Wenn ich bei Subunternehmen Ware auf Kommission kaufe mit dem der Bezeichnung „Kommission Müller“ so nenne ich ja "nur " einen Nachnamen. Muss ich dann auf jedenfall dennoch einen ADV (Auftragsverarbeitungsvertrag) mit den Subunternehmern schließen oder fällt das unter nicht personenbezogene Daten weil man den Nachnamen alleine nicht zuordnen kann?
Hallo,
nur mal zum Verständnis. Du bist Unternehmer/ Händler und nennst Dich „Kommission Müller“. Du willst Ware auf Kommission verkaufen. Und Du willst wissen, ob Du als Kommissionär dem Kommittenten die persönlichen Daten des Dritten, des Kunden mitteilen musst.
Nein, warum auch?! Für ihn ist nur wichtig, welche Ware verkauft wurde und dass das Geld fließt.
Falls man den Geldfluss tatsächlich benennen muss, könnte man das tun ohne den Namen des Dritten zu nennen, indem man zum Beispiel den Namen der Ware hernimmt.
Grüße
Pierre
Also angenommen ich habe eine Glaserei und bestelle eine Dusche für Herrn Meier, dann bestelle ich doch beim Duschenhersteller eine Dusche auf Kommission Meier oder wie läuft das? Darauf ist meine Frage bezogen, ob der Duschenhersteller dann mit mir einen ADV machen muss, weil er den Nachnamen Meier bei der Kommission vermerkt.
Ich verstehe Deine Ausführungen immer noch nicht ganz. Du bist Duschen-Verkäufer. Der Hersteller verkauft über Dich die Dusche in Kommission an Hr. Meier. Warum muss der Hersteller den Namen des Kunden wissen? Warum gibt es nicht einfach eine Lieferschein- und Rechnungsnummer? Die Zuordnung Lieferschein-, Rechnungsnummer an den Kunden erfolgt nur bei Dir.
Oder bist Du als Handelsvertreter unterwegs, klingelst an Haustüren und bietest die Duschen auf Jahrmärkten feil? Dann verkaufst Du nicht mehr auf Kommission.
hi,
Das ist doch eine ganz übliche Vorgehensweise. Nebst der KOM-Nummer gibts es doch immer noch eine firmeninterne Kennung. Schon um die Kommission erstmalig dem Kunden zuzuordnen.
Natürlich könnte man hier den Namen auch als Nummer angeben, aber der Name selbst erleichtert die weitere Bearbeitung ungemein, da auch das Personal nicht immer eine Liste haben muss, welche Lieferung nun zu welchem Auftrag gehört.
Einem PC ist das natürlich egal, daher ist es auch technisch nicht wichtig den Namen direkt anzugeben. Bei kleineren Betrieben erhöht es allerdings den Überblick, wenn man die Kommission direkt zuordnen kann.
grüße
lipi
Ich berate im Datenschutz und mein Kunde ein Glaser fragt mich ob er mit dem Subunternehmer (Duschenlieferant) einen ADV schließen muss auch wenn er nur den Nachnamen seines Kunden bei der Kommission angibt.
Nun gut, ich bin kein Handwerker, sondern Einzelhändler. Wenn mir ein Lieferant etwas auf Kommission zum Verkauf zur Verfügung stellt, schickt er mir(!) die Ware nebst Lieferschein. Nach Ablauf der Kommissionsfrist schicke ich die Ware zurück oder bekomme eine Rechnung. Den Hersteller kümmert in keiner Weise, an wen ich die Ware verkauft habe. Vielleicht kommt daher mein Unverständnis für die Situation, ich bitte um Entschuldigung.
Bekommt denn der Glaser die Ware vom Hersteller geliefert und der bringt sie dann zum Kunden und installiert sie? Oder liefert der Hersteller direkt an den Kunden?
(Ich suche nach einer Methode, persönliche oder personenbeziehbare Daten komplett aus dem Spiel zu lassen. Denn aus meiner Sicht kann auch schon allein der Nachname Probleme bringen. Bei einem „Müller“ mag das noch gehen, doch wie steht mit einem „Müller-Lüdechscheid“ oder „Gysi“ oder „von Lambsdorff“?)
Ware wird vom Hersteller geliefert und vom Glaser verbaut. Dann ist es ja klar: Durch den Nachnamen, der in der Kommission genannt wird ist das Ganze personenbezogen, da es auch eindeutig zuordnungsbare Nachnamen geben kann. Somit muss auch da ein ADV geschlossen werden … Ist das korrekt?
Ja. So wie ich die Ausführungen der DSGVO verstanden habe.
Oder man überlegt sich ein anderes System.
hi,
Erstes geht problemlos. Letztes wird schwer, denn auch die Kom-Nummer wird ja irgendwo mit der Bestellung verknüpft. Man kann eindeutig sagen: Kommission 324823 ist für Müller.
Nur kann diese Zuordnung der Lieferant nicht treffen.
Fraglich, ob das reicht.
Wäre dem nicht so, gänge letztlich auch:
Was wäre eigentlich bei rellüm oder 20müller18?
Das ist alles irgendwie nicht zu Ende gedacht wurden…
grüße
lipi
Ja. Das kann dann aber nur der Glaser, der beide Seiten kennt. Und wenn der sich an die DSGVO hält, wird es für externe Stellen schwierig, die Daten zu verknüpfen.
Also ist es wie so oft zu empfehlen, ja lieber Glaser wenn Du auf Nummer sicher gehen willst mach einen ADV mit Deinem Zulieferer.
hi,
naja, das wäre bei einer IP-Adresse ebenso der Fall.
Man hat sie, mehr aber auch nicht. Nur der Betreiber kann sie zuordnen.
grüße
lipi
Was würdest Du also empfehlen? Glaser macht den ADV mit dem Zulieferer?
hi,
ich empfehle gar nix, ich trage nur zu Verwirrung bei.
Ich würde, wenn ich überhaupt eine Meinungen haben müsste, behaupten: er darf den Namen nicht mal raus geben. Er ist für die Abwicklung selbst komplett unnötig, womit die Abwägung der Interessen kaum positiv ausgehen kann.
aber, keine Ahnung.
grüße
lipi