Adresse eines Kontoinhabers erfahren ?

Hallo!
Folgendes Problem,ist etwas knifflig: Firma A bezieht Artikel bei Firma B. Durch einen dummen Zufall begleicht Firma A eine Rechnung doppelt an Firma B, hat nun also quasi ein Guthaben bei B. B verspricht,das Geld zurückzuzahlen,tut das aber nicht. Kurz danach setzt sich Firma B ab,ist nicht mehr zu erreichen…weder telefonisch,noch per Mail oder Post. Allerdings existiert das Firmenkonto offenbar noch,wie eine Testüberweisung ergeben hat. Firma A hat die Möglichkeit, von Kunden Beträge per Lastschrift einzuziehen. Davon macht A nun Gebrauch und bucht den überzahlten Betrag einfach von B’s Konto ab. Doch B bucht den Betrag nach einigen Tagen einfach wieder zurück. Das Spiel könnte man so weiterspielen,wovon aber keine Seite etwas hat. Was könnte A tun,um dauerhaft an sein Geld zu kommen ? Gibts eine Möglichkeit, an die Adresse hinter dem Konto von B zu kommen,um diesen zu belangen ?

Hallo!
wie eine

Testüberweisung ergeben hat.

Es wurd eine Testüberweisung gemacht? =) Auch mal eine lustige Idee!
Firma A hat die Möglichkeit, von

Kunden Beträge per Lastschrift einzuziehen.

Hat Firma A denn eine Einzugsermächtigung oder eine unterschrieben Erlaubniss für Lastschriften?!?
Ansonsten macht sich Firma A hier ganz schnell strafbar!

Die Kontodaten wird einem keine Bank der Welt preis geben.Wozu auch. Firma A muss doch wissen, welchen Empfänger sie auf der Überweisung angegeben hat. Dies ist dann der Kontoinhaber.

Ansonsten greift hier das „normale“ Mahnverfahren. Firma A setzt einen angemessene Frist zur Erstattung. Danach „kann“ man Anwalt oder ein Inkassobüro einschalten. Vorausgesetzt, man kann seine Doppelzahlung sachgerecht beweisen.

Ich würde Firma A vorab aber auch raten, die Geschäftsbeziehung zu überdenken. Wie lange besteht sie? Soll sie noch bestehen? Und ob sich der Aufwand hierfür lohnt spielt leider in meinen Augen auch ein Rolle, da der Fall wohl kaum in kurzer Zeit gelöst werden kann.

Aber das sind alles nur Tipps die mir so spontan einfallen.

Gruß
Samy
(Dies ist ein Portal für Hilfesuchende, diese gebe ich nach bestem Wissen und Gewissen. Unformelle Kritiken an meiner Meinung lasse ich unbeachtet)

Es wurd eine Testüberweisung gemacht? =) Auch mal eine lustige
Idee!

Ja…wenn Paypal das kann,kann das Otto Normalgläubiger das genauso. Sprich: 1Cent überwiesen und abgewartet,ob er zurückkommt. Wenn ja,ist das Konto zumindest noch existent. Und nach 1 Jahr vergibt noch keine Bank die Kontonummer wieder.

Ansonsten greift hier das „normale“ Mahnverfahren. Firma A
setzt einen angemessene Frist zur Erstattung. Danach „kann“
man Anwalt oder ein Inkassobüro einschalten. Vorausgesetzt,
man kann seine Doppelzahlung sachgerecht beweisen.

Das Problem hier ist,daß die Firma, die hier Geld schuldet,unter der bisher bekannten Adresse nicht mehr aufzufinden ist…Einschreiben kommen zurück, am Handy meldet sich keiner.Seltsam an der Sache: Die Festnetznummer der Firma ist noch immer vergeben,auch noch an der Adresse besagter Firma. Der Festnetzanschluß existiert übrigens noch an der alten Adresse,allerdings kennt der Anschlußinhaber angeblich besagte Firma gar nicht. Nicht sehr glaubwürdig,zumal sowohl Anschlußinhaber vom Namen her aus dem selben Kulturkreis zu stammen scheint wie der Firmeninhaber (ich weiß…muss nichts heißen). Scheinbar stellt sich der Anschlußinhaber einfach dumm.

Ich würde Firma A vorab aber auch raten, die
Geschäftsbeziehung zu überdenken. Wie lange besteht sie? Soll
sie noch bestehen?

