Adreßbuchschwindel

Hallo alle!
Ich will hier mal auf eine ganz üble Masche hinweisen, nämlich auf den Adreßbuchschwindel! Gehört eigentlich eher ins Brett Existenzgründung, aber Doppelpostings sind ja nicht genehm.
Also: Man - insbes. Selbständige, junge Unternehmer usw. - bekommt eine „Rechnung“, die in Aufmachung, Form und Farbe einer Rechnung der Telekom für einen Eintrag in die Gelben Seiten täuschend ähnlich sieht. Tatsächlich aber handelt es sich um einen Auftrag zur Erstellung eines solchen Eintrags in einem (unbedeutenden) ähnlichen Verzeichhnis.
Daher Vorsicht! Wer solche „Rechnungen“ bekommt, sollte genau prüfen, was dahinter steckt - auch wenn er als Existenzgründer oder Jungunternehmer genug anderes zu tun hat.
Ob es sich dabei um Betrug § 263 StGB handelt ist übrigens umstritten. Egal: Hauptsache, man zahlt nicht!
frank

Hi Frank,

auf den ersten Blick sieht es tatsächlich so aus, als hätte man bereits einen Eintrag in einem Branchenbuch „beantragt“. Wenn man aber das Kleingedruckte liest, geht eindeutig (!) daraus hervor, dass es sich nur um ein Angebot handelt und der Auftrag durch Begleichung der Rechnung bezahlt wird. Es handelt sich in diesen Fällen also nicht um Betrug.

In Ordnung finde ich das auch nicht (gehört verboten!) aber so isses nun mal.

Gruß

Dagmar

Einspruch Dagmar! Diese Abzocker werden wegen Betruges verurteilt. Dazu gibt es eine ganze Menge an Urteilen. Das Problem ist nur dadurch nicht ausrottbar, weil die Schlauberger immer wieder neue Firmenbezeichnungen erfinden. Wer sich über die diversen Namen informieren will, wende sich an die IHK (egal wo!). In regelmäßigen Abständen veröffentlichen diese Stellen immer wieder die Namen der Ganoven.

Ich habe mir angewöhnt, je nach der Gestaltung der Texte, die „Eintragungsangebote“ wegzuwerfen, der Staatsanwaltsschaft kommentarlos zu senden oder an die IHK für deren Sammlung weiterzuleiten. In jedem Fall gilt, genau anschauen, wer ca. 400 DM von einem will!

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Hi Klaus,

ich sehe es ein und behaupte von nun an das Gegenteil. :wink:

Gruß

Dagmar

Hallo!
Die Frage, ob der sog. Adreßbuchschwindel ein Betrug i.S.d. § 263 StGB ist, ist in der Tat umstritten. Der BGH hat in 1997 einmal Betrug verneint. Informativ zum Problem: Grabe in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, S. 2868 ff.
Darum ging es mir aber nicht, da die Schwindelfirmen immer ziemlich schnell verschwinden. Auch zivilrechtliche Rückforderungsansprüche stehen nur auf dem Papier.
Wichtig ist, dass erst gar nicht gezahlt wird!
mfg Frank

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Hi Frank,

wichtig ist bei dieser Sache vielleicht, dass man die Post auch richtig und komplett liest. Denn so erspart man sich möglicherweise 'ne Menge Ärger. Fakt ist ja, dass auf dem anhängenden Abschnitt vermerkt ist, dass ein Auftrag mit Begleichung der Rechnung erst erteilt wird. Vorschnell sollte man auf keinen Fall irgendwas bezahlen. Schon gar nicht an eine Firma, von der man bisher nie etwas gehört hat.

Gruß

Dagmar