Änderung des Tätigkeitsfeldes bei Einzelunternehme

Hallo,

ist zwar genau genommen keine Existenzgründung, aber ich glaub es ist trotzdem am besten hier aufgehoben.

Angenommen Max Mustermann betreibt seit einigen Jahren als Selbständiger ein Einzelunternehmen, das Unternehmen ist in der Gewerbeanmeldung mit der Tätigkeit „Internetdienstleistungen“ beschrieben und tritt mit dem Namen „Max Mustermann Internetdienstleistungen“ auf.
Nun hat sich das Tätigkeitsfeld im Laufe der Jahre geändert und Max meint zu Ihm würde besser die Bezeichnung „Medien“ passen.

  1. Was muss Max machen um zukünftig unter „Max Mustermann Medien“ auftreten zu dürfen? Muss er das Gewerbe irgendwie ummelden, oder muss das eine Gewerbe eingestellt und ein neues gegründet werden, oder ist es eigentlich eh egal was in der Gewerbeanmeldung steht so lange sein Name im Firmennamen Steckt?

  2. Max ist der Meinung dass „Mustermann Medien“ (also ohne Max) besser klingt. Ich habe gelernt, man muss als Einzelunternehmen immer seinen Namen im Firmen Namen führen. Doch genügt es wenn Max seinen Nachnamen dabei verwendet, oder muss es der ganze Name sein? Wenn es der ganze Name sein muss, gibt es irgend einen Ausweg dafür (Handelsregistereintrag oder so)?

Danke für eure Antworten!

Hendrik

Hallo!

Man könnte sein Gewerbe beim Gewerbeamt ummelden und als Tätigkeit Medien (Was auch immer das sein soll (Verkauf? Erstellung?)) hinzufügen oder gegen Internetdienstleistungen austauschen.

Aber im Grunde ist das Kackegal.

Bezüglich deiner zweiten Frage hast man zwei Möglichkeiten:

Man kann seinen Briefkopf so gestalten dass das Logo auf Mustermann Medien lautet und dann halt irgendwo in den Details bei der Bankverbindung und Adrese und so auch Max Mustermann drinsteht

oder

man lässt sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen, dann ist man Mustermann Medien ek und muss dann irgendwo in die Details das Registergericht, die Registernummer eintragen.

Gruß

Jörg

Aufhebung § 15a, 15b GewO
Hi !

  1. Ich habe gelernt, man muss als Einzelunternehmen immer seinen Namen im Firmen Namen führen.

Für Gewerbetreibende gibt es eine solche Verpflichtung schon lange nicht mehr. Es ist also schon seit einiger Zeit erlaubt, einen Sach-, Personen- oder Fantasienamen zu führen. Bis 2007 (oder 2008) gab es darüber hinaus die §§ 15a und 15b GewO (Gewerbeordnung), die vorsahen, dass auch der Inhaber des Geschäftes namentlich erwähnt werden muss.

Da diese Paragraphen aber nicht mehr existieren, kann man sich nennen, wie man will. Eine besondere Eintragung ist hierfür nicht erforderlich. Der Name sollte nur zu (branchenbekannten) großen Namen eine angemessene Unterscheidbarkeit aufweisen.

BARUL76