Adoption durch leiblichen Vater?

Guten Tag,

ich habe da mal eine Frage. Wenn ein uneheliches Kind seine Mutter verliert (die das alleinige Sorgerecht hatte) kann es dann von dem leiblichen Vater adoptiert werden? Wie sieht es aus, wenn das Kind volljährig ist? Nimmt es dann den Nachnamen des Vaters an? Was würde das ganze kosten und wie lange dauert es, bis eine Adoption vollständig abgeschlossen ist?
Würde mich sehr über Antworten freuen, vielen lieben Dank im voraus.

AdAstra

Hallo,

generell nimmt das Kind nicht automatisch den Namen des Vaters an.
Es kann nach Prüfung durch das Jugendamt eine Adoption beantragt werden. Ob die Durchgeht liegt beim Richter.

Kosten ???

Am besten Anwalt für Familienrecht kontaktieren und nicht auf Antworten aus dem Forum verlassen.

Gruß

Hallo,
kann leider bei diesem juristischen Problem nicht weiter helfen.

Grüße Andreas

Hallo,

leider kann ich dazu nicht weiterhelfen.

Viel Glück!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Entschuldigung, aber die Frage geht völlig an mir vorbei. Ich kann dazu gar nichts sagen.

Hoffentlich können andere besser helfen.

Als erstes muß der Vater das Sorgerecht für das Kind beantragen. Ist das Kind volljährig, entfällt das mit dem Sorgerecht. Bei minderjährigen ist dann eine Adoption nicht nötig da es beim leiblichen Vater ist und auch dessen Namen tragen kann. Ein voljähriger kann/muß sich selbst entscheiden ob er vom Vater adoptiert werden will und dessen Namen annimmt.

Soweit mein Kenntnisstand

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo erstmal!
Es gibt da eine logische Linie entlang Deine Frage beantwortbar erscheint:
Das Sorgerecht wurde wohl vom Vormundschaftsgericht zunächst beiden Elternteilen entzogen und dann der Mutter zugesprochen. Wenn nun die Mutter stirbt, so fällt das Sorgerecht wieder an das Vormundschaftsgericht zurück.
Grundsätzlich kann jeder (auch der leibliche Vater) nach der Prüfung durch das Vormundschaftsgericht ein Kind adoptieren.
Das V-Gericht ist zuständig bis zur Volljährigkeit des Kindes (soweit ich weiß), danach kann das Kind (der Erwachsene) selbst entscheiden, ob und von wem sie/er adoptiert werden möchte. Für diese Erwachsenenadoption (Annahme an Kindes statt) ist, glaube ich, das Standesamt zuständig.
Ob der Name übernommen wird, liegt in der Zuständigkeit (Entscheidung) der adoptierten Person. Am besten beim Standesamt nachfragen.
Über die anfallenden Kosten und die Bearbeitungsdauer habe ich keine Ahnung, auch hier gilt: eine Anfrage beim Standesamt könnte da abhelfen.

mfg

StefanH

Hallo!
Leider kann ich Dir bei dieser Frage nicht weiterhelfen. Ich denke, dass Dir am besten ein Fach-Anwalt für Familienrecht helfen kann. In hamburg kenne ich die Kanzlei Tonder-Tetz (Telefonnr findest Du im Internet).