Vorab vielen Dank, dieser Beitrag ist sehr hilfreich, denn ich kenne einen ähnlichen Fall:
Dabei sind A und B im Vereinssport, als A in der Halle abstürzt. Offensichtlich muss B einen Fehler beim sichern gemacht haben. Er sicherte mit einem GriGri (1) und die beiden nutzen ein 9.7mm Seil, obwohl das GriGri eigentlich nur ab 10mm Seilen genutzt werden soll. Das war B jedoch nicht bewußt.
Ändert diese Beschreibung etwas an dem Fall? Laut der obigen Darstellung würde ich vermuten: Nein, es ändert nichts, da B nicht vorsätzlich A hat stürzen lassen. Der Kletter-Verein von A und B hat weiterhin sowohl eine Unfall- als auch eine Haftpflichtversicherung. Aber wenn ich es richtig verstanden habe, interessieren die hier auch nicht.
Verstehe ich das richtig? Also bleibt es dabei, dass die Krankenversicherung von A zahlt und nicht weiter an B herantreten kann/wird? Bzw. würde bevor B belangt wird eine der Vereins-Versicherungen eintreten müssen?
Richtig, die Krankenversicherung von A zahlt und wird nicht an B herantreten. Die Krankenversicherung fragt nach der Vereinshaftpflicht, die evtl. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen einen Kostenanteil übernimmt. B wird trotzdem nicht belangt!!
Sorry, aber in aller Deutlichkeit: Du bist hier falsch. Was soll ich Dir hier einen juristischen Rat geben, der viel zu Einzelfallbezogen ist. Hier kommt es auf viel mehr an. Dies kann diese Webseite niemals ersetzen und jede Antwort, welche man dir geben würde, wäre zu allgemein und ggf. überhaupt nicht oder nur eingeschränkt auf deinen Fall übertragbar.
Insbesondere wäre jede Antwort erst recht fahrlässig, da ggf. sogar eine fahrlässige Körperverletzung, also ein Straftatbestand, im Raum steht. Es geht nicht nur um privatrechtliche Ansprüche, wenngleich diese sicher auch nicht ohne sind.
Bitte wende dich an einen Anwalt. Wenn du die Erstbesprechung dort hattest, weißt du, warum ich dir das geschrieben habe. Du wirst mir danken, auch wenn du vielleicht jetzt gerade noch den Kopf schüttelst.
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ich sehe in Deiner Beschreibung des Unfalls keine Veranlassung, weshalb eine andere Versicherung als die Krankenversicherung des Verunfallten haften sollte.