Änderung des Strafbemessungsrahmens

Hallo,

es ist eine Tatsache, dass sogenannte Kleinkrimminelle grundsätzlich genauso bestraft werden wie Wirtschaftskriminelle. Grund hierfür ist unser Stgb, in welchem dem einzelnen Tatbestand ein Strafrahmen zugeordnet wird.(Mord soundsoviel Jahre, Raub soundsoviel,usw.)
Dies führt imho zu der Ungerechtigkeit, dass z.B. der kleptomanische Apfeldieb genauso hart bestraft wird wie der kriminelle Wirtschaftsboss, der durch sein gesetzwidriges Handeln tausenden Menschen Arbeit und Existenzgrundlage raubt.
Wäre es vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll, die Höhe der Strafe von der Höhe des Schadens abhängig zu machen? Mir schweben da zwei Ebenen vor, die eine in Bezug auf Personenschäden, die man strafrechtlich nicht mit Geld aufmessen sollte, die andere in Bezug auf den angerichteten wirtschaftlichen Schaden.
Das Problem der Beweismittel ist hier natürlich nicht berücksichtigt.
Vielen Dank für Antwort

Grüsse

Jörg

Hallo

Ich hätte da eine prima Idee für Dich…schau mal ins Gesetz!

Dort steht auch der tatsächlich von Dir erwähnte „Strafrahmen“. Und weil es eben ein „Rahmen“ ist, gibt es ganz unterschiedliche Strafhöhen. Und diese richten sich (u.a.) exakt nach den von Dir genannten Aspekten, wie etwas das Ausmaß des Schadens.

Dein Problem ist also keins.

Gruß
Dea

es ist eine Tatsache, dass sogenannte Kleinkrimminelle
grundsätzlich genauso bestraft werden wie
Wirtschaftskriminelle. Grund hierfür ist unser Stgb, in
welchem dem einzelnen Tatbestand ein Strafrahmen zugeordnet
wird.(Mord soundsoviel Jahre, Raub soundsoviel,usw.)
Dies führt imho zu der Ungerechtigkeit, dass z.B. der
kleptomanische Apfeldieb genauso hart bestraft wird wie der
kriminelle Wirtschaftsboss, der durch sein gesetzwidriges
Handeln tausenden Menschen Arbeit und Existenzgrundlage raubt.
Wäre es vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll, die Höhe der
Strafe von der Höhe des Schadens abhängig zu machen? Mir
schweben da zwei Ebenen vor, die eine in Bezug auf
Personenschäden, die man strafrechtlich nicht mit Geld
aufmessen sollte, die andere in Bezug auf den angerichteten
wirtschaftlichen Schaden.
Das Problem der Beweismittel ist hier natürlich nicht
berücksichtigt.
Vielen Dank für Antwort

Grüsse

Jörg

Hallo

Ich hätte da eine prima Idee für Dich…schau mal ins Gesetz!

Dort steht auch der tatsächlich von Dir erwähnte
„Strafrahmen“. Und weil es eben ein „Rahmen“ ist, gibt es ganz
unterschiedliche Strafhöhen. Und diese richten sich (u.a.)
exakt nach den von Dir genannten Aspekten, wie etwas das
Ausmaß des Schadens.

Dein Problem ist also keins.

Gruß
Dea

Also nein,dea.Dafür, dass du mir unterstellst, ich wüsste nicht, dass es schon verschiedene Strafhöhen gibt, hast du ein Tadel* verdient. Und dafür, dass du es überhaupt jemandem zutraust, dies nicht zu wissen, gibt es noch ein großes Tadel*.
Dafür, dass ich mich nicht ganz klar ausgedrückt habe, verpasse ich mir selbst ein kleines Tadel*.
Was ich meine:
Abschaffung aller Rechtsfolgen in § ohne Personenschaden, also kein: wird von X Jahren bis X Jahren Prügelstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Sondern eine für alle Straftatbestände geltende Regelung, nachdem sich die Strafe nach der Höhe des Schadens, und nicht vom Delikt, bemisst. Also wäre für das Strafmaß erst einmal egal, ob man jemandes Rembrandtsammlung im Wert von 25 Millionen stiehlt oder als korrupter Kommunalpolitiker für Steuerzahler einen Schaden von 25 Millionen verursacht.
Momentan sehe ich da eine Ungleichbehandlung, vor allem im Bereich der Wirtschaftskriminalität.
Ich hoffe, ich habe mich jetzt klarer ausgedrückt.

Grüsse

Jörg

Hi!

Das Ungleichgewicht liegt hier auch bei der Betrachtung von Deinem Kommunalbeamten und dem Normalmenschen.
Steuergelder zu verprassen ist leider immer noch keine Straftat, für die das Volk Schadenersatz einfordern könnte…

Grüße,

Mathias

Hi!

