Ademptio-erbrecht

hallo,

erblasser E hinterlässt ein Haus und zwei kinder KTV1 und K2. Nach dem Testament soll KTV1 dessen Testamentsvollstrecker werden. Er wird im Testament angewiesen, dass Haus zu verkaufen und den Erlös hälftig mit K2 zu teilen. Vor dem Erbfall überträgt E - möglicherweise zur Gläubigerbenachteiligung - das Haus an KTV1 im Wege der Schenkung. Unmittelbar nach dem Erbfall verkauft KTVG1 das Haus. Hat K2 - einen Anspruch auf eine Hälfte des Erlöses ?

Fragestellung - bitte beachten -: Ist es gerechter anzunehmen, dass durch die Schenkung die Bestimmung des Testamentes, die zur hälftigen Teilung führt, widerrufen wurde (revocatio adempto), und KTV1 alles kriegt; oder ist es gerechter anzunehmen, dass durch die Schenkung nur der Anspruch von KTV1 auf seine Hälfte des Erlöses vorab erfüllt wurde, aber der Anspruch von K2 auf seine Hälfte erhalten bleibt (satisfactio adempto) ?

Kann sich im deutschen Erbrecht diese Frage überhaupt stellen ?

Wie wäre die Frage in einer Rechtsordnung zu beantworten, die keine Pflichtteilsrechte oder Noterbenrechte kennt ?

Liebe Grüße A.

Hallo,

also zunächst einmal kann der lebende Erblasser mit seinem Vermögen machen was er will und muss sich dabei von irgendwelchen irgendwann mal aufgesetzten Testamenten nicht beschränken lassen (im Gegensatz zu einem Erbvertrag). D.h. man kann das Testament beim Vorgang des Verschenkens außen vor lassen. D.h. das Vermögen/Erbmasse ist jetzt um den Wert Hauses gemindert. Vererbt wird, was übrig bleibt, und Klauseln, die sich auf die Verwertung des Hauses beziehen werden obsolet.

Da wir in D ein Pflichtteilsrecht mit Pflichtteilsergänzungsanspruch haben stellt sich jetzt aber natürlich für den übergangenen zweiten Erben die Frage, ob er ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann. Dazu müsste man sich ansehen, ob der ihm jetzt noch zufallende Erbteil (ohne Berücksichtigung des Wertes des Hauses) weniger ist als das, was er bekommen hätte, wenn er nur den Pflichtteil geltend gemacht hätte (unter hypothetischer Einrechnung des Hauswertes). Da die Schenkung noch keine zehn Jahre zurück liegt, kann er dann, wenn er sich jetzt mit der Annahme des Erbes schlechter stellen würde hierauf verzichten und statt dessen den Pflichtteil geltend machen und bekommt dabei auf den Wert des Hauses einen Ergänzungsanspruch. Oder in einfachen Zahlen ausgedrückt: Bekommt er ohne Haus als Erbe weniger als 1/4 von dem was er als Pflichtteil inkl. Haus bekommen würde, rechnet sich die Geschichte mit dem Pflichtteil.

Gruß vom Wiz

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Hallo Wiz,

vielen Dank für die Antwort, daraus wird immerhin klar, dass sich diese Rechtsfrage in Deutschland gegenwärtig aufgrund des Pflichtteilsergänzungsanspuchs so nicht stellt. Falls es interessiert, hier mal ein Beispiel für einen Fall, wo sich damit ein Gericht beschäftigt hat:

http://caselaw.lp.findlaw.com/scripts/getcase.pl?cou…

Der Link sollte zu der Entscheidung In Estate of Baur führen, die einen ähnlichen Fall betrifft.
Liebe Grüße A.