Änderung der Zahlungsfristen für die Grundsteuer?

Hallo

Auf Grund verschiedener Umstände ist es mir nicht möglich, die Grundsteuer im Februar und August jeweils zur Hälfte im Voraus zu begleichen.
Der von mir gestellte Antrag auf „Stundung“ wird jedes Jahr wieder positiv beantwortet. Somit kann ich im Mai, bzw. im November meiner Verpflichtung nachkommem.

Ist es möglich diese Stundung bis auf Widerruf zu erhalten, ohne diesen Antrag jedes mal am Jahresanfang neu stellen zu müssen?

Auf diese Art könnte man den „Papier-Krieg“ mindern, und dem PC ist es egal an welcher Stelle er ein Häckchen abarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

Auf Grund verschiedener Umstände ist es mir

Schonmal ungünstig diese Formulierung. Das könnte gelöscht werden, also schnell lesen.

nicht möglich, die Grundsteuer im Februar und August jeweils zur Hälfte im Voraus zu begleichen.
Der von mir gestellte Antrag auf „Stundung“ wird jedes Jahr wieder positiv beantwortet. Somit kann ich im Mai, bzw. im November meiner Verpflichtung nachkommem.

Reden wir hier über Kleckerbeträge? Eigentlich ist ja die Grundsteuer vierteljährlich zum 15. Feb., Mai, Aug. und Nov. fällig. Wie kommt es denn zur halbjährlichen Zahlungsweise? Doch nur, wenn es sich um Beträge unter 60€ handelt?

Ist es möglich diese Stundung bis auf Widerruf zu erhalten, ohne diesen Antrag jedes mal am Jahresanfang neu stellen zu müssen?

Da fragt man am besten mal bei der Gemeinde nach. Ein bißchen Spielraum haben die. Allerdings kommen dann irgendwann alle und das wollen die dann auch nicht.

Auf diese Art könnte man den „Papier-Krieg“ mindern, und dem PC ist es egal an welcher Stelle er ein Häckchen abarbeitet.

Den Ämtern ist es leider auch vollkommen egal, wieviel Aufwand dies jedesmal den Antragsteller und auch auch ihnen selbst kostet.
Ansonsten kommt eine Stundung ja nur bei erheblicher Härte in Frage, ein Zustand, der ja kaum dauerhafter natur sein kann, wenn man mal davon absieht, dass die Steuer an sich für den einzelenen jedesmal eine ganz schöne Härte darstellt ;o)
Also ich sehe da nur die Möglichkeit mal nachzufragen, wie man das lösen könnte. Einen Anspruch auf dauerhafte Stundung sieht das Gesetz hier nicht vor. Da das aber eben Gemeindesache ist, könnten die da irgendwelche Formulierungen in dieser Richtung in ihren Satzungen haben.

Grüße