Das Ungleichgewicht liegt hier auch bei der Betrachtung von
Deinem Kommunalbeamten und dem Normalmenschen.
Steuergelder zu verprassen ist leider immer noch keine
Straftat, für die das Volk Schadenersatz einfordern könnte…

Hallo,

das Recht auf Unfähigkeit soll auch dem Kommunalbeamten nicht genommen werden…

Grüsse

Jörg

Hallo

Also nein,dea.Dafür, dass du mir unterstellst, ich wüsste
nicht, dass es schon verschiedene Strafhöhen gibt, hast du ein
Tadel* verdient. Und dafür, dass du es überhaupt jemandem
zutraust, dies nicht zu wissen, gibt es noch ein großes
Tadel*.
Dafür, dass ich mich nicht ganz klar ausgedrückt habe,
verpasse ich mir selbst ein kleines Tadel*.

Na gut, das hätten wir dann ja :smile:

Was ich meine:
Abschaffung aller Rechtsfolgen in § ohne Personenschaden, also
kein: wird von X Jahren bis X Jahren Prügelstrafe oder
Geldstrafe bestraft.
Sondern eine für alle Straftatbestände geltende Regelung,
nachdem sich die Strafe nach der Höhe des Schadens, und nicht
vom Delikt, bemisst.

Das würde aber nicht mit dem Schuldprinzip des Strafrechts korrespondieren.

Gem. § 46 StGB ist die Grundlage sowohl für die Strafe an sich als auch für deren Höhe die individuelle Schuld des Täters. Das bedeutet, dass allein sein Verhalten hierfür herangezogen werden kann. Demnach kann man zwar das Ausmaß des Schadens durchaus für einen gewissen Gradmesser dieser individuellen Schuld heranziehen. Letztlich ist aber bereits das strafrechtlich problematisch, weil es sich hierbei lediglich um ein Indiz für den wahren Strafgrund, die Schuld, handelt.

Oftmals ist gerade im wirtschaftlichen Bereich das Ausmaß des Schadens für den Schädiger gar nicht abzusehen. Demnach hinge es meist völlig vom Zufall ab, wie hoch er bestraft wird.

Eine derartige Strafzumessungsregelung würde einerseits jedem Grundgedanken unseres Strafrechts und insbesondere des Schuldprinzips wiedersprechen. Man würde hier sehr schnell in ein Vergeltungsstrafrecht kommen, welches ebenfalls vom Gesetzgeber in keiner Weise gewollt ist.

Zudem bedingt das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip gerade im Strafrecht, dass der Täter in ausreichendem Maß in Kenntnis darüber ist, welche Gesetze und wie diese für ihn gelten. Auch das wäre ein Problem.

Schließlich ist zu sehen, dass der Täter in diesen Fällen ohnehin je nach Höhe des angerichteten Schadens „gestraft“ ist, da er natürlich zugleich einem zivilrechtlichen Schadenersatzverfahren ausgesetzt ist.

Gruß
Dea

das Recht auf Unfähigkeit soll auch dem Kommunalbeamten nicht
genommen werden…

worum geht es dir WIRKLICH? Lebst du in einer Gemeinde, in der - nach deiner Meinung - EIN Kommunalpolitiker 25 Mio für - nach deiner Meinung - unsinnige Projekte ausgegeben hat?

nur so ne Frage
Ralf

Hi!

das Recht auf Unfähigkeit soll auch dem Kommunalbeamten nicht
genommen werden…

worum geht es dir WIRKLICH? Lebst du in einer Gemeinde, in der

  • nach deiner Meinung - EIN Kommunalpolitiker 25 Mio für -
    nach deiner Meinung - unsinnige Projekte ausgegeben hat?

Naja, ich lebe in einer Stadt (München), in der jedes Jahr Millionen an volkswirtschaftl. und Umwelt- Schaden auflaufen, weil die Grünen im Stadtrat sinnlose Verkehrsberuhigungen (Bumpers) bauen lassen und die Ampelschaltungen bewusst unflüssig schalten.

Den Monazeder könnte man dafür schon mal andenken, zu verklagen…

Grüße,

Mathias

Hallo Matthias,

AH! Danke - über den Inhalt kann man streiten; aber nicht, wenn man (wie ich) in Berlin lebt …

JETZT ist mir aufgefallen, dass du nicht der Ursprungsposter warst - für den mein Post eigentlich gedacht war …

LG zum WE
Ralf

Ich hätte da eine prima Idee für Dich…schau mal ins Gesetz!
(…)
Dein Problem ist also keins.

Hallo Dea,
ich glaube, du beschreibst DAS klassische Problem von unjuristischen Mitmenschen; sie neigen dazu, ihr persönliches "Rechts"empfinden ÜBER den Gestaltungsrahmen des Gesetzes zu erheben mit der Begründung „dass das ja schließlich gerechter sei und es nunmal immer so sei“ … wir hatten in Rechtsphilo ständig solche „Aufsätze“ zu bearbeiten, in denen (insbesondere Strafrecht) Recht zur reinen Rachejustiz verkam.

Danke für deinen *-würdigen Artikel.

LG
Ralf