Adressenänderung im Fahrzeugbrief,Fahrzeugschein

Liebe/-r Experte/-in,bin von einem Streifenwagen angehalten worden.Musste den Führerschein zeigen.Alles O.K. (Erste Hilfe Kasten ,Warndreieck,nicht angetrunken und und und…)bis auf die Anschrift im Ausweis.Bin umgezogen.Zu dem Zeitpunkt SEIT EINEM MONAT.Den Fahrzeugbrief umschreiben und all die dazu gehörende Unterlagen vergessen habe ich nicht.An dem Tag nur im Ausweis neue Anschrift und der „neue“ Mietvertrag.Das ALLES wollte ich innerhalb der nächsten 6Monate machen.Ist es FALSCH? Oder darf ich es so lange mit der Änderung hinziehen bzw. die Frist dazu nutzen.Vom Beamten konkret wurde zu mir gesagt.Ich soll den Fahrzeugschein und Brief umschreiben lassen.Bis wann?Das sagte er nicht.Ich darauf sagte,ich mache es demnächst.Ich sollte bei der Polizeidienststelle die Änderung vorlegen.Bei der „Mitteilung über Fahrzeugmängel“ ist KEINE FRIST angegeben worden,(im Satz … ausreichend frankiert bis______ da wäre das Datum bzw. die Frist einzutragen bzw. anzugeben—hat man aber bicht), bis WANN ich es machen lassen soll.Ich selber hatte nicht vor es erst im RENTENALTER zu ändern.Man ist umgezogen.Und da bräuchte einer oder anderer etwas Zeit,die Sachen auszupacken um Alles einzuordnen.Man geht außerdem arbeiten.Kurz zusammen gefasst.Nach der Kontrolle vom Streifenpolizisten,ca. 3Wochen danach im Briefkasten Verwarnungszettel.Ohne Umschlag und noch dazu irgendein Schreiben.In der Zeile „Ordnungswidrigkeit“—der Zulassungsstelle Änderung der Wohnanschrift nicht gemeldet.

Die Frage ist die.Ist es gerechtfertigt?Soll ich es bzw. MUSS ich es bezahlen?Oder ist es ungerecht ausgestellt worden?Im Voraus bedanke mich für das Info.Vielen Dank.Jörg

Hallo,

Ummeldungen müssen in der Regel innerhalb einer Woche erfolgen.
Bei einer Mängelkarte wird von der Polizei auch üblicherweise eine Frist von einer Woche gesetzt.

Also du solltest es unbedingt diese Woche noch erledigen.

Gruß
chris

Hallo ! Du hast Dich nach einem Umzug innerhalb einer Woche umzumelden. Sollten es 14 Tage werden, wird auch keiner was sagen. Aber ab dann kann ein Bußgeld ausgesprochen werden. Du hättest Dich also innerhalb einer Woche bei der Polizei melden müssen.

Gruß

Hallo,

Die Verwarnung ist berechtigt. Es heißt in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV, siehe unten) UNVERZÜGLICH!
Kostet laut Bußgeldkatalog 15 Euro (Tatbestandsnr. 180)

Gruß Muffy

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Abschnitt 2

Zulassungsverfahren

§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,

Hallo Jörg,
leider hast du nicht geschrieben ob du innerhalb der Stadt umgezogen bist oder die Stadt gewechselt hast. Wenn du innerhalb der Stadt umgezogen bist ist es für die Stadt relativ egal da die Kfz Steuer ja weiter der Stadt zugehen. Wenn du z. B. auf Montage bist musst du das Fahrzeug ummelden wenn du deinen ständigen Aufenthaltsort länger als 3 Monate verlegst. Bei Umzug hast du keine 3 Monate Zeit, da musst du dich schneller darum kümmern. Ein genauen Zeitraum kann ich dir jetzt aus dem Stehgreif aber leider nicht nennen. Ob man einen Fahrzeugschein umändern muss in welcher Zeit ist mir nicht bekannt. Den Fahrzeugbrief musst du nicht ändern. Diese Teile heißen übrigens jetzt nicht mehr Fahrzeugbrief und Schein sondern Zulassungsteil Teil 1 und Teil 2. Eine Frist wann du dich Ummelden musst und dir einen neuen oder geänderten Personalausweis zulegen musst ist so weit ich es weiß 14 Tage. Aber bitte diese Angabe ist ohne gewähr.
Ich hoffe das ich dir helfen konnte.
Georg

Hallo Jörg,

meiner Meinung nach sind 6 Monate zu lange. Die Umschreibung sollte „umgehend“ passieren. Wenn aber die Beamten bemängelt haben, dass Ihr Fzg.-Schein nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, dann hätte in der "Mängelmeldung auch ein Datum stehen müssen, bis zu dem die Fahrzeugpapiere umgeschrieben sein müssen.Normalerweise beträgt die Frist 14 Tage. In diesem Zeitraum müssten Sie die „Mängelmeldung“ an die Polizeidienststelle der einschreitenden Beamten zurückschicken.Passiert das nicht, kostete es etwas.

