Änderung am Grundstück vor Gerichtstermin

Hallo zusammen,
nehmen wir einmal folgenden Sachverhalt an: Jemand hat auf seinem Grundstück ein Bauwerk errichtet, welches genehmigungsfrei ist. Nun hat er eine Vorladung vom Gericht erhalten, da das Bauwerk anscheinend über der Grenze steht. Er ist sich jedoch sicher, dass es an der Grenze und nicht darüber steht. Kann er jetzt hingehen, damit es beim Termin keinerlei Diskussion gibt, und das Bauwerk ca. 10 cm in sein Grundstück versetzen? Somit wäre die Klage des Nachbarn hinfällig. Oder wäre dies als Schuldeingeständnis zu sehen und der Klage würde somit recht gegeben und er würde auf den Kosten den Rechtstreits sitzenbleiben?

Wie wäre hier die Rechtslage?

Vielen Dank für Eure Tipps

Hallo!

Woher wüsste dieser Jemand denn,der Rückbau um ca. 10 cm wäre ausreichend ?

Entweder,man ist sich sicher,es steht zulässig auf der Grenze(da gibt Bestimmungen,Länge,Höhe und Art des Bauwerks) oder man ist sich über Grenzverlauf unsicher. Grenze ist nicht da,wo der Gartenzaun ist,jedenfalls muss das nicht so sein.

Was brächte da das geringe versetzen ? Man stelle sich vor,man versetzt es mit Aufwand und Kosten um 10 cm,es stellt sich aber heraus,Grenzlinie ist falsch,es müsste z.B. 45 cm zurück.

Und wieso wäre die Klage dann hinfällig und wohl erhofft kostenfrei ?

Zum Zeitpunkt der Klage war doch die Grenzverletzung(sofern amtlich festgestellt) gegeben, also Klage(und Kosten) berechtigt.
Man kommt damit womöglich einer Rückbauverfügung zuvor,aber kann doch die Gerichts-und evtl. Anwalts-,Vermessungskosten usw. nicht umgehen.

MfG
duck313

Hallo,
verstehst Du dich nicht mit deinem Nachbarn, oder hast Du auf seinen Hinweiss nicht reagiert das der gleich mit solchen Geschützen auffährt.
Hole dir einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und lass die Grenze überprüfen, dann weißt Du wer Recht hat und Du hast es schwarz auf weiss.

Gruß Earny

Hallo!
Normalerweise besitzt jedes Grundstücke Grenzsteine. Diese sind im Privatrecht sowie im öffentlichn Recht die maßgebenden Grenzen. Frage am besten beim Baurechtsamt/Liegenschaftsamt der Gemeinde nach diesen Daten. Beim Gründstücksverkauf werden diese durch Vermesser aufgenommen in den Akten vermerkt.Wenn es ein genehmigungsfreies Vorhaben war handelt es sich wahrscheinlich um ein Vorhaben, welches in deinem Bundesland nicht als Gebäude gilt. Danach sollte es ein Vorhaben sein, was schnell abgebaut werden könnte. Leider ist das Privatrecht härter als das öffentliche Baurecht.Es ist keine charmante Art dieses Problem gleich vor Gericht austragen zu wollen. Normalerweise redet man vorab mit seinem Nachbar. Und so wie die Sache aussieht, wärst du ja sofort bereit gewesen die Situation i.S.d. Nachbarn zu lösen.
Ich wünsche dir viel Glück. Interessant wäre noch zu wissen um was für ein Vorhaben es sich handelt, ob es einen Bebauungsplan gibt und in welchem Bundesland du wohnst.

Liebe Grüße
Liebe Grüße

und natürlich die Kosten der Einmessung, die vermutlich die Kosten einer transportablen Hütte weit übersteigen.

vnA

Normalerweise besitzt jedes Grundstücke Grenzsteine.

Grenzsteine haben dumme Angewohnheiten: Entweder mal nicht da zu sein, sich zu verstecken, oder an einer Stelle zu sein, an der sie nicht sein sollten. Nach Bauarbeiten oder bei älteren Steinen würde ich mich nicht wirklich auf die Dinger verlassen, so ich sie wirklich gefunden habe.

Diese sind im Privatrecht sowie im öffentlichn Recht die maßgebenden
Grenzen. Frage am besten beim Baurechtsamt/Liegenschaftsamt
der Gemeinde nach diesen Daten.

Das Baurechtsamt hat keine Informationen über den tatsächlichen Grenzverlauf. Das Liegenschaftsamt verwaltet nur die gemeindlichen Liegenschaften. Sinnvoll wäre ein Gang zum Vermessungsamt / Katasteramt, wobei auch hier eine verbindliche Auskunft nur nach kostenpflichtiger Neuvermessung gegeben werden kann.

