Folgende Situation: Frau mit Kind, Vater bereits verstorben, heiratet einen neuen Mann. Dieser möchte nun das Kind adoptieren.
Das Kind ist aufgrund des Todes seines Vaters an deren Erbfolge getreten und würde von seinen Großeltern erben.
Erlischt mit der Adoption durch den neuen Mann der Mutter der Erbanspruch, den das Kind an seinen leiblichen Vater/Großeltern hätte?
Wie sieht es mit den Rechten/Pflichten aus, die sich für das Kind durch die Adoption ergäben? Hätte das Kind einen Erbanspruch gegenüber dem Adoptivvater?
Ja, durch die Adoption werden alle rechtlichen Beziehungen des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie gekappt. Der Adoptivvater tritt mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des leiblichen Vaters.
Das Kind hätte gegenüber seinen leiblichen Großeltern keinen Erbanspruch mehr und wäre stattdessen bei seinem Adoptivvater (bzw. ggf. dessen Eltern) erbberechtigt.
Zumindest ist das die Situation bei einer „normalen“ Adoption. Möglicherweise gibt es für Stiefkindadoptionen Ausnahmeregelungen, würde ich aber nicht wirklich logisch finden.
in diesem Fall wäre es ja keine „normale“ Adoption, da
das zu adoptierende Kind bereits volljährig ist. Soweit ich weiß, gibts da doch andere Regelungen, oder?
Ach so, bei volljährigen Kindern ist eine Adoption rechtlich irgendwie anders, damit kenne ich mich aber nicht aus. Würde ich im Zweifel auch einfach mal beim Jugendamt nachfragen, wahrscheinlich sind die da trotzdem zuständig oder können zumindest weiterhelfen.
Hallo,
wenn das Kind minderjährig ist und es von Ihrem jetzigen Mann adoptiert wird, fallen alle Erb- und Pflichtteilsansprüche gegenüber den Eltern und Verwandten Ihres verstorbenen Mannes weg. Die Großeltern könnten zwar das Kind als Erbe einsetzen, dann stellt sich aber die Frage der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.
Wenn das Kind aber volljährig ist oder bald volljährig wird, kann eine Erwachsenenadoption vorgenommen werden, dann kann das Kind von allen Eltern und Großelternteile erben, ohne Probleme.
Gegenüber dem Adoptivvater hätte das Kind bei seinem Tode auf jeden Fall einen Erbanspruch.
MfG
PB
Hallo anische,
ich denke, dass der Erbanspruch durch die Adoption erlischt. Rechten und Pflichten wären wie bei einem leiblichen Kind. Erbanspruch gegenüber dem Adoptivvater besteht auch.
mfg
Lara50
Durch die Adoption erlischt der Erbanspruch nach dem gesetzlichen Erbrecht, da nach der Adoption keine verwandschaftliche Beziehung zu den Großeltern lt. Gesetz mehr besteht.
Da man das Alter u. das Verhältnis der betr. Personen ( Enkel, Großeltern ) nicht kennt, bleibt es den Großeltern überlassen dem leiblichen Enkelkind trotzdem als Erbe einzusetzen. Wobei dann der Adoptivvater der Vormund ist und somit das Erbe bis zur Volljährigkeit des Erben mit allen Rechten
verwaltet.
Der zweite Punkt ist die Erbschaftssteuer die natürlich nach der Adoption erheblich
höher ausfallen wird als bei Nichtadoption.
Die Großeltern können natürlich auch im Falle einer Adoption einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der das Erbe der Großeltern bis zur Volljährigkeit
des Enkels verwaltet nach deren Auflagen.
Also es liegt alleine im Ermessen der Großeltern, wie hier verfahren werden soll.
Sie alleine bestimmen per Notar, wie und durch wem, das Erbgut zu den niedergeschriebenen Bedingungen verwaltet wird bis zur Volljährigkeit.
Dem Enkel wünsche ich, dass ihm seine Großeltern bis zu seiner Volljährigkeit und darüber hinaus lange erhalten bleiben.
die Antwort ist ganz einfach. Durch das Adoptieren wechselt das adoptierte Kind in seine neue Familie und der Erbanspruch erlischt somit gegen die „alte“ Familie. Das Kind erbt dann in der „neuen“ Familie wie ein leibliches Kind.
Ihre Fragen hängen von der Art der Adoption an, inbesondere ob eine minderjährigen oder volljährigen Adoption erfolgt ist - zudem vom Zeitpunkt der Adoption.
In der Regel findet sich auch im Adoptionsbeschluss entsprechende Ausführungen zum weiteren Bestand der familiären Beziehungen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
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Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2 http://www.vorsorgeordnung.de
Also das ist schon ne sehr spezielle Frage und ich bin kein Rechtsexperte. Durch die Adoption gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Vaters auf den Adoptivvater über, soviel denke ich mal ist sicher. Das heisst amEnde für mich auch, dass normalerweise ein Erbanspruch da sein müsste.
Was das allerdings für die Erbfolge im Bereich des verstorbenen leiblichen Vater bedeutet kann ich nicht beurteilen.
Hier wär ein kurzer Besuch bei einem Familienanwalt ratsam.