MfG
der Verkehrsexperte

ebe/-r Experte/-in,bin von einem Streifenwagen angehalten

worden.Musste den Führerschein zeigen.Alles O.K. (Erste Hilfe
Kasten ,Warndreieck,nicht angetrunken und und und…)bis auf
die Anschrift im Ausweis.Bin umgezogen.Zu dem Zeitpunkt SEIT
EINEM MONAT.Den Fahrzeugbrief umschreiben und all die dazu
gehörende Unterlagen vergessen habe ich nicht.An dem Tag nur
im Ausweis neue Anschrift und der „neue“ Mietvertrag.Das ALLES
wollte ich innerhalb der nächsten 6Monate machen.Ist es
FALSCH? Oder darf ich es so lange mit der Änderung hinziehen
bzw. die Frist dazu nutzen.Vom Beamten konkret wurde zu mir
gesagt.Ich soll den Fahrzeugschein und Brief umschreiben
lassen.Bis wann?Das sagte er nicht.Ich darauf sagte,ich mache
es demnächst.Ich sollte bei der Polizeidienststelle die
Änderung vorlegen.Bei der „Mitteilung über Fahrzeugmängel“ ist
KEINE FRIST angegeben worden,(im Satz … ausreichend
frankiert bis______ da wäre das Datum bzw. die Frist
einzutragen bzw. anzugeben—hat man aber bicht), bis WANN ich
es machen lassen soll.Ich selber hatte nicht vor es erst im
RENTENALTER zu ändern.Man ist umgezogen.Und da bräuchte einer
oder anderer etwas Zeit,die Sachen auszupacken um Alles
einzuordnen.Man geht außerdem arbeiten.Kurz zusammen
gefasst.Nach der Kontrolle vom Streifenpolizisten,ca. 3Wochen
danach im Briefkasten Verwarnungszettel.Ohne Umschlag und noch
dazu irgendein Schreiben.In der Zeile
„Ordnungswidrigkeit“—der Zulassungsstelle Änderung der
Wohnanschrift nicht gemeldet.

Die Frage ist die.Ist es gerechtfertigt?Soll ich es bzw. MUSS
ich es bezahlen?Oder ist es ungerecht ausgestellt worden?Im
Voraus bedanke mich für das Info.Vielen Dank.Jörg

Lieber Jörg,
soweit ich das im Kopf habe… bei Umzug hat der Halter das Fahrzeug unverzüglich an dem neuen Standort anzumelden… und unverzüglich ist: „ohne schuldhaftes Zögern“… ja, habs gefunden… § 13 (1) Nr. 1 FZV (aber zwingend nur Änderung des ZB Teil I - alt Fahrzeugschein - nicht auch ZB II - alt Brief - )…
Hättest du die Adresse innerhalb der drei Wochen, nachdem die Polizei die Sache festgestellt hat ändern lassen, dann wäre auch keine Verwarnung ausgestellt worden… tut mir leid, die haben Recht.
Grüße
Conny

Hallo Jörg,

eine Adressenänderung ist im Personalausweis und im Fahrzeugschein umgehend eintragen zu lassen. Umgehend heißt innerhalb von 7 Tagen. Beim Fahrzeugbrief ist eine Änderung nicht vorgeschrieben.Sollten Fahrzeugmängel vorliegen, ist auch dort eine Frist von 7 Tagen gesetzt. Sollte das Beheben der Mängel länger dauern, reicht eine Auftragserteilung der Werkstatt aus.
Die OWI müssen sie wohl oder übel bezahlen.
W. Gebauer

Hi,
ich kopiere Dir folgende Information mit Angabe des Autors - betrachte daher die Verwarnung als Aufforderung, die Adressenänderung vorzunehmen (ist ja keine Strafe - nur Ordnungsverstoß):
Laut Gesetz ist die Kfz-Ummeldung unverzüglich nach dem Umzug vorzunehmen (27,3, Abs.1 StVZO). Dementsprechend könnte ein Beamter der Zulassungsstelle immer ein Bussgeld verhängen, wenn eine (seiner Ansicht nach) zu lange Zeit verstrichen ist. Allerdings ist eine solche Willkür eines Einzelnen eher selten in den Amtsstuben anzutreffen. Die Höhe dieser verhängten Bussgelder unterscheiden sich ebenfalls, da die Kfz-Steuer eine Landessteuer ist und somit dem jeweiligen Bundesland zusteht. Meistens beginnt der Bussgeldkatalog mit einem Verwarngeld von 15 Euro und die Grenze über 100 Euro liegen kann. Besonders zu betonen gilt in diesem Kontext der refomierte Bussgeldkatalog der Stadt Hamburg (siehe auch Artikel: Bussgelkatalog der Stadt Hamburg; www.openPR.de), in welchem die Bussgelder für die Fristüberschreitung nahezu verdoppelt worden sind und auch konkrete Fristüberschreitungszeiträume genannt werden.

Grundsätzlich haben aber auch die Behörden ein Einsehen und verzichten bei einer Überschreitung des Ummeldezeitraums von 1 Monat seit dem Umzug auf ein etwaiges Bussgeld. Auch bei einer Überschreitung der Frist um 3 Monate erfolgt oftmals eine Ermahnung und es hängt in dieser Situation vom jeweiligen Beamten ab (Aber beachten Sie bitte, dass im Bundesland Hamburg in dieser Situation bereits ein höheres Bussgeld verhängt werden kann).

Bei einer Überschreitung von 6 Monaten bedarf es schon einer „guten“ Erklärung, warum die Ummeldung des Kfzs erst zu einem derart späten Zeitpunkt erfolgte. Ab einer Überschreitung der Frist um über 6 Monate seit dem Umzug ist meistens jedoch ein Bussgeld in Höhe von ca. 40-50 Euro (Stand 31.12.2006) zu bezahlen. Ab einer Fristüberschreitung des Zeitraum von 8-9 Monaten seit dem Umzug sind Bussgelder in Höhe von 75-100 Euro zu bezahlen; wobei wieder der Sonderfall des Bussgeldkataloges der Stadt Hamburg zu beachten ist.
Somit sollte weiterhin die Ummeldung des Kfz so schnell wie m?glich vorgenommen werden, sobald ein Umzug in einen neuen Land-oder Stadtkreis abgeschlossen ist. Etwaige Ausreden wie Zeitmangel oder Unkalkulierbarkeit der Wartezeit auf dem Amt, mögen zwar für den Einzelnen ausschlaggebend gewesen sein, entbinden aber den Einzelnen nicht von der Gesetzespflicht. Zumal die Ummeldung Ihres Kfz auch durch die Mitarbeiter der Ämtergänger KG übernommen werden kann.Denn speziell in einem beruflich bedingten Umzug können alle mit dem Umzug entstehenden Kosten bei der nächsten Einkommenssteuererklärung mit angegeben werden. Auf jeden Fall ist es alle Mal günstiger für den Einzelnen, die Kfz-Ummeldung vorzunehmen (zu lassen), als die Zeit verstreichen zu lassen und dann ein etwaiges Bussgeld zu zahlen.
www.aemtergaenger.de
Mail: [email protected]
Gruß Webcruiser

Hallo,

gem. § 13 FZVO müssen Anschriftsänderungen umgehend in der Zulassungsbescheinigung Tei I (früher Fahrzeugschein) eingetragen werden. Der Teil I (früher KFZ-Brief) bleibt unberührt. Umgehend wird definiert in „ohne schuldhafte Verzögerung“. Können Sie nachweisen, dass Sie lückenlos bosher keine Möglichkeit hatten, können Sie Widerspruch einlegen. Können Sie das nicht, werden Sie die Buße zahlen müssen.
Grüße,
strucki

Sorry,
da hat der Fehlerteufel zugeschlagen:

  • also Fahrzeugschein (Teil I) umgehend ändern
  • Fahrzeugbrief (Teil II) egal
    Ergebnis bleibt!

Grüße,
strucki

Du kannst Widerspruch einlegen. OPb es was nutzt???
Warum bist Du nach der Verwarnung nicht einfach mal aus dem Quark gekommen???

Gruß,

Rainer