Adoption,Erbrecht,Pflichtteil

Hallo ich habe eine frage.
Meine Mutter wurde weit vor 1977 adoptiert,diese Adoptivfamilie verstarb bis 1982,damals bekam meine Mutter dort Ihren Erbpflichtteil 50%,mein Bruder und ich je 25%,meine Mutter verstarb 2009,und Ihre Leibliche Mutter 2010 diese hat mich als Alleinerben eingesetzt,ich habe aber noch 2 Geschwister,meine frage ist haben diese ein Pflichteilsrecht,ja oder nein,und wie hoch ist dieser in %. Vielen dank für antworten

Hallo,

ich bin nicht ganz sicher, ob meine Antort richtig ist, denn ich bin keine Spezialistin für Adoptionsrecht. Gemäß § 1755 BGB erlöschen mit der Annahme das Verwandtschaftsverhältnis des
Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

Wenn ich Dich richtig verstahnden habe, ist die verstorbene „leibl. Mutter“ „eigentlich“ Deine Großmutter. Dieses Verwandtschaftverhältnis ist durch die Adoption erloschen. Damit wäre auch das Verwandschaftsverhältnis zu Deinen Geschwistern erloschen, wenn die „leibl. Mutter“ „eigentlich“ die Großmutter Deiner Geschwister wäre.

Dann hätten Deine Geschwister ihr gesetzl Erbrecht verloren, ich bin abernicht sicher. Wenn es zu einem Erbstreit kommen sollte, beauftrage einen Fachanwalt für Erbrecht, die Geldausgabe dürfte sich lohnen.
Ingeborg
Ingeborg

Hallo,
ich versuche zu sortieren. Die Adoptivgeschichte lässt mich fragen, wurde Ihre Mutter von den Adoptiveltern als Kindesadoption oder als Erwachsenenadoption gemacht. Wenn eine Kindesadoption stattfand, ist Ihrem Mutter aus der Erblinie der Eltern, sprich der Oma, raus. Wenn, und das glaube ich, eine Erwachsenenadoption (was nicht unbedingt mit dem Alter zu tun hat, sondern mit der vertraglichen Gestaltung im Adoptionsvertrag)dann ist Ihre Mutter und Sie als Kind immer noch erbfähig.
Habe ich richtig gelesen:
Ihre Oma ist verstorben, Ihre Mutter war bereits vorverstorben.
Die Oma hat Sie zum Alleinerben eingesetzt.
Frage: Hat oder hatte die Oma außer Ihrer Mutter noch andere Kinder? Wenn nicht, dann hätte Ihre Geschwister den gleichen gesetzlichen Erbanteil wie Sie. Der Pflichtteilsanspruch beträgt davon 50 % -also die Hälfte- in Geld. Bei drei Kindern hätte jedem Kind 1/3 Anteil zugestanden. Pflichtteil wäre also 1/6 Anteil, den beide Geschwister haben. Der Anspruch verjährt übrigens nach zwei Jahren, ab Erbfall.
MfG
PB

Hallo,

das ist eine sehr schwierige Frage. Aus dem Bauch würde ich sagen, wenn Ihre Mutter tatsächlich adoptiert wurde, besteht erbrechtlich kein familiärer Zusammenhang zur leiblichen Mutter mehr, so dass es auch keine Pflichtteile gibt. Außerdem stellt sich mir die Frage, ob bei der von Ihnen geschilderten Konstellation überhaupt Pflichtteilsansprüche entstehen. Das müsste man im Einzelnen einmal durchprüfen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth