Guten Abend.
Was ist zu beachten; Wenn ein Ehepartner(St.kl.5) im November '07 aus der gemeinsamen Wohnung mit Kind auszieht u. der andere Ehepartner(St.kl.3) im Februar '08 aus der vorherigen gemeinsamen Wohnung auch in eine andere kleinere Wohnung umzieht.Jeder ist ab dem Zeitpunkt d. Umzugs mit seiner neuen Adresse beim Bürgerbüro umgemeldet. Die Ehepartner sind aber nur räumlich getrennt, weil sie erstmal so versuchen wollen ihre Ehe zu retten. Beide haben noch ihre ursprünglichen St.Kl. behalten, weil sie ja auch noch zusammen wirtschaften. Die Einkommenssteuererklärung für 2007 haben sie zusammenveranlagt abgegeben. Nun sieht es aber so aus, daß die Ehe nicht weiter geführt wird. Was müssten sie für die E.St.Erklärung 2008 beachten und wann ändern sie am besten die Steuerklassen, damit ab 2009 dann d. Ehepartner m. Kind die St.kl.2 und der andere die St.kl.1 erhält, aber nicht noch, für die letzten paar Monate in diesem Jahr, später nachzahlen müsste?
Besten Dank für eure Antworten.
LG Sandra
Steuerklassen möglichst bald ändern lassen, da keine gemeinsame Veranlagung möglich sein wird.
für die letzten paar Monate in diesem Jahr, später nachzahlen müsste?
Die Nachzahlung wird nicht für die letzten, sondern für die ersten Monate (Jan-Aug) des Jahres fällig. Ob der Ehepartner mit der Steuerklasse V eine Nachzahlung leisten muß, kann ich nicht abschätzen, der mit der Steuerklasse III wird sicherlich nachzahlen müssen.
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Erstmal dankeschön für die schnelle Antwort, „Nordlicht“.
Aber wenn die Eheleute trotzdem sie 2 Wohnungen haben in 2008 noch zusammen gewirtschaftet haben, weil die Ehefrau ja auch nur einen Job auf geringfügiger Basis hatte? Und wie sieht es denn aus, da die Steuerkarten für d. Jahr 2008 noch mit der alten gemeinsamen Anschrift geführt sind? LG Sandra
Hallo,
Erstmal dankeschön für die schnelle Antwort, „Nordlicht“.
Aber wenn die Eheleute trotzdem sie 2 Wohnungen haben in 2008
noch zusammen gewirtschaftet haben, weil die Ehefrau ja auch
nur einen Job auf geringfügiger Basis hatte?
Wenn sich die Eheleute zum 01.01.2008 getrenntlebend gemeldet haben, dann sind die Steuerkarten 2008 rückwirkend zum 01.01.2008 zu ändern. Wenn im Laufe des Jahres 2008 getrenntlebend gemeldet wird (also z.B. zum 15.05.2008), dann gelten Klassen I bzw. II erst ab 2009 (siehe auch http://www.verwaltung.bayern.de/Anlage1900928/Lohnst…)
Der Partner mit Steuerklasse III kann allerdings bei Trennung im Laufe des Jahres 2008 freiwillig in die Klasse I wechseln (schriftliche Erklärung gegenüber dem Einwohneramt).
Für Steuerklasse II muss extra noch eine Erklärung abgegeben werden, dass man ohne weitere Person nur mit den Kindern die Wohnung bewohnt.
Und wie sieht es
denn aus, da die Steuerkarten für d. Jahr 2008 noch mit der
alten gemeinsamen Anschrift geführt sind?
Die Anschrift auf den Steuerkarten spielt für die Steuerklasse keine Rolle; die kann man ändern lassen muss man aber nicht.
Gruss Sid
Der Partner mit Steuerklasse III kann allerdings bei Trennung
im Laufe des Jahres 2008 freiwillig in die Klasse I wechseln
(schriftliche Erklärung gegenüber dem Einwohneramt).
Das geht nicht, man kann nur gemeinschaftlich in die Klassen IV/IV wechseln. Die I/I gibts dann erst ab 2009.
Aber wenn die Eheleute trotzdem sie 2 Wohnungen haben in 2008
noch zusammen gewirtschaftet haben, weil die Ehefrau ja auch
nur einen Job auf geringfügiger Basis hatte?
Auf ein gemeinsames Wirtschaften kommt es nicht an sondern auf eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Fällt nur eines weg, ist schon eine dauernde Trennung vorliegend.
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Vielen Dank für deine guten Tipp’s!!
