Adoption einer Erwachsenen Tochter

Ein freundliches Hallo an alle,

Weibliche Person A möchte Person B (weibliche 38jährige) von männlicher Person C adoptieren, womit Person B und C einverstanden sind.
Person A ist mit Person C verheiratet.
Wie hoch wären die Kosten, die auf Person A zukommen würden?

Im voraus vielen Dank für Antworten!
Liebe Grüße,
Maria

Hi,

wenn mir die Frage gestattet ist: Warum?

Wenn es um Erbsachen geht, das kann man anders regeln.
Mutter wird man für eine 37jährige nicht mehr sein können.
Adoption ist wirklich für was anderes gedacht.

Gruß
Elke

Hi Elke,

wenn mir die Frage gestattet ist: Warum?

natürlich!

Wenn es um Erbsachen geht, das kann man anders regeln.

Ohne Adoption wird - soweit ich weiß - höhere Erbschaftssteuer berechnet.

Adoption ist wirklich für was anderes gedacht.

Person A hat aber nun mal keine eigenen Kinder und möchte die Adoption. Für was ist die Adoption in deinen Augen denn gedacht?

LG,
Maria

Hi,

wenn mir die Frage gestattet ist: Warum?

ist doch nun wirklich leicht.

Das Adoptivkind rückt in die Reihe der 1.rangigen Erben vor und muss sich nicht mit irgendwelchen Ämtern und anderen evtl. vorhandenen nachrangigen evtl. pflichtteilsberechtigen Erben rumschlagen.

Dann kommen Dinge wie Pflege, evtl. Pflegschaften oder nur der Besuch und das Informationsrecht bei schwerer Krankheit (Krankenhaus) hinzu. Diese Person hat keinerlei Rechte auf nichts und das alles ändert sich dann.

Gruss
Roger

Hi,

Ohne Adoption wird - soweit ich weiß - höhere Erbschaftssteuer
berechnet.

Okay, das kann ich akzeptieren.
Ich denke bei Adoption halt ganz automatisch an Kinderadoption
und weiß, dass es da heftige Gegenstimmen gegen Stiefeltern-
adoptionen gibt (die Gründe haben mehr mit Identitäts- und
Selbstbestimmungsrechten der Adoptierten zu tun, weniger
mit rechtlichen Grundsätzen).

Gruß
Elke

Hi Maria,

Weibliche Person A möchte Person B (weibliche 38jährige) von
männlicher Person C adoptieren, womit Person B und C
einverstanden sind.
Person A ist mit Person C verheiratet.
Wie hoch wären die Kosten, die auf Person A zukommen würden?

Das heißt also, eine Frau will die volljährige Tochter ihres Ehemannes adoptieren, und sowohl Tochter, als auch Ehemann sind einverstanden.

Falls die Tochter verheiratet ist, muss auch ihr Ehepartner einverstanden sein und zustimmen, gleiches gilt für eine Lebenspartnerschaft.

Das Gericht wird prüfen, ob zwischen der Frau und der Tochter ihres Ehemannes ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
§ 1776 (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

Falls der Altersunterschied zwischen Frau und Tochter geringer als normal üblich ist (was ja möglich ist), KÖNNTE es Probleme geben, muss aber nicht.

Die Annahme eines Volljährigen als Kind (die Adoption heißt im Gesetz „Annahme als Kind“) läuft etwas anders als die Annahme eines Minderjährigen, beispielsweise bleiben die alten Verwandschaftsverhältnisse bestehen. In dem geschilderten Fall kann allerdings eine Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen erfolgen, da „der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt“, das muss allerdings extra beantragt werden.
§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
(1) 1Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt …
.

Am Besten ist es, mit diesem Anliegen zu einem Notar zu gehen, der wird sich um alle Formalien kümmern und auch genau erklären, welches die Voraussetzungen und die Folgen sind.

Die Kosten für eine Annahme als Kind sind lächerlich niedrig, die Notargebühren belaufen sich auf unter 40 EUR (kein Tippfehler), an die Gerichtskosten kann ich mich nicht erinnern, falls überhaupt welche erhoben wurden.

