Änderung der Mietsache nach Mietvertragsschluss

Hallo,

es wurde am 26. März 2012 ein Mietvertrag unterzeichnet. Das Wohnungsunternehmen wird die Wohnung vom 01.07.2012 zu Wohnzwecken überlassen. Die Schlüsselübergabe wird Anfang Juni 2012 erfolgen. Man hat also noch keinen Zugang zu der Wohnung.

Nun zum Problem:
In der oberen Etage der Wohnung lagen überall noch Laminatböden der Vormieter. Da diese gut verlegt waren und man sich die Kosten erst einmal sparen wollte, war es eigentlich beabsichtigt, dass man die Laminatböden drin lassen wird.
Nun hat man heute durch Zufall von Nachbarn erfahren, dass die Wohnungsgesellschaft die Vormieter vor einigen Tagen angeschrieben hat. In dem Schreiben wurden sie aufgefordert die Laminatböden zu entfernen, was sie schließlich vor einigen Tagen auch getan haben.

Was kann man nun tun? Auch wenn die Laminatböden ja kein Bestandteil des Mietvertrages sind und die Schlüsselübergabe noch nicht erfolgt ist, wurde zuvor klar und deutlich gesagt, dass man die Böden übernehmen möchte.
Hat man nun einfach Pech gehabt, oder kann man sich darauf berufen, dass die Mietsache ja zum Zeitpunkt der Besichtigung noch anders aussah und nun nach Vertragsunterzeichnung ohne Rücksprache verändert wurde?

Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße,
Peter

Da nicht klar ist, wie hier der Mietvertrag aussieht, ist unklar, welche Rechte und Pflichten hier bestehen.

Steht im Mietvertrag, dass die Wohnung „bezugsfertig, unmöbliert“ übergeben wird - oder eventuell, dass sie „ohne Bodenbeläge, nicht begehbar“ übergeben wird?
Renovierung beim Ein- oder Auszug? Übergabe in unrenoviertem Zustand?

… gibt so vieles, was man ohne den Vertrag nicht weiß.

Ansonsten vielleicht hilft diese Lektüre:
http://www.news.de/gesellschaft/855062615/gemietet-w…

Zitat:
"Bei Neuvermietungen von Wohnungen gilt der Grundsatz: «Angemietet wie gesehen.» Mängel, die bei der Wohnungsbesichtigung erkennbar waren, kann der Mieter später nicht reklamieren, entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 232 C 24/04). "

Bis mir jemand das Gegenteil beweist, würde ich nun behaupten, wenn das so weit geht, dass ein Mieter später erkannte Mängel nicht zum Nachteil des Vermieters auslegen darf, dann darf der Vermieter auch nicht nach der Besichtigung noch weitere Mängel produzieren und zum Nachteil des Mieters auslegen.

Gruß,
Michael