Die Geschäftsbeziehung ansicht ist von A’s Seite aus schon längst beendet. Momentan hat A halt nur noch die Geldforderung an B. Sind zwar „nur“ um die 150€,aber auch das ist Geld. Eine gerichtliche Forderung/Inkasso dürfte wohl erstmal teurer kommen als die geschuldete Summe…Kosten,auf denen A auch noch sitzenbleiben könnte,wenn B -wie im vorliegenden Fall- nicht anzutreffen ist.

Hallo,

Firma A hat die Möglichkeit, von

Kunden Beträge per Lastschrift einzuziehen.

Hat Firma A denn eine Einzugsermächtigung oder eine
unterschrieben Erlaubniss für Lastschriften?!?
Ansonsten macht sich Firma A hier ganz schnell strafbar!

an welchen Straftatbestand dachtest Du denn konkret?

Gruß
Christian

Es wurd eine Testüberweisung gemacht? =) Auch mal eine lustige
Idee!

Ja…wenn Paypal das kann,kann das Otto Normalgläubiger das
genauso. Sprich: 1Cent überwiesen und abgewartet,ob er
zurückkommt. Wenn ja,ist das Konto zumindest noch existent.
Und nach 1 Jahr vergibt noch keine Bank die Kontonummer
wieder.

Stimmt, da gibt es so was auch. War auch nicht bös gemeint, fand die Idee nur ulkig.

Ansonsten greift hier das „normale“ Mahnverfahren. Firma A

setzt einen angemessene Frist zur Erstattung. Danach „kann“
man Anwalt oder ein Inkassobüro einschalten. Vorausgesetzt,
man kann seine Doppelzahlung sachgerecht beweisen.

Das Problem hier ist,daß die Firma, die hier Geld
schuldet,unter der bisher bekannten Adresse nicht mehr
aufzufinden ist…Einschreiben kommen zurück, am Handy meldet
sich keiner.Seltsam an der Sache: Die Festnetznummer der Firma
ist noch immer vergeben,auch noch an der Adresse besagter
Firma. Der Festnetzanschluß existiert übrigens noch an der
alten Adresse,allerdings kennt der Anschlußinhaber angeblich
besagte Firma gar nicht. Nicht sehr glaubwürdig,zumal sowohl
Anschlußinhaber vom Namen her aus dem selben Kulturkreis zu
stammen scheint wie der Firmeninhaber (ich weiß…muss nichts
heißen). Scheinbar stellt sich der Anschlußinhaber einfach
dumm.

Aber Firma a muss doch eine Rechnung oder ähnliches haben. Das währen dann die Daten an die gemahnt bzw. der Mahnbescheid erstellt werden muss.
Kommen die Einschreiben nach Annahmeverweigerung zurück oder wegen falscher Adresse? Das mit dem Telefonanschluss ist so eine Sache, hat rein erchtlich aber ja nichts mit der Sache zu tun.

Ich würde Firma A vorab aber auch raten, die
Geschäftsbeziehung zu überdenken. Wie lange besteht sie? Soll
sie noch bestehen?

Die Geschäftsbeziehung ansicht ist von A’s Seite aus schon
längst beendet. Momentan hat A halt nur noch die Geldforderung
an B. Sind zwar „nur“ um die 150€,aber auch das ist Geld. Eine
gerichtliche Forderung/Inkasso dürfte wohl erstmal teurer
kommen als die geschuldete Summe…Kosten,auf denen A auch
noch sitzenbleiben könnte,wenn B -wie im vorliegenden Fall-
nicht anzutreffen ist.

Also außer ein Mahnbescheid oder die Beauftragung eines Inkassounternehmens/Anwalts würde mir hier nicht mehr einfallen. Sicher, günstig ist das nicht und wird höchstwarscheinlich auch schnell die Höhe der Hauptforderung überschreiten, aber nichts tun?!?
Evt. ist hier ja auch noch etwas im Zivilrecht möglich? Unterschlagung? Dein Recht auf Herausgabe?
Aber dazu kann ich leider nicht viel sagen…

Ansonsten viel Glück!
Gruß
Patrick

Aber Firma a muss doch eine Rechnung oder ähnliches haben. Das
währen dann die Daten an die gemahnt bzw. der Mahnbescheid
erstellt werden muss.
Kommen die Einschreiben nach Annahmeverweigerung zurück oder
wegen falscher Adresse?

