Änderung Bebauuungs- und Flächennutzungsplan - Schadenersatz?

Vor 10 Jahren haben wir ein Einfamilienhaus in Alleinlage gekauft. Uns gegenüber ist ein Sportplatz (5 m erhöht). Weil wir weder Nachbarn noch ein Gegenüber haben, haben wir dieses Haus gewählt. Nun hat die Stadt beschlossen, den kompletten Sportplatz einzuebnen und direkt an der Straße einen Nettomarkt zu errichten.
Für uns heisst das sehr viel mehr Verkehr, sehr viel Lärm (Öffnungszeiten bis 22 Uhr) und wir haben dann plötzlich einen Supermarkt gegenüber.
Mehrere haben uns mittlerweile angesprochen, ob wir nicht evtl. die Stadt schadenersatzpflichtig machen könnten. Der Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan sind dafür geändert worden.
Vielleicht hat hier jemand wertvolle Tipps?
Vielen Dank im Voraus.

LG Ulrike

Seine Bedenken hätte man während der Offenlegung formulieren können. Wenn der B-Plan geändert ist, ist es zu spät.

vnA

Hallo,

Mehrere haben uns mittlerweile angesprochen, ob wir nicht
evtl. die Stadt schadenersatzpflichtig machen könnten.

welcher Schaden ist entstanden? Nur weil da ein Supermarkt steht bedingt nicht zwingend einen geringeren Wiederverkaufswert.

Der
Flächennutzungsplan sowie der Bebauungsplan sind dafür
geändert worden.

Wie wurden die Einsprüche der Nachbarn gegen die Änderungen beantwortet?

Die Offenlegung ist erst ab heute! Die Pläne sind aber schon geändert?!?!

Der Schaden für uns ist insofern, dass eine Lärmbelästigung stattfindet und man vor der Türe einen Supermarkt hat, wo früher freies Feld (in diesem Fall Sportplatz) war. Ein Nachbar klagt, weil er auf der selben Straßenseite wie der Supermarkt ist und zwar direkt daneben. Bisher kann er aus seinem Garten direkt ins Grüne sehen und auch gehen, dann ist es aber zugebaut.

Die Pläne sind gefertigt. müssen sie auch, sonst könnte man ja in der Offenlegung nicht zeigen was gemacht werden soll.
Wenn man sich nicht bis ins Detail auskennt (du würdest sonst hier nicht fragen) sollte man dringlich einen kompetenten Rechtsbeistand zuziehen. Hier wäre dies möglicherweise ein Fachanwalt für Öffentliches- und/oder Baurecht.
Sinnvoll wäre auch eine Absprache mit anderen Anliegern und ein gemeinsames Vorgehen.

vnA