Adresse angeben bei Warenrückgabe

Hallo,

angenommen folgende Situation: Ein Kunde reklamiert kaputte Schuhe. Der Verkäufer bietet an, sie zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Er verlangt jedoch die Angabe von Adresse und Unterschrift, obwohl beim Kauf bar bezahlt wurde, also keine Adresse hinterlegt wurde.

Ist dies zulässig und für den Vorgang überhaupt nötig?

LG

Ajo

Hallo!

angenommen folgende Situation: Ein Kunde reklamiert kaputte
Schuhe. Der Verkäufer bietet an, sie zurückzunehmen und den
Kaufpreis zu erstatten. Er verlangt jedoch die Angabe von
Adresse und Unterschrift, obwohl beim Kauf bar bezahlt wurde,
also keine Adresse hinterlegt wurde.

Wahrscheinlich wurden die Schuhe erst kürzlich erworben und sind aufgrund mangelhafter Herstellung kaputt. Oder?

Ist dies zulässig und für den Vorgang überhaupt nötig?

Ein Käufer kann gemäß §§ 437 Nr.2, 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten. Voraussetzung ist aber, dass er dem Verkäufer vorher eine angemessene Frist zur Leistung/Nacherfüllung gesetzt hat.

In der beschriebenen Situation hat der Verkäufer offensichtlich auf sein Recht zur Leistung/Nacherfüllung verzichtet und direkt den Rücktritt angeboten. Das hätte er nicht tun müssen.
Adresse und Unterschrift wollte er wahrscheinlich haben, weil er die Schuhe zum Hersteller zurückschickt. Wenn der dann aber feststellt, dass die Schuhe aufgrund eines Verschuldens des Käufers und gerade nicht wegen mangelhafter Herstellung beschädigt wurden,dann bleibt der Verkäufer am Ende auf dem Schaden sitzen. Dieser hat folglich ein berechtigtes Interesse an Adresse und Unterschrift des Käufers.

Ich sehe keinen Grund, warum es unzulässig sein sollte, sich abzusichern, wenn man schon so kulant ist, ohne Zwang, gleich den Kaufpreis zurückzuzahlen.
Das kann auch ganz anders ablaufen … :wink:

LG Tine