Änderung des Flächennutzungsplanes FNP

Ich bitte zu folgendem fiktiven Sachverhalt die Experten um einen Rat:
Annahme: A ist Eigentümer einer im Flächennutzungsplan als „Fläche der
Landwirtschaft“ ausgewiesenen Fläche, die sich im Außenbereich
befindet.

weitere Annahme: Die Fläche, wird nie mehr als landwirtschaftliche Fläche nutzbar
sein, da sie betoniert ist und sich auf dieser jede Menge Fundamente von alter Bebauung befinden.

Insoweit geht A davon aus, dass der Ausweis im FNP falsch.

Wie kann A den FNP ändern lassen?

Sinnvoll wäre die Umwandlung in Bauland, da nur so die Fläche genutzt
werden kann.
Die notwendigen Versorgungsleitungen und Medien gehen an dem Grundstück direkt
vorbei.

Zu beachten sei weiterhin, dass die andere Straßenseite + ein Nachbargrundstück bebaut sind und sich im Innenbereich befinden.

Insoweit geht A davon aus, dass der Ausweis im FNP falsch.

Hallo,
die Ausweisung ist nicht falsch, sondern „nur“ für den Eigentümer unangenehm.
Das Grundstück kann in der bisherigen Form genutzt werden (Bestandsschutz). Eine Nutzungsänderung geht nur in Richtung der Ausweisung im FNP.

Wie kann A den FNP ändern lassen?

Die Gemeinde ist Träger der Planungshoheit. Ein Antrag auf Änderung des FNP ist an diese zu richten.
Der Rest ist Politik: Gute Argumente finden, Abgeordnete und Verwaltung auf die Seite des Antragstellers bringen, der Gemeinde ggf. vorschlagen, die Kosten für die FNP-Änderung zu übernehmen oder warten, bis der FNP sowieso überarbeitet wird
Grüße
Ulf

Guten Tag,

Der Rest ist Politik: Gute Argumente finden, Abgeordnete und
Verwaltung auf die Seite des Antragstellers bringen, der
Gemeinde ggf. vorschlagen, die Kosten für die FNP-Änderung zu
übernehmen oder warten, bis der FNP sowieso überarbeitet wird
Grüße
Ulf

Vielen Dank für die Antwort Ulf.

Nehmen wir an, dass in der betreffenden Gemeinde, für ein Bauvorhaben der FNP sowieso geändert werden soll.
Fallen dann extra Kosten an, wenn A seine Fläche auch „umwidmen“ lassen will?

Danke

ja, weil der planer nach qm bezahlt wird, die er überplant
das ist in der honararordnung für architekten hoai so geregelt, zumindest war es bisher so
tom

Der Flächennutzungsplan ist für den Bürger nicht verbindlich. Er stellt nur eine Absichtserklärung der planenden Behörde dar. Eine B-Plan Aufstellung muss sich an den Angaben des FNP orientieren.
Für den Bürger ist nur ein B-Plan, eine Ausweisung als Außenbereich oder das Einfügen gemäß § 34 BauGB verbindlich.
Alle diese Entscheidungskriterien können mittels Bauantrag, Vorbescheidsantrag oder Gespräch mit dem zuständigen Planungsamt/Gemeinde erfragt werden.
Änderung des FNP führt zu gar nichts, da es die Rechtslage in keiner Weise ändert.

vnA

Danke für die Antwort.

Gehen wir aber mal davon aus, dass es keinen B - Plan in der Kommune gibt.
Soweit ich es weiß gibt es nur diesen FNP an dem sich die Bauvorhaben orientieren. Der FNP ist dann nach Innenbereich und Außenbereich gegliedert.

Wenn es keinen B-Plan gibt, ist das Vorhaben nach http://bundesrecht.juris.de/bbaug/index.html
§ 34 für den Innenbereich oder § 35 für den Außenbereich zu beurteilen.
Bedeutet: Unabhängig was im FNP steht ist das Vorhaben nach § 34 zulässig und zu genehmigen bzw. zuzulassen, wenn es sich §34 Abs.1 BauGB ‚in die Umgebung einfügt‘. Im Außenbereich muss die s.g. ‚Privilegierung‘ vorliegen um genehmigt werden zu können. Probleme gibt es immer wieder an den Schnittstellen, noch Innen, oder schon Außen. Hier kann nur ein auf Baurecht spezialisierter Anwalt direkt vor Ort helfen.
Noch mal: Der FNP ist grundsätzlich für den Bauwilligen keine Rechtsgrundlage für seine Planung.
vnA

Noch mal: Der FNP ist grundsätzlich für den Bauwilligen keine
Rechtsgrundlage für seine Planung.

Hallo,
da hast du formal recht. Jedoch schaut die Kommune genau in diesen, bevor sie das Vorhaben beurteilt.
Grüße
Ulf

Das ist richtig, jedoch reicht der FNP als Begründung für eine Ablehnung nicht aus.
Wenn im FNP steht, dass es Aussenbereich sei, aber die vorhandene Bebauung etwas anderes sagt, hat man durchaus ein Recht unter Berufung auf § 34 BauGB, auf eine Baugenehmigung. Alleine die Festsetzung im FNP ist als Begründung nicht ausreichend.

vnA