Die kommt zurück,weil es den Empfänger da nicht mehr gibt. Da wir früher aber schon Post dahingeschickt haben (die auch ankam), ist das nicht nur eine Scheinadresse gewesen. Sprich:smiley:ie Firma gabs da wirklich.

Hi

Ja…wenn Paypal das kann,kann das Otto Normalgläubiger das
genauso. Sprich: 1Cent überwiesen und abgewartet,ob er
zurückkommt. Wenn ja,ist das Konto zumindest noch existent.

Muß nicht zwangsläufig sein. Derartige Kleinstbeträge können auch auf einem Zwischenkonto landen. Das nach Jahren irgendwann mal ausgebucht wird.

Gruß
Edith

Hallo Christian,

an welchen Straftatbestand dachtest Du denn konkret?

es besteht meine Meinung nach kein direkter Bezug von der „nicht genehmigten Lastschrift“ zum „Straftatbestand“!

Aber, der Belastete kann z.B. Anzeige wegen Betruges stellen sowie wegen Lastschriftreiterei. Auch wenn der Hintergrund in dem geschildertem Fall ein anderer währe als bei dem „typischem“ Betrug oder Lastschriftreiterei.

Aber eine Anzeige ist es alle mal wert und ich glaube nicht, dass hier das Argument zählt: „Ich wollte mir meine Doppelzahlung zurückholen“!

Hier mal ein allgemeiner Auszug aus Wikipedia zum Thema Lastschrift:

Missbrauch des Lastschriftverfahrens:
Das Lastschriftverfahren kann in betrügerischer Absicht benutzt werden, sowohl zur Kreditbeschaffung (Lastschriftreiterei) als auch als unberechtigter Lastschrifteinzug in der Tätererwartung, der belastete Kontoinhaber werde dies nicht bemerken. Beides ist als Betrug strafbar.

Beweispflichten:
Der Belastende ist für das Vorliegen der Einwilligung des Kontoinhabers beweispflichtig (Kopie ausreichend).

Von daher währe ich mit nicht genehmigten Lastschriften sehr vorsichtig. Ich sage aber nicht, dass es nicht durchaus möglich und evtl. in manchen Beziehungen auch üblich sein kann so zu verfahren, aber in dem geschildertem Fall ist es Anzeigbar.

So sehe und empfinde ich es zumindest. Bin aber gerne bereit mich von aderem überzeugen zu lassen.

Gruß
Patrick

Hallo,

Aber, der Belastete kann z.B. Anzeige wegen Betruges stellen

man kann Anzeigen beliebig erstatten. Das sagt aber weder etwas über die Sinnhaftigkeit noch über die Erfolgsaussichten aus.

sowie wegen Lastschriftreiterei.

Was weder ein Straftatbestand ist noch hier irgendeinen Sinn ergibt.

Auch wenn der Hintergrund in
dem geschildertem Fall ein anderer währe als bei dem
„typischem“ Betrug oder Lastschriftreiterei.

Aha.

Aber eine Anzeige ist es alle mal wert und ich glaube nicht,
dass hier das Argument zählt: „Ich wollte mir meine
Doppelzahlung zurückholen“!

Und da wären wir wieder bei einem meiner Lieblingsprobleme: Ist es rechtswidrig, eine fällige Forderung per Lastschrift einzuziehen, ohne über eine Einzugsermächtigung zu verfügen? Bisheriger Kenntnisstand: nein.

Hier mal ein allgemeiner Auszug aus Wikipedia zum Thema
Lastschrift:

Missbrauch des Lastschriftverfahrens:
Das Lastschriftverfahren kann in betrügerischer Absicht
benutzt werden, sowohl zur Kreditbeschaffung
(Lastschriftreiterei) als auch als unberechtigter
Lastschrifteinzug in der Tätererwartung, der belastete
Kontoinhaber werde dies nicht bemerken. Beides ist als Betrug
strafbar.

Und beides hat mit dem aktuellen Fall nichts zu tun.

Beweispflichten:
Der Belastende ist für das Vorliegen der Einwilligung des
Kontoinhabers beweispflichtig (Kopie ausreichend).

Der Einreicher (und das ist der richtige Begriff; „der Belastende“ ist Dummsprech) muß lediglich seinem Kreditinstitut nachweisen (können), daß er über eine Einzugsermächtigung verfügt.