LG Sandra
Der Partner mit Steuerklasse III kann allerdings bei Trennung
im Laufe des Jahres 2008 freiwillig in die Klasse I wechseln
(schriftliche Erklärung gegenüber dem Einwohneramt).Das geht nicht, man kann nur gemeinschaftlich in die
Vielen Dank für deine Antwort!
LG Sandra
Hallo Oerdiz,
Man braucht bei Trennung im Laufe des Jahres 2008 die Karte nicht ändern lassen, I gibts erst ab 2009 - richtig, man beachte aber das „braucht“. Also ist ein freiwilliger Wechsel in die Klasse I im Jahre der Trennung nicht verboten und das Einwohneramt Nürnberg macht einen freiwillig gewollten Wechsel im Jahre der Trennung in Klasse I ständig, natürlich nur mit schriftlicher Erklärung des Antragstellers. Und warum wohl? weil sonst der Antragsteller bei evtl. getrennter Veranlagung zuviel zurückzahlen müsste, wenn er in Klasse III bleibt.
Gruss Sid
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Man braucht bei Trennung im Laufe des Jahres 2008 die Karte
nicht ändern lassen, I gibts erst ab 2009 - richtig, man
beachte aber das „braucht“. Also ist ein freiwilliger Wechsel
in die Klasse I im Jahre der Trennung nicht verboten und das
Einwohneramt Nürnberg macht einen freiwillig gewollten Wechsel
im Jahre der Trennung in Klasse I ständig, natürlich nur mit
schriftlicher Erklärung des Antragstellers. Und warum wohl?
weil sonst der Antragsteller bei evtl. getrennter Veranlagung
zuviel zurückzahlen müsste, wenn er in Klasse III bleibt.
Mich würde die Rechtsgrundlage für Ihre „Meinung“ interessieren. Ihre Ansicht ist und bleibt falsch. Man kann in IV/IV wechseln und das entspricht quasi der I mit Ausnahme von Kinderfreibeträgen.
Schauen Sie in R 39.2 Abs. 2 und 5 LStR.
Wenn das in Nürnberg so gemacht wird, dann ist das falsch, wenn auch ohne weitere Bedeutung. Die Meldestellen sind meist mit dem geringen Anteil an steuerliche Tätigkeit, wo sie als Landesfinanzbehörden agieren, überfordert. Das geht schon da los, wenn man die Steuerklassen in IV/IV ändern lassen möchte. Hier ist Voraussetzung, dass beide Arbeitnehmer sind. Aber glaubt jemand, das wüsste einer im Meldeamt oder es würde da mal einer nachfragen, wenn solche Änderungwünsche kommen? Weit gefehlt.
Hallo nochmal.
Ich verstehe jetzt irgendwie nur „Bahnhof“.
Also wenn sich Eheleute mit Kind trennen, dann geht doch derjenige mit Kind in St.Kl.II und der ohne Kind in St.Kl.I, oder? Ich meine nur weil hier teilweise von St.Kl. IV/IV die Rede war.
Und wenn jetzt (z.B.) im September, beim Bürgerbüro das Getrenntlebend gemeldet wird, ab wann gelten die neuen St.Kl. dann?
MfG Sandra
Besten Dank für eure Antworten!
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Hallo nochmal.
Ich verstehe jetzt irgendwie nur „Bahnhof“.
Das liegt daran, weil hier zuviele Möchtegernexperten antworten, dadurch sinkt die Qualität der Antworten und aufgrund er vielen Antworten wird der Thread unübersichtlich.
Also wenn sich Eheleute mit Kind trennen, dann geht doch
derjenige mit Kind in St.Kl.II und der ohne Kind in St.Kl.I,
oder? Ich meine nur weil hier teilweise von St.Kl. IV/IV die
Rede war.
Und wenn jetzt (z.B.) im September, beim Bürgerbüro das
Getrenntlebend gemeldet wird, ab wann gelten die neuen St.Kl.
dann?
MfG Sandra
Besten Dank für eure Antworten!
Wenn man sich trennt, behält jeder seine Steuerklasse. Man kann nur gemeinschaftlich von III/V in IV/IV wechseln. Die Steuerklassen I oder II gibt es erst im Jahr nach der Trennung. Es besteht für das Jahr der Trennung noch die Möglichkeit der Zusammenveranlagung. Selbst wenn man diese nicht wählt, besteht kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (das ist die Steuerklasse II). Daher gibt es im Jahr der Trennung auch nicht die Steuerklasse II.
