meine Frage hinsichtlich der Abgabenordnung (hier besonders AO §§ 172 ff.) ist folgende:
Ich bin nebenberuflich gewerbetreibend und habe seit Beginn dieser Tätigkeit in 1987 Raumkosten (für ein häusliches Arbeitszimmer) in angefallener Höhe regelmäßig in der GuV geltend gemacht. Diese Kosten wurden vom FA bislang in voller Höhe berücksichtigt.
Jetzt hat mein FA die ESt-Bescheide 2001 und 2002 nachträglich geändert: es hat festgestellt, daß Raumkosten bei mir nur bis 1250 Euro (bzw. 2400 DM) berücksichtigt werden können, da dieses „Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt meiner beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt“. Wenn ich mir die aktuellen Urteile des BFH zum Thema „häusliches Arbeitszimmer“ anschaue, dann scheint das FA mit dieser Argumentation leider richtig zu liegen.
Die ESt-Bescheide für 2001 und 2002 waren auch mit dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, so daß eine Änderung gemäß AO auch berechtigt ist.
Meine Frage zielt auf die ESt-Bescheide der Jahre 2000 und davor, welche ohne Nachprüfungsvorbehalt sind und mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig wurden. Ist eine nachträgliche Änderung dieser Bescheide hinsichtlich der Herabsetzung der Raumkosten möglich? Wie ich gesehen habe, gibt es in der Abgabenordnung hierfür die §§ 172 ff, welche die Änderung bestandskräftiger Bescheide unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Leider ist für mich aus dem Text dort nicht erkennbar, ob mein Fall die Voraussetzungen der §§ 172 ff erfüllt.
Sofern dem Finanzamt nicht erst jetzt sachverhaltsmäßige Tatsachen bekannt geworden sind, die schon bei Erlaß der endgültigen Bescheide der Vorjahre vorlagen (sog. neue Tatsachen § 173 AO), kommt keine Korrektur mehr in Betracht.
was könnten denn neue sachverhaltsmäßige Tatsachen aus Sicht des FA sein?
Im konkreten Fall gehe ich davon aus, daß das FA von Anfang an wissen mußte, daß es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Die Raumkosten wurden immer anteilig zur Fläche der Gesamtwohnung (ca. 20 %) berechnet, ebenso die Nebenkosten. Die Firmenadresse war ja auch immer die gleiche Adresse wie die der privaten Wohnung.
Könnte das FA jetzt vielleicht argumentieren, daß es bei meinen Raumkosten bislang nicht von einem „häuslichen“ Arbeitszimmer ausging und diese Erkenntnis als neue Tatsache einstuft?
Oder denkbar wäre auch folgendes: aus meiner Sicht hat das FA (und ich leider auch) bislang einfach übersehen, daß mir ein voller Raumkostenabzug nicht zustand. Kann dieser nachträglich bekanntgewordene Fehler Grund für eine Änderung gem §§ 172 ff. werden?
Momentan scheue ich mich, beim FA einfach mal anzurufen und deren Meinung zu erfragen: vielleicht wecke ich dann schlafende Hunde?
Vielen Dank im Voraus!
Herbert
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eine neue tatsache wäre, dass das finanzamt überhaupt erst in kenntnis kommt das du ein arbeitszimmer hast…in deinem fall wurde m.e. nur geltendes recht falsch bei der veranlagung ausgelegt und damit würde zumindest für das jahr 2000 keine änderungsvorschrift greifen…
mit der Änderug des ESt-Bescheids 2000 befindet sich das FA mit Sicherheit wie von den anderen bereits ausgeführt auf ganz dünnem Eis.
Ich möchte aber zusätzlich bezweifeln, dass die Beschränkung auf 1.250 € für dich zutrifft.
Was machst Du denn hauptberuflich? Nutzt Du dafür das Arbeitszimmer?
Ich sage mal nein - oder bist Du Lehrer?
Für Dein Gewerbe wird das Arbeitszimmer ja wohl Dein einziger Arbeitsplatz sein und dafür machst Du ja die Aufwendungen geltend.
D.h. für diese Tätigkeit ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung --> beschränkung gilt nicht.
In § 4 (5) Nr. 6b S.3 2.HS EStG steht:
„die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen BETÄTIGUNG bildet.“
Würde hier BETÄTIGUNGEN stehen hätte das FA evtl. recht.
Sieht das jemand anders?
Grüße
Chris
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mit der Änderug des ESt-Bescheids 2000 befindet sich das FA
mit Sicherheit wie von den anderen bereits ausgeführt auf ganz
dünnem Eis.
Ich möchte aber zusätzlich bezweifeln, dass die Beschränkung
auf 1.250 € für dich zutrifft.
Was machst Du denn hauptberuflich? Nutzt Du dafür das
Arbeitszimmer?
Ich sage mal nein - oder bist Du Lehrer?
Für Dein Gewerbe wird das Arbeitszimmer ja wohl Dein einziger
Arbeitsplatz sein und dafür machst Du ja die Aufwendungen
geltend.
D.h. für diese Tätigkeit ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen Betätigung --> beschränkung gilt
nicht.
