Hallo,
vorab diese Frage bezieht sich auf Bankrecht, nicht auf Mietrecht.
Angenommen ein Vermieter überschreibt sein Haus auf seine Kinder und bittet seine Mieter, die Miete demnächst auf ein Gemeinschaftskonto der Kinder weiter zu bezahlen. Alles was die Mieter vom alten Vermieter erhalten ist ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, das er sein Haus an seine Kinder überschrieben hätte, ohne alle Namen und Adressen der „neuen Vermieter“ zu erwähnen und eine Bankverbindung, mit dem Namen eines der Kinder sowie die schriftliche Aufforderung, das die Miete auf dieses Konto gehen soll. Der alte Vermieter denkt jedoch garnicht daran, die Namen aller Kinder zu nennen, weder dessen Adresse. Die sog. neuen Vermieter wären also weder erreichbar noch melden sie selbst mal bei den Mietern. Die Mieter wissen, sie könnten jetzt entweder auf stur schalten und bei einer Kündigung dem alten Vermieter diese zu schicken, da sie nicht verpflichtet sind, den Adressen seiner Kinder hinter her zu laufen oder sie könnten sich ein Grundbuchauszug holen, was jedoch Gebühren kostet und wo nicht sicher ist, ob die Kinder wirklich bereits im Grundbuch drinnenstehen bzw. ob die Umschreibung auch wirklich stattgefunden hat.
Nun gehen die Mieter zur Bank und verlangen die Adresse des Kontoinhabers, an dem sie nun die Miete zahlen und erklären hierfür auch die Gründe. Die Bank erklärt jedoch, sie dürften die Adresse des Kontoinhabers trotzdem nicht rausgeben weder sagen. Handelt die Bank rechtens. ? Wenn nur ein Name des Kontoinhabers bekannt ist, kann es sich dann trotzdem um ein Gemeinschaftskonto handeln. ?
Vielen Dank
Dagmar