einkommensteuererklärung f. 99, erklärung abgegeben
dezember 00, bescheid vom märz 01.
bescheid enthält rechenfehler, eine null zuviel
führt zu überhöhter erstattung.
meiner meinung nach, „jederzeit“ änderbar nach § 129 AO
(offenbare unrichtigkeit). nach § 169 Abs. 1 Satz 2 AO
jedoch nur innerhalb der festsetzungsfrist.
festsetzungsfrist beginnt wohl am 31.12.2000 24:00
und endet am 01.01.2004 0.00 Uhr. danach kann die
zu hohe erstattung nicht zurückgefordert werden, oder?
problematik: bescheid ist vorläufig n. § 165 i.S.
familienleistungsausgleich. ändert sich dadurch was an
obiger darstellung grundlegend?
habe folgendes problem mit einer hausaufgabe
einkommensteuererklärung f. 99, erklärung abgegeben
dezember 00, bescheid vom märz 01.
bescheid enthält rechenfehler, eine null zuviel
führt zu überhöhter erstattung.
meiner meinung nach, „jederzeit“ änderbar nach § 129 AO
(offenbare unrichtigkeit). nach § 169 Abs. 1 Satz 2 AO
jedoch nur innerhalb der festsetzungsfrist.
Wenn es denn „nur“ ein Rechenfehler ist und der verdacht eines „Rechtsirrtums“ tatsächlcih ausscheidet - ja.
festsetzungsfrist beginnt wohl am 31.12.2000 24:00
und endet am 01.01.2004 0.00 Uhr. danach kann die
zu hohe erstattung nicht zurückgefordert werden, oder?
Ich tendiere zu 4 Jahren Festsetzungsfrist - 31.12.2004 24:00
(Du hast nur 3 Jahr: Jahr 2001, 2002, 2003)
problematik: bescheid ist vorläufig n. § 165 i.S.
familienleistungsausgleich. ändert sich dadurch was an
obiger darstellung grundlegend?
Lies mal § 171 Abs. 8 AO.
Danach BFH Urteil vom 23. November 2000 IV R 85/99
Wenn es denn „nur“ ein Rechenfehler ist und der verdacht eines
„Rechtsirrtums“ tatsächlcih ausscheidet - ja.
nein, kein rechtsirrtum der sachbearbeiter, haben aus angemeldeten 540,- kapitalertragsteuer 5400,- gemacht. denke sowieso, dass es auffalen wird, wie soll man bei 1.200,- einkünften aus § 20 denn 5400,- kapest haben???
Ich tendiere zu 4 Jahren Festsetzungsfrist - 31.12.2004 24:00
(Du hast nur 3 Jahr: Jahr 2001, 2002, 2003)
na toll, da kann ich noch nicht einmal rechnen! klar, vier jahre!
Lies mal § 171 Abs. 8 AO.
Danach BFH Urteil vom 23. November 2000 IV R 85/99
gschrieben, gelesen, getan!
"Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses erfasst auch die bei der ursprünglichen Entscheidung unterlaufenen Rechtsfehler.
[…]
Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Ein solches Ereignis liegt im Streitfall vor."
na banane, aber was ist denn nun? muss man nun warten bis sie die vorläufigkeit aufheben? ich meine, solange der 165er draufsteht, haben sie alle zeit der welt ihre null wieder wegzustreichen… oder?
nein, kein rechtsirrtum der sachbearbeiter, haben aus
angemeldeten 540,- kapitalertragsteuer 5400,- gemacht. denke
sowieso, dass es auffalen wird, wie soll man bei 1.200,-
einkünften aus § 20 denn 5400,- kapest haben???
Moment mal… Du redest von der ersten Seite des Steuerbescheides, wo da steht festgesetzt minus = verbleiben?
Du weißt schon, daß der Bescheid mit der Festsetzung der Steuer endet?
Der „Rest“ ist eine Abrechnungsverfügung - und gehört überhaupt nicht mehr zum Bescheid.
Hier kann nur ein Bescheid daraus werden, wenn man einen Abrechnungsbescheid nach 218 AO beantragt.
Wenn dem so ist - vergiß alles über Festsetzungsverjährung und 165 AO hierbei.
Nun lies mal §§ 228 ff. AO zu Zahlungsverjährung )
na banane, aber was ist denn nun? muss man nun warten bis sie
die vorläufigkeit aufheben? ich meine, solange der 165er
draufsteht, haben sie alle zeit der welt ihre null wieder
wegzustreichen… oder?
Das hat weniger mit „draufstehen“ zu tun, sondern mehr mit „Beseitigung des Hindernisses“ - dann laufen die Fristen des 171 /8 AO.
grundsätzlich hast Du natürlich Recht mit dem Abrechnungsbescheid ( für Klausuren auch wichtig), in der Praxis kann das Finanzamt den Abrechnungsteil aber jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist ändern, da ja kein Abrechnungsbescheid existiert.
ja, nur dass nun (entgegen meiner vermutung) die verjährung die zahlungsverjährung von 5 jahren ist und nicht die normale festsetzungsverj. von 4 jahren…
aber schaun mer ma…
der showbee
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grundsätzlich hast Du natürlich Recht mit dem
Abrechnungsbescheid ( für Klausuren auch wichtig), in der
Praxis kann das Finanzamt den Abrechnungsteil aber jederzeit
innerhalb der Festsetzungsfrist ändern, da ja kein
Abrechnungsbescheid existiert.
Meinte ich ja und ahbe es ihm gerade im Chat nochmal ganz klar gemacht ))