Man braucht bei Trennung im Laufe des Jahres 2008 die Karte
nicht ändern lassen, I gibts erst ab 2009 - richtig, man
beachte aber das „braucht“. Also ist ein freiwilliger Wechsel
in die Klasse I im Jahre der Trennung nicht verboten und das
Einwohneramt Nürnberg macht einen freiwillig gewollten Wechsel
im Jahre der Trennung in Klasse I ständig, natürlich nur mit
schriftlicher Erklärung des Antragstellers. Und warum wohl?
weil sonst der Antragsteller bei evtl. getrennter Veranlagung
zuviel zurückzahlen müsste, wenn er in Klasse III bleibt.Mich würde die Rechtsgrundlage für Ihre „Meinung“
interessieren. Ihre Ansicht ist und bleibt falsch. Man kann in
IV/IV wechseln und das entspricht quasi der I mit Ausnahme von
Kinderfreibeträgen.Schauen Sie in R 39.2 Abs. 2 und 5 LStR.
Schauen Sie in
Merkblatt für die Gemeinden über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2008:
zu Nr. 19 c), d) und e)
Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn…
Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse auf der Lohnteuerkarte eingetragen werden.
Es ist also sehr wohl möglich, im Jahr der Trennung freiwillig von Klasse III auf Klasse I zu wechseln. Klasse II gibts natürlich erst ab dem Jahr darauf, da dies günstiger wäre als z.B. Klasse V.
Wenn das in Nürnberg so gemacht wird, dann ist das falsch,
wenn auch ohne weitere Bedeutung. Die Meldestellen sind meist
mit dem geringen Anteil an steuerliche Tätigkeit, wo sie als
Landesfinanzbehörden agieren, überfordert. Das geht schon da
los, wenn man die Steuerklassen in IV/IV ändern lassen möchte.
Hier ist Voraussetzung, dass beide
Arbeitnehmer sind. Aber glaubt jemand, das wüsste einer im
Meldeamt oder es würde da mal einer nachfragen, wenn solche
Änderungwünsche kommen? Weit gefehlt.
Dass beide Arbeitnehmer sein müssen, ist bekannt!
Gruss Sid
Steuerklassen im Trennungsjahr /Experten
Hi,
Die Antwort von Oerdiz ist richtig.
Schauen Sie in R 39.2 Abs. 2 und 5 LStR.
und was steht da? Oder steht das dir nicht zur Verfügung?
Schauen Sie in
Merkblatt für die Gemeinden über die Ausstellung und
Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2008:zu Nr. 19 c), d) und e)
Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn…Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere
Steuerklasse auf der Lohnteuerkarte eingetragen werden.
Für Ehegatten die mindestens einen Tag verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend sind, wird eine Ehegattenveranlagung durchgeführt. Entsprechend stehen ihnen nur Steuerklasse III/V oder IV/IV zur Verfügung.
Ein Eintrag von Steuerklasse I ist deshalb falsch. Irgendwelches Provinz-Gewohnheitsrecht entspricht nicht der gesetzlichen Rechtslage und interpretiert den Wortlaut der Anleitung auch falsch.
Wie die Anfangsseite schon sagt: hier kann jeder Experte sein, aber für die Beantwortung von Fragen zum Steuerrecht bedarf es etwas mehr als eine Anleitung der Finanzverwaltung zu zitieren.
Schöne Grüße
C.
Sie verstehen dieses Merkblatt nicht, das tut mir leid.
Warum lesen Sie nicht die von mir bereits genannte Richtlinie 39.2 Abs. 2 und 5 LStR???
Ist das zuviel verlangt?
Und wenn Sie meinen, Sie wissen es besser, warum schauen Sie nichtmal dort rein?
Macht hier keinen Spaß mehr zu antworten, zu viele Unwissende treiben sich neuerdings hier herum und ich habe keine Lust mehr, den Unsinn richtigzustellen, da verbleibe ich besser in Foren, wo man sowas nicht erleiden muss. Schade für die Fragesteller aber man kann das Antworten dieser Halbwissenden ja nicht verhindern.
MfG
Oerdiz
Hallo,
falls Ihnnen nicht bekannt ist, ist das Merkblatt für die Gemeinden von der Oberfinanzdirektion erstellt, es ist also nicht „irgendein provinzielles Gewohnheitsheitrecht“.
Gruss Sid
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Hi,
falls Ihnnen nicht bekannt ist, ist das Merkblatt für die
Gemeinden von der Oberfinanzdirektion erstellt, es ist also
nicht „irgendein provinzielles Gewohnheitsheitrecht“.
ist bekannt
Provinziell ist die Auslegung des Textes nach Nürnberger Landrecht. Wer die Systematik des Einkommensteuergesetzes gelernt hat, versteht, was die OFD damit ausdrücken wollte.
Schöne Grüße
C.
full quote ist unnötig…
Es tut mir leid-Ich wollte hier keinen Unfrieden mit meiner Frage stiften!!!
LG Sandra
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