Von daher währe ich mit nicht genehmigten Lastschriften sehr
vorsichtig. Ich sage aber nicht, dass es nicht durchaus
möglich und evtl. in manchen Beziehungen auch üblich sein kann
so zu verfahren, aber in dem geschildertem Fall ist es
Anzeigbar.

„Anzeigbar“ (was für ein Wort) ist alles und im konkreten Fall ist der Lastschrifteinzig weder rechtswidrig noch strafbar.

Gruß
Christian

man kann Anzeigen beliebig erstatten. Das sagt aber weder
etwas über die Sinnhaftigkeit noch über die Erfolgsaussichten
aus.

Es ging hier auch weder um die Sinnhaftigkeit noch um die Erfolgsaussichten!

Auch wenn der Hintergrund in
dem geschildertem Fall ein anderer währe als bei dem
„typischem“ Betrug oder Lastschriftreiterei.

Aha.

Hier gibt es kein Aha. Ich habe es im Vorfeld bereits mehrfach erwähnt.

Aber eine Anzeige ist es alle mal wert und ich glaube nicht,
dass hier das Argument zählt: „Ich wollte mir meine
Doppelzahlung zurückholen“!

Und da wären wir wieder bei einem meiner Lieblingsprobleme:
Ist es rechtswidrig, eine fällige Forderung per Lastschrift
einzuziehen, ohne über eine Einzugsermächtigung zu verfügen?
Bisheriger Kenntnisstand: nein.

Solange diese Forderung grundsätzlich richtig und unbestritten ist wohl nicht. Aber, da es wohl keine rechtschaffende und ordentliche Firma ist/wahr, wird sie die Doppelzahlung wohl kaum zugeben und einer Lastschrift zustimmen.

Hier mal ein allgemeiner Auszug aus Wikipedia zum Thema
Lastschrift:

Missbrauch des Lastschriftverfahrens:
Das Lastschriftverfahren kann in betrügerischer Absicht
benutzt werden, sowohl zur Kreditbeschaffung
(Lastschriftreiterei) als auch als unberechtigter
Lastschrifteinzug in der Tätererwartung, der belastete
Kontoinhaber werde dies nicht bemerken. Beides ist als Betrug
strafbar.

Und beides hat mit dem aktuellen Fall nichts zu tun.

Daher ja auch 1. ein „allgemeiner“ Auszug und 2. sagte ich bereits mehrfach das ich mich hier nicht auf den aktuellen Hintergrund der Sache beziehe, sondern auf die „möglichen“ Rechtsfolgen.

Beweispflichten:
Der Belastende ist für das Vorliegen der Einwilligung des
Kontoinhabers beweispflichtig (Kopie ausreichend).

Der Einreicher (und das ist der richtige Begriff; „der
Belastende“ ist Dummsprech)

OK, ich werde Wikipedia sofort informieren und bitten deine Meinung dort zu veröffentlichen und den Text zu ändern.

Von daher währe ich mit nicht genehmigten Lastschriften sehr
vorsichtig. Ich sage aber nicht, dass es nicht durchaus
möglich und evtl. in manchen Beziehungen auch üblich sein kann
so zu verfahren, aber in dem geschildertem Fall ist es
Anzeigbar.

„Anzeigbar“ (was für ein Wort) ist alles und im konkreten Fall
ist der Lastschrifteinzig weder rechtswidrig noch strafbar.

Das ist Deine Auslegung! Ich sage, wenn ich eine nicht genehmigte Abbuchung auf meinem Konto feststelle, dann bringe ich dieses zur Anzeige.

Ich erläutere dem Fragendem hier lediglich was passieren „kann“. Und das ist durchaus nicht abwegig.

Welche Konsequenz eine Anzeige im weiteren Verlauf hat ist mal dahingestellt. Aber als Kontoführer, mit einer nicht genehmigten Abbuchung auf meinem Konto, bin ich in der Lage besagte Anzeigen zu erstatten.

Bist Du damit zufrieden wenn ich sage: Er macht sich dadurch nicht strafbar, kann aber vom Belasteten angezeigt werden.
Nun zufrieden?
Auch wenn dies ein widerspruch in sich selbst ist.
Ich glaube diese Diskusion bringt hier keinen weiter, solange die Argumente nur kritisiert und nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.

Verabschiedende Grüße
Samy

man kann Anzeigen beliebig erstatten. Das sagt aber weder
etwas über die Sinnhaftigkeit noch über die Erfolgsaussichten
aus.

Es ging hier auch weder um die Sinnhaftigkeit noch um die
Erfolgsaussichten!