Beim Gründstücksverkauf werden
diese durch Vermesser aufgenommen in den Akten vermerkt.

Bei Grundstücksverkauf wird (zum Glück) nicht automatisch neu vermessen. Lediglich bei Teilung (was selten vorkommt)

Wenn es ein genehmigungsfreies Vorhaben war handelt es sich
wahrscheinlich um ein Vorhaben, welches in deinem Bundesland
nicht als Gebäude gilt.

Welches in deinem Bundesland als genehmigungsfreies Vorhaben gilt. Ob es sich um ein Gebäude handelt ist dabei nicht relevant.

Danach sollte es ein Vorhaben sein,
was schnell abgebaut werden könnte.

Bei einer genehmigungsfreien Garage, welche zweifelsfrei ein Gebäude ist, hättest du dann aber schon einiges zu tun.

Leider ist das Privatrecht
härter als das öffentliche Baurecht.

Echt? Wie kommst du auf diesen Gedanken?

Es ist keine charmante Art
dieses Problem gleich vor Gericht austragen zu wollen.

Stimmt

Normalerweise redet man vorab mit seinem Nachbar. Und so wie
die Sache aussieht, wärst du ja sofort bereit gewesen die
Situation i.S.d. Nachbarn zu lösen.

Ich frage mich auch, ob nicht irgendwo auch noch ein Schiedsmann in das Spiel gehört und wie der gesamte Schriftverkehr im Vorfeld ignoriert wurde bzw., wenn es keinen gab, sich auf die Kosten auswirkt.

Ich wünsche dir viel Glück. Interessant wäre noch zu wissen um
was für ein Vorhaben es sich handelt, ob es einen
Bebauungsplan gibt und in welchem Bundesland du wohnst.

Liebe Grüße

Liebe Grüße
vnA

Hallo,
irgendwoher muss der Nachbar ja die genauen Angaben über den Grenzverlauf haben. Also entweder vom Liegenschaftsamt(die haben diese Punkte vermessen, wenn dieses Grundstück irgendwann durch die Gemeinde verkauft wurden oder es Anlass dazu gab) oder eben durch die Grenzsteine oder durch sein eigenes Grundstück. Ich wollte damit nur sagen, dass die Gemeinde oft diese Daten hat, wenn sie (warum auch immer)mit dem Grundstück schon einmal zu tun hatte.
Das lässt sich ja herausfinden.Eine Vermessung ist denke ich für diesen Fall viel zu kostspielig.

Das öffentliche Baurecht ist hinsichtlich einiger Belange nicht so hart wie das Nachbarschaftsrecht. Also eine Gemeinde wird es herzlich egal sein, ob die Anlage 10cm auf dem anderen Grundstück liegt. Das meine ich damit.Das liegt nicht mehr im Ermessen der Gemeinde.

Eine Möglichkeit wäre, den Teil des Grundstücks den die bauliche Anlage einnimmt, vom Nachbar abzukaufen. Etwas kostspielig, aber du könntest die Anlage behalten und dein Nachbar bekommt den Wertausgleich. Dann müsste jedoch wahrscheinlich das Grundstück vermessen werden.

Bauliche Anlagen, die so nah an die Grenze gebaut werden dürfen, müssen bestimmte Größen einhalten, da hier die nachbarschützende Belange durch die Abstandsflächen eingehalten werden müssen. Also schlussfolgere ich, dass es sich um eine Nebenanlage handelt(Zwinger, Carport, Holzschuppen etc.). Die Frage stellt sich eben auch nach der Größe, ein Geräteschuppen unter 40 Kubikmeter wäre in meinem Bundesland gehnemigungsfrei und darüberliegende Größen eben nicht. Und daraus schlussfolgere ich, dass oft die genhemigungsfreien Anlagen eben auch kleiner und leichter zu entfernen sind. Das ist nicht immer so, dass ist mir bewusst (gerade bei Vorhaben, die fest mit dem Erdboden verbunden wurden oder gar die Fläche versiegelt ist). Dennoch denke ich, dass es sich hier um ein kleines Vorhaben handelt.

Ich würde auf jeden Fall den Kontakt mit dem Nachbar suchen, fragen wie er auf die Grundstücksgrenzen kommt (Vielleicht hat er ja einen Vermesser angagiert). Dann wäre es nur mehr als fair gewesen, darüber zu informieren und zuerst ohne Klage den Rückbau zu fordern.

Ich find das alles sehr mysteriös und bin der gleichen Meinung, dass dieser Fall schon eine Vorgeschichte haben muss.

LG