Vorsicht ist geboten bei folgendem Sonderfall: Die Tochter möchte nach der Annahme als Kind heiraten und den neuen Namen weitergeben oder sie möchte vor der Annahme heiraten oder ist bereits verheiratet und möchte den neuen Namen zum Ehenamen machen. Das geht, da ist aber einiges zu beachten, insbesonder, wenn Annahme und Eheschließung zeitlich nahe beieinander liegen oder liegen könnten. Sollte das hier der Fall sein, bitte mich nochmal nach den Details fragen, da kennt auch manche Notar die Fallen nicht.

Falls Du noch Fragen hast, …

Grüße
Sebastian

Korrektur

Das Gericht wird prüfen, ob zwischen der Frau und der Tochter
ihres Ehemannes ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
§ 1776 (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen
werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem
Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden
ist.

§1767, nicht 1776

Nachfrage
Hallo Sebstian,

Die Annahme eines Volljährigen als Kind (die Adoption heißt im
Gesetz „Annahme als Kind“) läuft etwas anders als die Annahme
eines Minderjährigen, beispielsweise bleiben die alten
Verwandschaftsverhältnisse bestehen
. In dem geschilderten Fall
kann allerdings eine Annahme nach den Vorschriften über die
Annahme eines Minderjährigen erfolgen, da „der Annehmende das
Kind seines Ehegatten annimmt“, das muss allerdings extra
beantragt werden.

Ich bin hier auf etwas interessantes gestoßen zu dem ich gerne nachfragen würde.
Nehmen wir an ein Kind hätte zwei Väter - einen leiblichen und einen Stiefvater.
Es soll aus vielerlei Gründen keine Adoption erfolgen.
Unter anderem deshalb nicht, weil die Rechte gegenüber dem leiblichen Vater nicht eingeschränkt werden sollen.
Würde die Adoption jetzt erfolgen, nachdem das Kind volljährig ist, würden dann weiter seine Rechte gegenüber dem leiblichen Vater erhalten bleiben, und zusätzlich die gleichen Rechte gegenüber dem Stiefvater entstehen?
(Es geht dann natürlich hauptsächlich noch um Erbgeschichten!)

Danke für Deine/Eure Mühe
Gruß
Kerstin

Tausend Dank! Du hast mir sehr geholfen! owT

Hallo Kerstin,

Würde die Adoption jetzt erfolgen, nachdem das Kind volljährig
ist, würden dann weiter seine Rechte gegenüber dem leiblichen
Vater erhalten bleiben, und zusätzlich die gleichen Rechte
gegenüber dem Stiefvater entstehen?

Ich habe das zumindest so verstanden, ich bin allerdings kein Anwalt.

§ 1770 Wirkung der Annahme

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

Dass es hier um die Annahme eines Volljährigen geht, steht hier nicht explizit drin, aber der 1770 gehört zum entsprechenden Untertitel (Buch 4 Familienrecht, Abschnitt 2 Verwandtschaft, Titel 7 Annahme als Kind, Untertitel 2 Annahme Volljähriger).

Hier sollte man sich aber unbedingt von einem Anwalt bzw. Notar gründlich beraten und über alle Wirkungen und Folgen informieren lassen und dabei auch nicht aus falscher Scham nebulös darum herumreden, was man eigentlich wissen will, nur weil man vielleicht nicht als „erbgierig“ erscheinen will.

Es ist gut, wenn man weiß, dass es diesen Unterschied gibt, alle Einzelheiten muss der Fachmann auf diesen speziellen Fall bezogen klären, sonst kann’s teuer werden.

Grüße
Sebastian

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Hallo Sebastian,
danke für deine Antwort und deinen besorgten klaren Hinweis.
Es geht weniger darum erbgierig zu sein, als eventuell größere Gerechtigkeit zu schaffen und das ohne weitere Probleme.
Ich werde deine Info einfach im Hinterkopf behalten.
Die gemeinte Stieftochter ist erst 11.
Und der Stiefvater und ich sind in besten Jahren und bei bester Gesundheit.
Und wenn es jemals soweit wäre, dann würden wir uns ausgiebigst beraten lassen.

Viele Sternchen für dich zu Weihnachten
Gruß
Kerstin