Wenn Du das so siehst, möchte ich gerne noch den Vorschlag hinzufügen, irgendjemanden (egal ob A oder B) wegen Landfriedensbruch und Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung anzuzeigen.

Auch wenn der Hintergrund in
dem geschildertem Fall ein anderer währe als bei dem
„typischem“ Betrug oder Lastschriftreiterei.

Aha.

Hier gibt es kein Aha. Ich habe es im Vorfeld bereits mehrfach
erwähnt.

Erwähnen heißt nicht rechthaben.

Ist es rechtswidrig, eine fällige Forderung per Lastschrift
einzuziehen, ohne über eine Einzugsermächtigung zu verfügen?
Bisheriger Kenntnisstand: nein.

Solange diese Forderung grundsätzlich richtig und unbestritten
ist wohl nicht. Aber, da es wohl keine rechtschaffende und
ordentliche Firma ist/wahr, wird sie die Doppelzahlung wohl
kaum zugeben und einer Lastschrift zustimmen.

Hast Du in Deinem ganzen Leben einmal Deine Zustimmung erklären müssen, nachdem eine Lastschrift gebucht wurde? Übrigens ist es Teil des Problems, daß Unternehmen B der Lastschrift widersprochen hat.

Hier mal ein allgemeiner Auszug aus Wikipedia zum Thema
Lastschrift:

Missbrauch des Lastschriftverfahrens:
Das Lastschriftverfahren kann in betrügerischer Absicht
benutzt werden, sowohl zur Kreditbeschaffung
(Lastschriftreiterei) als auch als unberechtigter
Lastschrifteinzug in der Tätererwartung, der belastete
Kontoinhaber werde dies nicht bemerken. Beides ist als Betrug
strafbar.

Und beides hat mit dem aktuellen Fall nichts zu tun.

Daher ja auch 1. ein „allgemeiner“ Auszug und 2. sagte ich
bereits mehrfach das ich mich hier nicht auf den aktuellen
Hintergrund der Sache beziehe, sondern auf die „möglichen“
Rechtsfolgen.

Nun, Du scheinst nicht zu verstehen, was ich meine. Ich meine, daß Du Unrecht hast. Es ist weder rechtswidrig noch strafbar, eine fällige Forderung per Lastschrift einzuziehen. Kurzum: Du liegst falsch.

Beweispflichten:
Der Belastende ist für das Vorliegen der Einwilligung des
Kontoinhabers beweispflichtig (Kopie ausreichend).

Der Einreicher (und das ist der richtige Begriff; „der
Belastende“ ist Dummsprech)

OK, ich werde Wikipedia sofort informieren und bitten deine
Meinung dort zu veröffentlichen und den Text zu ändern.

Das werde ich nachher schon noch selbst machen.

„Anzeigbar“ (was für ein Wort) ist alles und im konkreten Fall
ist der Lastschrifteinzig weder rechtswidrig noch strafbar.

Das ist Deine Auslegung! Ich sage, wenn ich eine nicht
genehmigte Abbuchung auf meinem Konto feststelle, dann bringe
ich dieses zur Anzeige.

Sehr gern.

Ich erläutere dem Fragendem hier lediglich was passieren
„kann“. Und das ist durchaus nicht abwegig.

Nicht abwegig, sondern einfach nur falsch.

Welche Konsequenz eine Anzeige im weiteren Verlauf hat ist mal
dahingestellt. Aber als Kontoführer, mit einer nicht
genehmigten Abbuchung auf meinem Konto, bin ich in der Lage
besagte Anzeigen zu erstatten.

Unbetritten.

Bist Du damit zufrieden wenn ich sage: Er macht sich dadurch
nicht strafbar, kann aber vom Belasteten angezeigt werden.
Nun zufrieden?

Natürlich. Es ist unsinnig aber möglich. Solange man es nicht besser weiß, macht man sich selber auch nicht strafbar. Allerdings bist Du jetzt im Bilde und solltest Dir schon einmal § 145d StGB zu Gemüte führen.

Auch wenn dies ein widerspruch in sich selbst ist.
Ich glaube diese Diskusion bringt hier keinen weiter, solange
die Argumente nur kritisiert und nicht ernsthaft in Betracht
gezogen werden.

Seltsamer Absatz. Es liegt in der Natur der Sache, daß falsche Artikel in einem Forum korrigiert werden.

Gruß
Christian

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