Hallo!
im Zusammenhang mit Tateinheit/Tatmehrheit wird die
Gesamtstrafe gebildet (§§ 52 - 54 StGB),
Das ist mir schon klar. Aber es kommt auf den Zeitpunkt an. Natürlich. Wenn ich man die Taten isoliert betrachtet, ist das alles Tatmehrheit. Aber:
ist ein Täter bereits
abgeurteilt und es komnt noch etwas heraus, folgt § 55 StGB,
460, 462a StPO, würde ich jetzt einmal denken.
§ 55 StGB denke ich eben nicht, weil das nur, so wie ich ihn bisher verstanden habe und noch verstehe, nur die Fälle meint, in denen ich wegen Raubes im Knast sitze und es kommt heraus, dass ich drei Monate davor noch einen bei seite geschafft habe. Wenn das so Salopp Sinn macht.
Nur Taten, die vor der abgeurteilten Tat stattgefunden haben, sind einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 zugänglich. Und um eine solche handelt es sich ja in dem angesprochenen Fall gerade nicht.
Der Sinn bei der Sache ist doch folgender: Da hat jemand eine Strafe bekommen. Wenn das Gericht, als es das Urteil gefällt hatte, von der anderen Straftat gewusst, wäre dies im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt worden. Deswegen soll das auch nachräglich möglich sein, weil es ja nur ein Zufall ist, dass das im ersten Verfahren nicht Gegenstand war. Man will den Täter also nicht schlechter stellen.
Für Strafteten, die nach einer rechtskräftigen Verurteilung begangen worden sind, sehe ich keine Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung. Wenn das aber Wiz so sagt, wird da wohl was dran sein. Ich weiß nur nicht, woraus das folgt. Jedenfalls nicht aus § 55 StGB, § 460 StPO. Oder ich hab ein Brett vor dem Kopf.
Gruß,
Florian.