Aenderung der Teilzeit waehrend Elternzeit

Hier gehts um das neue Elternzeit Gesetz:
Quasi zum Zeitpunkt der Geburt muss die Frau angeben wie lange sie Elternzeit will und ob sie waehrenddessen verkuerzt arbeiten will.
Und die Frau muss auf alle Faelle die ersten 2 Jahre fest vereinbaren.
Das Gesetz sagt jetzt, wenn sie sagt sie arbeitet nicht in den 2 Jahren, kann sie ihre Meinung nicht mehr aendern und doch arbeiten wollen. ABER die Frau darf eine vereinbarte Teilzeitabmachung 2mal waehrend der Elternzeit reduzieren. Stimmt meine Auffassung des Gesetzes soweit?
Was genau heisst jetzt reduzieren. Ich muss ein Fallbeispiel loesen, indem eine Frau sagt sie nimmt 3 Jahre Elternzeit, vereinbart aber mit dem Arbeitgeber nach einem Jahr wieder zurueck zu kommen und Teilzeit zu arbeiten. Waehrend der ersten 2 Jahre (das kann im ersten Jahr sein oder waehrend sie schon Teilzeit arbeitet) entscheidet sich die Frau, dass sie nochmal 6 Monate daheim bleiben will. Das heisst sie reduziert quasi von beispielsweise 30 Stunden auf 0 Stunden fuer 6 Monate; ABER sie will nach den 6 Monaten doch wieder zurueck.

Sorry das es lang wurde, aber kann mir jemand helfen diese Aufgabe zu loesen?

Danke schonmal!
Viv

Das Gesetz sagt jetzt, wenn sie sagt sie arbeitet nicht in den
2 Jahren, kann sie ihre Meinung nicht mehr aendern und doch
arbeiten wollen.

Wo sagt das Gesetz das?

ABER die Frau darf eine vereinbarte
Teilzeitabmachung 2mal waehrend der Elternzeit reduzieren.
Stimmt meine Auffassung des Gesetzes soweit?

Nö nicht ganz. Sie kann einen Antrag auf Teilzeit (bis 30 h) zusammen mit dem Antrag auf Elternzeit stellen, aber ich lese nichts, dass sie es nicht auch später könnte.

Waehrend der
ersten 2 Jahre (das kann im ersten Jahr sein oder waehrend sie
schon Teilzeit arbeitet) entscheidet sich die Frau, dass sie
nochmal 6 Monate daheim bleiben will. Das heisst sie reduziert
quasi von beispielsweise 30 Stunden auf 0 Stunden fuer 6
Monate; ABER sie will nach den 6 Monaten doch wieder zurueck.

M.E. geht das 2. mal zurück nicht. (Bin mir nur momentan unsicher, ob sich das "Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit " auf ihre Arbeitszeit vor der Eltrnzeit bezieht oder auf die während der Elternzeit *grübel*)

M.E. geht das 2. mal zurück nicht. (Bin mir nur momentan
unsicher, ob sich das "Verringerung seiner oder ihrer
Arbeitszeit " auf ihre Arbeitszeit vor der Eltrnzeit bezieht
oder auf die während der Elternzeit *grübel*)

Hallo,

Verringerung bezieht sich auf die Arbeitszeit vor der Elternzeit. Daher kann auch die 2. Verringerung eine Erhöhung gegenüber der 1. Verringerung sein. Die gesamte Frage ist höchstrichterlich vom BAG geklärt.

