Änderung einer Grundbuch-Bezeichnung

Hallo,
kann/darf eine Gemeinde ohne meinen ausdrücklichen Auftrag eine im Grundbuch (Abt.I) als „GFW“ (= Gebäude, Freifläche und Wohnen , ca. 13 a groß) eingetragene Grundstücksbezeichnung einfach für einen kleineren Teil davon (ca. 440 qm) zunächst als „A“ = Acker in einem Enteignungsverfahren verwenden und dann anschließend wieder aus diesem gleichen Teil des vorherigen Gesamtgrundstücks ebenfalls wieder „GFW“ eintragen, nur um eine „Wertabschöpfung“ daraus kassieren zu können?
Das Grundbuch bezeichnet i.d.R. das Eigentum und die damit verbundenen Pflichten und RECHTE. Meines Erachtens war das gesamte Grundstück als Baugrundstück deklariert mit dem Eintrag „GFW“.
Vielen Dank für eine sachgerechte Antwort!

Hallo,
die Nutzungsart imn Grundbuch nimmt nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil und gibt eine kategorisierte Beschreibung der tatsächlichen Nutzung wieder (die in der Regel ein besonders vereidigter/dienstverpflichteter Vermesser) zuvor festgestellt hat. Es ist in der Regel eine Handlung von Amts wegen und dient eher der Kurzinformation. Eine Wertaussage ist damit nicht verbunden (auch wenn das Finanzamt es manchmal wider besseres Wissen für die Grundsteuerberechnung gern so hätte :wink:…). Für die Wertermittlung im Rahmen eines Einteignungsverfahrens ist diese Bezeichnung sicher nicht relevant, dazu muss man schon ein wenig mehr tun, als ins Grundbuch gucken :wink: Für die Feststellung, ob etwas Bauland ist, sind eher Bauleitpläne wie Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne zu gebrauchen, und die geben ebend genau nicht wieder, wie etwas ist, sondern wie etwas werden soll.

Gruß vom
Schnabel