In § 4 (5) Nr. 6b S.3 2.HS EStG steht:
„die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen BETÄTIGUNG bildet.“
das ist der Punkt: „…der gesamten beruflichen u n d betrieblichen tätigkeit…“ - wenn also noch zusätzl. ein „normales“ angestelltenverhältnis vorliegt bildet das az nicht den mittelpunkt der gesamten beruflichen und betreiblichen tätigkeit…
ein weiterer ausweg wäre, wenn nicht ein häusliches az sondern eine betriebsstätte vorläge…
Würde hier BETÄTIGUNGEN stehen hätte das FA evtl. recht.
Sieht das jemand anders?
Grüße
Chris
Hallo zusammen,
meine Frage hinsichtlich der Abgabenordnung (hier besonders AO
§§ 172 ff.) ist folgende:
Ich bin nebenberuflich gewerbetreibend und habe seit Beginn
dieser Tätigkeit in 1987 Raumkosten (für ein häusliches
Arbeitszimmer) in angefallener Höhe regelmäßig in der GuV
geltend gemacht. Diese Kosten wurden vom FA bislang in voller
Höhe berücksichtigt.
Jetzt hat mein FA die ESt-Bescheide 2001 und 2002 nachträglich
geändert: es hat festgestellt, daß Raumkosten bei mir nur bis
1250 Euro (bzw. 2400 DM) berücksichtigt werden können, da
dieses „Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt meiner beruflichen
und betrieblichen Tätigkeit darstellt“. Wenn ich mir die
aktuellen Urteile des BFH zum Thema „häusliches Arbeitszimmer“
anschaue, dann scheint das FA mit dieser Argumentation leider
richtig zu liegen.
Die ESt-Bescheide für 2001 und 2002 waren auch mit dem
Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, so daß eine Änderung gemäß
AO auch berechtigt ist.
Meine Frage zielt auf die ESt-Bescheide der Jahre 2000 und
davor, welche ohne Nachprüfungsvorbehalt sind und mit Ablauf
der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig wurden. Ist eine
nachträgliche Änderung dieser Bescheide hinsichtlich der
Herabsetzung der Raumkosten möglich? Wie ich gesehen habe,
gibt es in der Abgabenordnung hierfür die §§ 172 ff, welche
die Änderung bestandskräftiger Bescheide unter bestimmten
Voraussetzungen zulassen. Leider ist für mich aus dem Text
dort nicht erkennbar, ob mein Fall die Voraussetzungen der §§
172 ff erfüllt.
ich hab mal kurz in den Schmidt geschaut, hier gibt es wohl wirklich ein Auslegungsproblem.
Der Gesetzgeber hat mal wieder, wie leider in letzter Zeit fast immer, ohne richtig Nachzudenken irgend etwas reingeschrieben.
Der Kommentator im Schmidt und einige FGs sind aber wohl auch wie ich der Meinung, dass die Tätigkeiten getrennt zu betrachten sind, insbesondere wenn das Arbeitszimmer nur für eine der Tätigkeiten benutzt wird. Natürlich gibt es auch andere Meinungen, das FA wird sich also nicht so leicht geschlagen geben.
Das Arbeitszimmer als häusliche Betriebsstätte zu deklarieren, wird wohl wenn es sich um ein Büro handelt noch schwieriger werden.
Grüße
Chris
In § 4 (5) Nr. 6b S.3 2.HS EStG steht:
„die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen BETÄTIGUNG bildet.“
das ist der Punkt: „…der gesamten beruflichen u n d
betrieblichen tätigkeit…“ - wenn also noch zusätzl. ein
„normales“ angestelltenverhältnis vorliegt bildet das az nicht
den mittelpunkt der gesamten beruflichen und betreiblichen
tätigkeit…
ein weiterer ausweg wäre, wenn nicht ein häusliches az sondern
eine betriebsstätte vorläge…
da muß ich zu meinem eigenen Leidwesen bestätigen, daß hier richtig liegt. Alle Tätigkeiten - berufliche und betriebliche bzw. nebenberufliche - müssen ihren Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer haben, dann entfällt die 1250 Euro Grenze. Die aktuellen Urteile des BFH hierzu sind leider eindeutig.
Das einzige Schlupfloch lautet tatsächlich: außerhäusliches Arbeitszimmer.
Doch selbst eine separate Einliegerwohnung mit eigenem Eingang im eigenen Haus wird in den neuesten BFH-Urteilen nicht mehr als außerhäuslich angesehen. Nach dem Motto: bereits eine gemeinsame Wand mit der angrenzenden Privatwohnung stelle eine häusliche Sphäre dar!
Wer jetzt auf die Idee kommt, ein separates Gartenhäuschen ohne ‚Berührungspunkte‘ mit der Wohnung aufzustellen ist auch schlecht beraten. Der Trend geht zur Annahme, daß alles, was sich auf dem eigenen Grundstück befindet, der häuslichen Sphäre zuzurechnen ist!
Trotzdem: vielen Dank für Eure Mühen!
