganze, habe auch von letzterer reden
    gehört…Jedenfalls werde ich ja immer aufmerksam, wenn es dem
    ende zugeht, wenn ein Angebot 3 mal aufgerufen wird, nicht
    wahr?

Antwort:
Wie oben beschrieben, dauert die Bieter"stunde" tatsächlich
nur 1/2 Stunde (seit einigen Jahren, früher war es eine ganze
Stunde). Sie kann sich durch fleissige Bieter etwas
verlängern, und wenn diese nicht aufhören sich gegenseitig zu
überbieten, wesentlich länger.
Dazwischen -wenn keine Gebotshöherlegung kommt- schreitet der
Rpfl. mit seinen „zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten“ in
Richtung Ende.
Nach der Aussage „zum Dritten“ kann (obwohl sich das nicht so
anhört) immer noch geboten werden.
Kommt kein Gebot mehr, geht der Zuschlag an den
Höchstbietenden. Dann ist absolut kein Gebot mehr möglich.

  1. wenn man den Zuschlag erhalten sollte, und dann der
    Verteilungstermin festgesetzt wird, du sagst ich müsste dann
    ja nicht mehr nach Deutschland fahren, sozusagen kann ich
    einfach das Geld nur mehr an das Gericht überweisen, oder?

Antwort:
So ist es in aller Regel. Außerhalb dieser Regel
kommt sehr selten vor.

Und

je früher ich zahle, um so geringer würden die 4% Zinsen
ausfallen, klarerweise, nicht?

Antwort:
ja.

  1. sollte ich der Meistbietende sein, dann muss ich mich
    erinnern, darum zu fragen, dass die evt. 10% schon dem
    Bargebot angerechnet werden. Macht man das sofort nach
    Zuschlagserteilung im Gerichtsaal?

Antwort:
Wenn Du also bei Gericht vor dem ZV-Termin „hinterlegt
hast“, wird der Rpfl. im Termin darauf hinweisen, dass dieser
Betrag dem Meistgebot angerechnet wird, also zinsfrei bleibt.

  1. du schreibst von 16-18 % Zinsen auf Grundschuld, sollte es
    – wie in meinem Fall – keine geben, gibt es solche auch nicht
    zu bezahlen, oder?

Antwort:
Das sind die Grundschuldzinsen eines evtl. bestehen bleibenden
Gläubigers, die er verlangen kann vom
Tag des Zuschlages bis zur gestellten Fälligkeit, bis zu der
zu zahlen ist.
Die Zinsen vorher (vor dem Tag des Zuschlages) bekommt der
bestehen bleib. Gläubiger bereits über das geringste Gebot
(für Dich unerheblich, allerdings erhöhen solche Zinsen das
geringste Gebot tlw. beträchtlich). Wenn in Deinem Fall kein
bestehen bleib. Gläubiger vorhanden ist, interessiert Dich
diese Variante absolut nicht.

  1. die Spesen (Gerichtsspesen, Grundbuch…), im Falle keiner
    vorhandenen Grundschuld, dürften sich also insgesamt auf 7-10
    % auf das Bargebot bieten, nicht wahr? Klarerweise abgesehen
    von den 4% Zinsen.

Antwort:
Hier gilt es von Nebenkosten zu sprechen.
Das von Dir Geschriebene ist richtig. Bei 7-10% liegst Du aber
schon im sehr sicheren Bereich, i.d.R. fallen diese geringer
aus. Aber: wie immer im Leben soll man vom „worst case“, also
„schlechtesten Fall“ ausgehen.

  1. du sagtest, im Osten bekommen die Banken oft nur 20/30% des
    VW: soweit ich verstanden habe, bei der 1. Verhandlung darf
    kein Angebot unter 50% - aus Gläubigerschutzgründen –
    angenommen werden, das zwischen 50 und 70% vielleicht.

Antwort:
Biete halt unter 50% und die Grenzen, beide, fallen.
Kommen keine weiteren Fremdgebote (Gläubiger, Bieter)
sind die Grenzen gefallen und im 2. ZV-Termin gibt es keine
mehr. Es ist also dann ein psychologischer Moment erreicht.

Das

bedeutet also, dass es hier meistens zu einer 2. Verhandlung
kommt, bei der die Banken lieber als gar nichts, ebene die
20/30 % im Sack haben, oder?

Antwort:
Grundsätzlich ist es so.
Aber man muß immer berücksichtigen, was für ein Grundstück ist
es, stehen Gebäulichkeiten drauf, ist es eine gute Lage,
Baugebiet?
Bei landwirtsch. Grundstücken: welche Ertragsmeßzahlen gibt es
usw. Wenn das Objekt „gut“ ist usw. wirst Du es nicht
geschenkt bekommen. Mußt Dich also erkundigen, wie „gut“ es
ist.

