Hallo,
angenommen Herr A und Frau B adoptieren das Mädchen C.
Kann Herr A (z. B. nach Scheidung oder Tod von B) seine Adoptivtochter heiraten?
Falls ja, müsste dazu die Adoption erst aufgehoben werden?
Hallo,
angenommen Herr A und Frau B adoptieren das Mädchen C.
Kann Herr A (z. B. nach Scheidung oder Tod von B) seine Adoptivtochter heiraten?
Falls ja, müsste dazu die Adoption erst aufgehoben werden?
Ja ( und eigentlich nein) §1308BGB und 1766 BGB
Hallo,
-> vorweg, bin kein Experte!
Es gibt dazu die folgenden Gesetze ( für deutsches Recht):
§ 1308 BGB
Annahme als Kind
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
§ 1766 BGB
Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
Demnach darf A seine Tochter C heiraten. Die Annahme als Kind, also die Adoption wird dadurch im Nachhinein gelöst.
Gruß Finjen