Herbert
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ich möchte hier jetzt keine Diskussion führen, die keiner mehr will aber das Thema Arbeitszimmer interessiert mich halt.
Ich möchte auch nicht unbedingt Recht haben, aber ein eindeutiges BFH-Urteil konnte ich nicht finden (Lexinform-Datenbank) und ich finde es halt einfach vollkommen unlogisch.
Wie würdet ihr denn folgenden Fall entscheiden:
Haupttätigkeit als z.B. angestellter Geschäftsführer mit Büro beim
Arbeitgeber, keine Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für diese
Tätigkeit, da anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Anteil an betr./berufl. Tätigkeit 70%
Nebentätigkeit als Schriftsteller, 100 % Nutzung des
Arbeitszimmers, Anteil an betr./berufl. Tätigkeit 30%
Zu § 4(5) S. 2 EStG: Nutzung Arbeitszimmer für mehr als 50% der
gesamten betr. und berufl. Tätigkeit?
Nach Euerer Theorie: Betrachtung aller bestehenden Tätigkeiten, Nutzung nur zu 30 % --> Anzuerkennender Aufwand für Arbeitszimmer 0 €, da schon dem Grunde nach nicht abziehbar.
Wäre Herberts Fall mit meinem vergleichbar, würde er schon hier scheitern. Dem Grunde nach scheinen die Aufwendungen aber anerkannt zu werden.
Daraus folgt für mich, es werden nur die betr./berufl. Tätigkeiten betrachtet für die das AZi auch genutzt wird, hier die Nebentätigkeit.
Zu § 4(5) S. 3 EStG: Mittelpunkt der gesamten betr. und berufl.
Tätigkeit?
Hier kann es ja nicht anders sein als oben, nur Betrachtung der Nebentätigkeit, also Nebentätigkeit wird zu 100% im Az ausgeführt --> keine Beschränkung der Höhe nach.
Herberts Fall kann natürlich anders sein, er könnte das AZi auch für die Haupttätigkeit nutzen (da hab ich leider keine Antwort bekommen).
Habe heute mal in meinen Unterlagen gewühlt und folgendes gefunden:
BFH-Urteil v. 23.09.1999,- VI R 74/98, BStBl II 2000 S.7
"Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus oder umfaßt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit mehrere unterschiedliche Aufgabenbereiche, bildet das Arbeitszimmer nur dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, wenn sich der Mittelpunkt jeder einzelnen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit oder jedes einzelnen Aufgabenbereichs im Arbeitszimmer befindet.
Der unbegrenzte Abzug der Aufwendungen scheidet daher aus, wenn neben einer Haupttätigkeit, deren Mittelpunkt sich im häuslichen Arbeitsbereich befindet, eine weitere Tätigkeit oder ein weiterer Aufgabenbereich mit anderweitigem Mittelpunkt wahrgenommen wird. Das gilt nicht, wenn alle weiteren Tätigkeiten mit anderweitigem Mittelpunkt zusammen von ganz untergeordneter Bedeutung sind."
Haupttätigkeit als z.B. angestellter Geschäftsführer mit
Büro beim
Arbeitgeber, keine Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für
diese
Tätigkeit, da anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Anteil an betr./berufl. Tätigkeit 70%
Nebentätigkeit als Schriftsteller, 100 % Nutzung des
Arbeitszimmers, Anteil an betr./berufl. Tätigkeit 30%
Würde ich so entscheiden: Kein unbegrenzter Abzug der Kosten des Arbeitszimmers, weil nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Aber Ansatz des Arbeitszimmers mit Höchstbetrag 1.250 € möglich, da für einen Teil der Tätigkeiten eben kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Diese Einschätzung ist ohne Gewähr und aus dem Bauch heraus, aber so würde ich am Montag entscheiden, wenn eine entsprechende Erklärung auf meinem Tisch läge.
(Was glaubst Du, wieviele Entscheidungen tagtäglich in den Finanzämtern „nach Gefühl“ gefällt werden? Man hat dort ja schon lange keine Zeit mehr, sich in jedem Problemfall erst lange in Gesetzen, Kommentaren und Urteilen einzulesen…)
Hallo Robert,
wie es der Zufall so will ist mir gerade folgendes in meinen Posteingang geflattert. http://www.steuer-office.de/newsDetails?newsID=10747…
Schau Dir auch das Orginal-Urteil an, ist interessant.
Ist zwar leider nicht ganz so einfach wie ich dachte, so ganz daneben lag ich aber auch nicht.
nun, dieses von dir zitierte Urteil hat ja nach meiner Auffassung noch gar nichts entschieden, sondern unter Nennung weiterer Gesichtspunkte zurückverwiesen zum FG.
Wie dieses dann entscheiden wird, wird die Zeit zeigen.
Aber so ist es immer im Steuerrecht: man entscheidet von einem Urteil zum nächsten, denn wenn man alle Fragen von vornherein argumentativ eindeutig klären könnte bräuchten wir keine Kommentare, keine Finanzgerichte und keinen Bundesfinanzhof…
Und die Leute dort wollen wir doch schließlich auch nicht arbeitslos machen! ))