Addition von Haftstrafen

Hallo Rechtskundige,

im Zusammenhang mit dem sog. „Foltermord“ in der JVA Siegburg stellte sich mir folgende Frage. Wird die für den Mord verhängte Haftzeit „hinten“ an die Haftzeit der Täter, derentwegen sie in der JVA saßen, drangehängt oder gilt jetzt nur die längere der beiden Strafen?

Die Frage ist mir deswegen in den Sinn gekommen, weil wir vor einiger Zeit hier im Forum im Zusammenhang mit der Freilassung von RAF-Tätern darüber diskutiert hatten, dass dreimal lebenslänglich nicht automatisch 3 x 15 Jahre bedeutet.

Da fragt sich der eifrige Krimi-Leser, ob mehrere zeitlich begrenzte Strafen addiert oder zu einer Gesamtstrafe zusammen gezogen werden.

Danke für eure Antworten

Nordlicht

Hallo,

es gibt immer eine Gesamtstrafenbildung, bei der die Strafen miteinander verrechnet werden, wobei die Dauer der längsten Einzelstrafe natürlich nicht unterschritten werden darf. Im Detail ist das ein sehr komplexes Thema bzgl. anzurechnender bereits verbüßter Zeit, …

Gruß vom Wiz

Nachfrage
Hallo!

es gibt immer eine Gesamtstrafenbildung,

Wirklich? Wenn ich § 55 StGB da richtig verstehe, ist das doch nur möglich, wenn eine Tat abgeurteilt wird, die VOR dem schon verhängten Urteil begangen wurde, die also, rein theoretisch, wenn sie bekannt gewesen wäre, Gegenstand des ersten Verfahrens hätte sein können. Und § 460 StPO bezieht sich doch auch nur auf Fälle des § 55. Ich würd gern wissen, ob und was ich da falsch verstehe / nichte beachte.

Gruß,

Florian.

Wirklich? Wenn ich § 55 StGB da richtig verstehe, ist das doch
nur möglich, wenn eine Tat abgeurteilt wird, die VOR dem schon
verhängten Urteil begangen wurde, die also, rein theoretisch,
wenn sie bekannt gewesen wäre, Gegenstand des ersten
Verfahrens hätte sein können. Und § 460 StPO bezieht sich doch
auch nur auf Fälle des § 55. Ich würd gern wissen, ob und was
ich da falsch verstehe / nichte beachte.

Hallo Florian,

im Zusammenhang mit Tateinheit/Tatmehrheit wird die Gesamtstrafe gebildet (§§ 52 - 54 StGB), ist ein Täter bereits abgeurteilt und es komnt noch etwas heraus, folgt § 55 StGB, 460, 462a StPO, würde ich jetzt einmal denken.

Herzliche Grüsse

im Zusammenhang mit Tateinheit/Tatmehrheit wird die

Darum kann es sich hier nicht handeln. Die Täter waren wegen wegen vällig anderer Taten abgeurteilt in haft und haben während ihrer Strafhaft einen Mord in der JVA begangen. Es handelt sich also um zwei völlig getrennte und verschiedene Taten mit großem zeitlichen Abstand.

Hallo!

im Zusammenhang mit Tateinheit/Tatmehrheit wird die
Gesamtstrafe gebildet (§§ 52 - 54 StGB),

Das ist mir schon klar. Aber es kommt auf den Zeitpunkt an. Natürlich. Wenn ich man die Taten isoliert betrachtet, ist das alles Tatmehrheit. Aber:

ist ein Täter bereits
abgeurteilt und es komnt noch etwas heraus, folgt § 55 StGB,
460, 462a StPO, würde ich jetzt einmal denken.

§ 55 StGB denke ich eben nicht, weil das nur, so wie ich ihn bisher verstanden habe und noch verstehe, nur die Fälle meint, in denen ich wegen Raubes im Knast sitze und es kommt heraus, dass ich drei Monate davor noch einen bei seite geschafft habe. Wenn das so Salopp Sinn macht.

Nur Taten, die vor der abgeurteilten Tat stattgefunden haben, sind einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 zugänglich. Und um eine solche handelt es sich ja in dem angesprochenen Fall gerade nicht.

Der Sinn bei der Sache ist doch folgender: Da hat jemand eine Strafe bekommen. Wenn das Gericht, als es das Urteil gefällt hatte, von der anderen Straftat gewusst, wäre dies im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt worden. Deswegen soll das auch nachräglich möglich sein, weil es ja nur ein Zufall ist, dass das im ersten Verfahren nicht Gegenstand war. Man will den Täter also nicht schlechter stellen.

Für Strafteten, die nach einer rechtskräftigen Verurteilung begangen worden sind, sehe ich keine Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung. Wenn das aber Wiz so sagt, wird da wohl was dran sein. Ich weiß nur nicht, woraus das folgt. Jedenfalls nicht aus § 55 StGB, § 460 StPO. Oder ich hab ein Brett vor dem Kopf.

Gruß,

Florian.

Hallo,

es gibt immer eine Gesamtstrafenbildung,

Wirklich? Wenn ich § 55 StGB da richtig verstehe, ist das doch
nur möglich, wenn eine Tat abgeurteilt wird, die VOR dem schon
verhängten Urteil begangen wurde, die also, rein theoretisch,
wenn sie bekannt gewesen wäre, Gegenstand des ersten
Verfahrens hätte sein können. Und § 460 StPO bezieht sich doch
auch nur auf Fälle des § 55. Ich würd gern wissen, ob und was
ich da falsch verstehe / nichte beachte.

Du hast schon recht. Streng von der juristischen Definition des Begriffs Gesamtstrafe her gibt es die Gesamtstrafenbildung mit einer Tat nach dem ersten Urteil nicht. Allerdings muss im zweiten Urteil die erste Strafe mit berücksichtigt werden, und so kommt man rein praktisch doch wieder dazu, dass jemand eben nicht erst die drei und dann die fünf Jahre absitzt, sondern insgesamt irgendwas zwischen fünf und acht Jahren.

Eine schöne Zusammenstellung findet man hier http://www.lexexakt.de/glossar/nachtraeglichegesamts…

Aber so in die Tiefe wollte ich hier für Laien eigentlich gar nicht gehen.

Gruß vom Wiz