  1. bzgl. des eingetragenen Fahrrechts: du sagst ich soll vom
    Grunddienstbarkeitsberechtigten eine Abschrift der
    seinerzeitigen Bewilligung holen: wo finde ich diesen, ist
    dieser am Grundbuch oder auf der Gemeinde zu finden?

Antwort:
Im Grundbuch unter Abteilung II (Lasten und Beschränkungen).
Fordere den GBA bei Gericht an,
ebenso die Bewilligung, die seinerzeit Eintragungsgrundlage
für die Grunddienstbarkeit war.

So, das wär’s jetzt wirklich, nochmals danke im Voraus und
würde gerne mein Angebot einlösen bzw. wenn du mal was von
oder bzgl. Südtirol oder Italien brauchst, nur melden, halte
dich dann nächste Woche vom Ausgang der ZV am Laufenden, ich
teile aber absolut deine Einstellung, sollte ich das
Grundstück nicht bekommen, wird es mein Schutzengel schon so
gewollt haben…
Mal schauen, was dieser für mich ausgewählt hat…

Viele Grüße
Sascha

Servus, viel Glück, aber Du wirst schon bemerkt haben, dass
ich nicht jeden Tag im E-Mail bin.
Was natürlich sofort ins Auge fällt ist die Frage, warum ein
Distanzinteressent sich es antut, in Ostdeutschland zu
investieren. Wenn Du spekulieren willst, sei vorsichtig.

Hi Bracco.

Danke für deine Antworten, waren sehr hilfreich.
Bin letzte Woche also zur Versteigerung, habe das Grundstück
aber nicht bekommen, der VW lag bei 8.700 Euro, über den Tisch
ist es mit 27.600!! Unsinnig. die Sache war die: es gab einen
ausländischen Herrn, der offensichtlich Schwarzgeld zu
investieren hatte, auch weil er immer im Schub von 2.000 Euro
hinaufgeboten hat und es gab den Nachbarn des Grundstücks, dem
der Teil links und rechts daon gehörte. Beide wollten es, am
Ende haben Sie den Preis bis auf die 27,5 getrieben und es hat
der arme Nachbar bekommen, der echt verzweifelt war, aber wie
er sagte „ich muss es einfach haben“. Du als Experte: sind
öfters so „dunkle“ Gestalten anwesend, die Grundstücke als
Investition kaufen wollen?

Nun habe ich aber ein neues Problem: hätte ein neues Stück
Land gefunden, eine Grünefläche, bei der steht aber in der
Ausschreibung „ZUM ZWECKE DER AUFHEBUNG DER GEMEINSCHAFT SOLL
ÖFFENTLICH VERSTEIGERT WERDEN“: was bedeutet diese
Formulierung? Heisst das evt. auch, dass es Vorkaufsrechte der
ehemaligen Miteigentümer gibt?’ danke wieder für deine
Antworten.
Sascha

Antwort/en zum Thema Teilungsversteigerung:

Meist sind es Interessenten die einen speziellen Hintergrund haben, z.B. Nachbaren, die wollen einfach ihr Grundstück arrondieren oder vergrößern. In diesem kleinen Betragsbereich, glaube ich eher nicht an Gauner.
Es gibt die normalen zwangsweisen Zwangsversteigerungen, bei der ein oder mehrere Gläubiger die ZV betreiben.
Das Andere ist: Teilungsversteigerungen, also keine zwangsweisen Versteigerungen seitens Gläubigern sondern beantragt durch einen oder mehrere Eigentümer, meist Gesamthandsgemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften). Zweck ist, dass der Eine oder Andere das Grundstück verklopfen will, aber die anderen Miteigentümer (z.B. Miterben innerhalb der Gesamthandsgemeinschaft) nicht bereit sind, dies über den Notar zu machen. Also gehen einer oder mehrere
innerhalb der Gesamthandsgemeinschaft her und beantragen die Teilungsversteigerung mit dem Zweck, dass das Objekt weggeht und Geld fließt, somit die Grundstücksgesamthandsgemeinschaft aufgelöst wird.
Also: Derjenige der beantragt hat kommt zu Geld, das ist sein Ziel. Vom Grundstück selbst kann er ja nichts abbeissen.
Was heißt das für den Interessenten. Im Grunde das Gleiche wie bei der ZV mit einem Unterschied, es gibt keine 7/10-Grenze, weil ja kein Gläubiger betreibt. Wie ich Dir schon geschrieben habe, ist das eine Gläubigerschutzgrenze, die auf Antrag läuft, also nicht von amts wegen, also nicht automatisch per Gesetz.
Das kannst Du mitbieten wie gehabt.

Grüsse von Bracco
aus Niederbayern