Wo ist das Problem?
Hallo,
Hallo.
Person A hat seit ein paar Jahren keinen Kontakt mit seiner
leiblichen Familie.
Ist kein anzuerkennender Grund für eine Änderung.
Person A wurde von einer spanischen Familie unter die Arme
genommen, jedoch nicht adoptiert.
Das wär schon die Lösung gewesen. Zumindest für den Nachnamen.
Durch die ganzen Jahre ist
Person A mit der spanischen Kultur besser vertraut geworden
als mit der Deutschen.
Diese Person fühlt sich dadurch wie ein Spanier und stellt
sich als ein Spanier vor unter einem bestimmten spanischen
Namen. Die Sprache beherrscht sie ebenfalls.
Person A von welcher ich die ganze Zeit schreibe, leidet seit
ein paar Jahren stark darunter, dass sie eigentlich offiziell
einen deutschen Vor- und Nachnamen trägt. Ein psychologischen
Gutachten bestätigt das Identitätsproblem und als Lösung wird
ein neuer spanischer Vor- und Nachname vorgeschlagen. Die
Frage ist, ob der lieber Person nur deutsche Vor- und
Nachnamen zur Auswahl stehen?
Also besteht die deutsche Staatsbürgerschaft. In D gilt, das bestimmt schon bekannte Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, NamÄndG.
Dort heißt es in §3
„Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.“
Das Gutachten ist sicherlich sehr dienlich, den wichtigen Grund darzulegen, auch ergibt sich aus der Konstellation, dass nur mit einem spanischen Namen abgeholfen werden kann. Damit wird das ganze schlüssig und könnte einfach beantragt werden. Oder wo ist das Problem?
Ob es in einem solchen Fall hilfreich ist, dies über eine zweite Staatsbürgerschaft, also hier die spanische, durchzubringen, gem. dem bilateralen Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen von Betroffenen, in welchem auch eine ausländische Behörde folgendes Landes: Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal Spanien, Türkei, von welchem der betroffene deutsche Bürger ebenfalls die Staatsbürgerschaft besitzen muss und demnach dieses Land die Namensänderung durchführen kann, welche dann auch auf die deutsche Staatsbürgerschaft bindend wirkt, weil dort möglicherweise die Hürde einer Namensänderung niedriger ist, kann nicht beurteilt werden.
Es müssten die Gesetze beider Staaten verglichen werden.
Auch bleibt die Frage offen, dass wenn es in D nicht klappt, dann in E mit dortiger Staatsbürgerschaft zum 2. versucht werden könnte.
Da die Person einem bestimmten spanischen Namen bereits verwendet und unter diesem offensichtlich auch auftritt, kann auch über einen „Küntlernamen“ nachgedacht werden, welcher auch amtlich vermerkt werden kann und demnach vollständig eingesetzt werden könnte. Auch hierzu wäre das jeweilige Recht der Staaten einmal zu vergleichen.