Beim BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.5.2006, 9 AZR 278/05

(www.bundesarbeitsgericht.de) heißt es:

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aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit beantragen kann (Senat 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - AP BErzGG § 15 Nr. 44 = EzA BErzGG § 15 Nr. 15, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) . Die Entscheidung ist im Schrifttum im Wesentlichen auf Zustimmung gestoßen (Göhle-Sander jurPR-ArbR 10/2006 Anm. 2; Lambrich BB 2006, 558; Roßbruch PflR 2005, 556; Bartz/Schelling EWiR 2006, 37; wie der Senat auch Lambrich in Annuß/Thüsing TzBfG § 23 Rn. 17 f.; Ebener Mutterschutz, Erziehungsgeld, Elternzeit 3. Aufl. S. 167 f.; Joussen NZA 2005, 336; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 2. Aufl. § 23 Rn. 9; Rolfs TzBfG § 23 Rn. 5; wohl auch Buchner/Becker MuSchG und BErzGG § 15 BErzGG Rn. 50; ErfK/Dörner 6. Aufl. § 15 BErzGG Rn. 19; aA Sowka SAE 2006, 125; offengelassen Arnold/Gräfl/Imping TzBfG § 23 Rn. 16 ff.) . An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die im Schrifttum und von der Beklagten erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

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(1) Die von der Beklagten vermisste Anspruchsgrundlage ergibt sich unmittelbar aus § 15 Abs. 6 BErzGG. Der Arbeitnehmer kann nicht frei wählen, ob er während der Elternzeit mit verringerter Arbeitszeit beim Arbeitgeber arbeitet. Er bedarf des Einverständnisses des Arbeitgebers. Kommt es nicht zu dem vom Gesetz nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BErzGG gewünschten Einvernehmen der Arbeitsvertragsparten (“sollen”), kann der Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 6 BErzGG unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BErzGG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen. Anspruch ist nach der gesetzlichen Definition des § 194 BGB das Recht, die im Einzelnen bestimmte Leistung zu verlangen.

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(2) Der nach § 15 Abs. 7 Satz 5 BErzGG durch Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen zu verfolgende Anspruch ist auf Verringerung der Arbeitszeit gerichtet. Darunter ist die Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu verstehen. Dagegen meint die Beklagte, maßgeblich sei die während der Elternzeit aktuell zu erfüllende Arbeitszeit. Mit Inanspruchnahme der Elternzeit betrage diese “Null”; eine solche Arbeitszeit könne nicht verringert werden. Dieses eher naturwissenschaftliche Verständnis verkennt, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von der Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BErzGG unberührt bleibt. Der Arbeitnehmer wird nur von der Pflicht befreit, in der vereinbarten Zeit Arbeit zu leisten. Eine Änderung des Vertrages einschließlich der Arbeitszeit ist auch während der Elternzeit möglich. Das stellt § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BErzGG klar, der ausdrücklich von einer Verringerung der vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu Gunsten einer Teilzeitbeschäftigung ausgeht. Eine “vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit” liegt im Übrigen entgegen der Auffassung der Beklagten auch dann vor, wenn die Parteien sie nicht einzelvertraglich festgelegt haben, sondern sie sich aus einem anzuwendenden Tarifvertrag ergibt. Die Arbeitszeit “Null” während des ruhenden Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf einer vertraglichen Festlegung, sondern ist Rechtsfolge der Inanspruchnahme der Elternzeit, die - soweit die Arbeitszeit nicht nach § 15 Abs. 5, 7 BErzGG verringert wird - eine vollständige Befreiung von der Arbeitspflicht bewirkt.

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(3) Die Regelung in § 15 Abs. 6 BErzGG bestätigt die Auslegung des Senats. Der dem Arbeitnehmer eingeräumte Anspruch, die Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal zu Gunsten einer Teilzeitbeschäftigung zu verringern, beruht ersichtlich auf der Erfahrung, dass mit steigendem Alter des Kindes zwar (noch) nicht der Betreuungsbedarf sinkt, wohl aber zunehmend eine Fremdbetreuung in Betracht kommt, so dass dem Arbeitnehmer mehr Zeit für seine Arbeit verbleibt. Er kann mithin beispielhaft zunächst eine Wochenarbeitszeit von 15 Stunden und sodann eine solche von 30 Stunden beanspruchen. Andernfalls müsste bei der zweiten Verringerung die Arbeitszeit gegenüber der ersten Verringerung wiederum herabgesetzt werden. Eine solche Regelung macht keinen Sinn.

Grüße
EK